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„Schuß noch gehört?“, oder: Erfindungsgeist des Kostenbeamten

entnommen openclipart.org

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Ich habe länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wähle. Ich habe mich dann eben für  „Schuß noch gehört?“, oder: Der Erfindungsgeist des Kostenbeamten“ entschieden. Denn die trifft den Sachverhalt, den der Kollege Kümmerle aus Berlin mir geschildert hat, m.E. am Besten. Es geht/ging um Folgendes – so die Schilderung des Kollegen:

Der Mandant ist auf Anregung des Kollegen im Ermittlungsverfahren begutachtet worden. Nach einigen Querelen um die Auswahl des Gutachters, ergab die Begutachtung dann, dass der Mandant nicht ausschließbar schuldunfähig handelte, eine Unterbringung aber nicht angezeigt war. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kollege war als Pflichtverteidiger bestellt und rechnete auch eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG ab. Deren Festsetzung ist zunächst abgelehnt worden. Begründungs(sversuch) des erfinderischen Kostenbeamten:

„Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer wurde abgesetzt, mithin insgesamt 157,08 € da diese Gebühr aus tatsächlichen Gründen nicht entstanden ist, da im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO überhaupt noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war, sodass auch überhaupt noch keine Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werden konnte. Die im Schreiben vom 13.06.2016 (= BI. 167 Bd.lI) mitgeteilten Tätigkeiten werden im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG abgegolten.“

Dagegen dann die Erinnerung des Kollegen Kümmerle mit folgender Begründung

„In Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ist der Fall der Einstellung des Strafverfahrens geregelt. In welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt, ist ohne Bedeutung. Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält keine zeitliche Beschränkung mit Ausnahme des Umstandes, dass durch die Einstellung eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden sein muss. Die Einstellung kann also auch im Ermittlungsverfahren erfolgen (Burhoff, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 19). Unerheblich ist auch, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellt. Die Gebührenziffer Nr. 4141 VVRVG steht in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, der als „Strafsachen“ tituliert ist. In der Überschrift zur Nr. 4141 VV RVG wird ein Bezug zur Hauptverhandlung im Sinne von § 230 StPO hergestellt; es folgt in Abs. 1 Nr.1 die Bezugnahme auf ein „Verfahren“, das nicht nur „vorläufig eingestellt“ werden darf, sowie in Nr. 2 auf ein „Hauptverfahren“, das das Gericht nicht eröffnet. In Nr. 3 geht es um die Rücknahme von Rechtsmitteln, des Einspruchs gegen Strafbefehl, der Berufung und Revision. Die in Nr. 4141 W RVG mit einer Zusatzgebühr bedachten Situationen stehen begriffsnotwendig im Zusammenhang mit dem Strafverfahren; in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann daher nur das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemeint sein. Auch nach Sinn und Zweck ist diese Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen wollte die Hauptverhandlung entbehrlich zu machen.“

Das LG hat es dann gerichtet und im LG Berlin, Beschl. v. 09.08.2016 – 510 AR 1/15 – nachfestgesetzt. Begründung:

„Aufgrund der Erinnerung und Prüfung wurde festgestellt, dass auch die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG im Ermittlungsverfahren entstehen kann. ….“

Ich frage mich: Wirklich Schuß noch gehört bzw. in welcher Kommentar oder an welcher Stelle hat der Kostenbeamte zur Begründung seiner Absetzung nachgelesen? Ich kenne keine, in der die (abwegige) Ansicht vertreten wird, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Ermittlungsverfahren nicht entstehen kann. Besser und eher kann man doch auch eine Hauptverhandlung nicht verhindern, in dem man schon an der Einstellung des Verfahrens im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ mitwirkt. Wäre die Auffassung des Kostenbeamten richtig, würde dieses Verfahrensstadium insgesamt aus dem Anwendungsbereich der Nr. 4141 VV RVG herausfallen. Mit Verlaub: Völliger Quatsch. Das hat dann ja auch das LG so gesehen und kurz und zackig nachfestgesetzt. Eine weitere Begründung gibt es in dem beschluss nicht. Warum auch, wenn die Fehlerhaftigkeit der Absetzung so auf der Hand liegt.

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Na bitte, geht doch….Igel aus der Tasche :-)

© Orlando Florin Rosu - Fotolia.com

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Und zum Schluss des heutigen „Gebührenreigens“ dann der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.03.2016 – 1 Ws 49/16. In ihm geht es – mal wieder – um die in Rechtsprechung und Literatur höchst streitige Frage, wann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG durch Rücknahme der Revision entsteht. Die OLG sind da recht – in meinen Augen zu streng – und gewähren die Gebühr im Zweifel nur, wenn die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins nahe lag. Aus dem Gesetz folgt das nicht.

Anders jetzt das OLG Braunschweig, allerdings in einer besonderen Verfahrenskonstellation, aber immerhin :-). Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Dieser wurde vom LG wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Rechtsanwalt und der Wahlverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt. Die Revisionen wurden begründet. In der Folge nahmen zunächst der Pflichtverteidiger des Angeklagten als auch kurz danach sein weiterer Wahlverteidiger, nachdem Erstgenannter zwischenzeitlich mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch eine beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert hatte, die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Revisionen zurück. Nach Kenntnisnahme dieser Revisionsrücknahmen erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres Rechtsmittels. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht bzw. an die bei diesem ansässige Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Rechtsanwalt hat dann auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. VV RVG geltend gemacht. Die hat ihm dann auf seine Beschwerde das OLG festgesetzt.

Leitsatz der Entscheidung:

Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bei Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist.

Ist zutreffend, denn auf den o.a. Streit kommt es nicht an, wenn der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknimmt. Das gilt zumindest dann, wenn diese bereits begründet worden ist (KG AGS 2009, 324).

Na bitte, geht doch….Igel aus der Tasche 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Warum müssen Amtsrichter mit uralten Kommentar-Auflagen über Gebühren entscheiden?

© AllebaziB - Fotolia

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Heute ist Freitag und damit an sich der Tag und die Zeit für ein Gebührenrätsel. Aber da heute Karfreitag und damit Feiertag ist, verzichte ich auf die Gebührenfrage – wer mag schon am Feiertag arbeiten? -; es gibt also am Montag auch keine Auflösung. Ich nehme den freien Platz allerdings zum Anlass, eine andere Frage zu stellen, die zumindest gebührenrechtlichen Einschlag hat.

Auslöser dafür ist der AG Heidelberg, Beschl. v. 22.03.2015 – 15 OWi 26/16. Der ist nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren ergangen. Der Verteidiger hatte die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die ist auch festgesetzt worden. Allerdings nur in Höhe der Mindestgebühr von 30 € und nicht – was richtig gewesen wäre – in Höhe der Rahmenmitte, also in Höhe von 160 €. Das AG meint – gegen die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG (was dann auch für die Nr. 4141 VV RVG gilt) keine Festgebühr sei, sondern sich auch nach den Kriterien des § 14 RVG richte. Es sieht in Anm. 3 Satz 2 zu Nr. 5115 VV RVG eine „verstärkte Bemessungsgrundlage“. Das ist in meinen Augen falsch. Dafür ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Und die Anm. 3 Satz 2 wäre überflüssig, wenn die Kriterien des § 14 RVG zur Anwendung kommen sollten. Denn die „Rahmenmitte“ ist, wenn man § 14 Abs. 1 RVG richtig anwendet, immer Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage.

So weit, so gut. Allein deshalb wäre der (falsche) AG-Beschluss allerdings kein Posting wert. Seine „Bedeutung“ bekommt er für mich erst durch folgende Passage: „Die Kommentarliteratur ist zu der Rechtsfrage uneinheitlich. Das Gericht schließt sich der Meinung von Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz. 38. Aufl. 2008, Rn. 11 mit 13 zu VV 5115 an.“ Ja, richtig gelesen. „Hartmann, Kostengesetze [so lautet der Titel richtig], 38. Aufl., 2008“. Das ist also der Maßstab, den das AG zugrunde legt. Einen acht Jahre alten Kommentar – und nur den und nicht andere Kommentare, die die Frage alle anders sehen und auch nicht die weit gehend anders lautende Rechtsprechung; zitiert wird insoweit nur eine Entscheidung des LG Deggendorf aus dem Jahr 2005 (!).

Man fragt sich, warum und das führt für mich zu der Frage, warum die Justiz(verwaltung) eigentlich nicht mal ein paar Euro mehr locker macht und die Gerichte mit aktueller Literatur ausstattet? Man kann nun sicherlich darüber streiten, ob die Literatur jedes Jahr bzw. bei  jeder Neuerscheinung ausgetauscht werden muss (das würde die Verlage und Autoren freuen) oder, ob man auch mal eine Auflage überspringen kann. Aber die Frage stellt sich bei einem acht Jahre alten Kommentar m.E. nicht mehr? Denn in der Zeit sollte dann doch mal Geld für eine Neuanschaffung bereit gestellt worden sein. Und wenn man es getan hätte, dann hätte der entscheidende Amtsrichter (vielleicht) die aktuelle 46. Auflage (!!!) des Hartmann zur Verfügung gehabt und feststellen können, dass Hartmann seine vom AG zitierte/vertretene Auffassung schon in der 45. Auflage aufgegeben hat. Das AG hat sich also einer nicht (mehr) existierenden Auffassung/Meinung angeschlossen.

Also: Eine Pseudo-Begründung? Nun, ich habe dem Kollegen, der mir die Entscheidung geschickt hat, geraten, noch einmal Gegenvorstellung einzulegen. Was tut man nicht alles für 30 €? Vielleicht ändert das AG ja seine Meinung, wenn es sieht, dass der für das AG wohl maßgebliche Stützpfeiler nicht mehr steht. Er/ich werde berichten.

Mal nachgedacht?, oder: Ein Blick ins RVG erleichtert die Vergütungsfestsetzung…

Schluessel ErfolgManchmal frage ich mich, was sich eigentlich Rechtspfleger/UdG so gedacht haben, als sie eine Zwischenverfügung o.Ä. gemacht haben. Mal nachgedacht oder ggf. auch mal in den Kommentar geschaut? Häufig komme ich zu dem Ergebnis, dass das wohl nicht sein kann, denn dann hätte man die Verfügung, um die es geht, nicht gemacht.

So bei einem Fall, den mir der Kollege Hauer aus Gießen berichtet hat. Der Kollege schildert folgenden Sachverhalt:

„Bei meinem Mandanten handelt es sich um einen unbegleiteten 16-jährigen Albaner, dem die Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, mit weiteren Personen in einer Erstaufnahmeeinrichtung u.a. einen  Landfriedensbruch im besonders schweren Fall begangen zu haben. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts erließ das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Untersuchungshaftbefehl, der auch sofort vollstreckt wurde. Im Zuge dessen erfolgte meine Beiordnung zum Pflichtverteidiger.

Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgten nach Akteneinsicht mehrere Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Ergänzungspfleger, der für das Asylantragsverfahren bestellt wurde, und mir. Außerdem wollte mein Mandant schnellstmöglich wieder in seine Heimat zurück. Der Asylantrag wurde daher zurückgenommen und er verblieb bis zu seiner endgültigen Abschiebung in Untersuchungshaft.

Im Hinblick darauf, auf den Ermittlungsstand bzw. den Verdachtsmoment und die vollzogene Untersuchungshaft hatte ich beantragt, das Ermittlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 JGG einzustellen. Ich vertrat die Ansicht, dass die obigen Umstände ausreichend gewesen sind,  um nachhaltig erzieherisch auf meinen Mandanten einzuwirken.

Die Staatsanwaltschaft ist meiner Argumentation gefolgt und hat das Verfahren endgültig nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt.

Bei meinem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren habe ich auch VV 4141 RVG in Ansatz gebracht. Am 17.02.2016 erhielt ich sodann den beigefügten Hinweis des Amtsgerichts mit der Bitte um eine Stellungnahme.“

In dem „beigefügten Hinweis des Amtsgerichts“ Gießen v. 17.02.2016 heißt es:

„….wird bzgl. Ihres Antrags vom 26.01.2016 mitgteilt, dass nach hiesiger Ansicht keine Gebühr nach VV Nr. 4141 VV RVG anfallen konnte, da das Verfahren noch nicht eröffnet wurde; die Sache befand sich nur im Ermilltungsverfahren.

Um Stellungnahme wird gebeten.“

Stellung hat der Kollege Hauer genommen, und zwar wie folgt:

„[..].Der Rechtsanwalt erhält eine zusätzliche Gebühr, wenn durch seine Mitwirkung, wie vorliegend bereits im Antrag nachgewiesen, eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, VV 4141 RVG. Ihm wird in den VV 4141 RVG Abs.?1 genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt. Dies ist schon der Fall, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, VV 4141 RVG Abs.?1 Nr. 1. Vor diesem Hintergrund wird eine Hauptverhandlung auch dann entbehrlich, wenn bereits die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig einstellt, da sie andernfalls den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder Anklage hätte erheben müssen (BeckOK RVG/Kotz RVG Rn. 6, beck-online). Vergütungsrechtlich nicht nur vorläufige Einstellungen aus dem Bereich des Jugendstrafverfahrens sind Sachbehandlungen nach § 47 und § 45 JGG (BeckOK RVG/Kotz RVG Rn. 23, beck-online).[..].“

Das ist in meinen Augen schon viel zu viel: M.E. hätte gereicht: „Anderer Ansicht als Sie: Das Gesetz in Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. VV RVG. Ein Blick dorthin hätte die Vergütungsfestsetzung sicher erleichert.“

Ich bin gespannt, ob die Stellungnahme des Kollegen den Rechtspfleger/UdG auf den richtigen Weg gebracht hat.

Ach so. Ich habe die Sache nichts in ein RVG-Gebührenrätsel genommen. Dazu ist sie zu einfach.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: „Verwarngeldangebot“ angenommen – zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: „Verwarngeldangebot“ angenommen – zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG?, ist in der Rechtsprechung bisher noch nicht behandelt; jedenfalls so weit ich das übersehe und ich habe einen m.E. guten Überblick. Und in dem Sinne habe ich dem Kollegen dann auch geschrieben:

„Die Frage ist bisher in der Rechtsprechung – so weit ich das sehe – noch nicht entschieden. M.E. lässt sich das nur über eine entsprechende Anwendung der Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV bzw. den Rechtsgedanken der Vorschrift lösen (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, 4. Aufl., 2014, Rn. 31 ff.).“

An der in Bezug genommen Stelle heißt es bei Rn. 36:

„Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3 kommt auch dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde nach Einspruchseinlegung und Rücknahme des Einspruchs, keinen neuen Bußgeldbescheid erlässt, sondern die Festsetzung nur eines Verwarnungsgeldes »anbietet«, was vom Betroffenen/Verteidiger akzeptiert wird. Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 gebieten diese entsprechende Anwendung. Erfasst werden sollen durch sie gerade die Fälle, in denen nach Einspruchseinlegung durch eine neue vom Betroffenen/Verteidiger akzeptierte Entscheidung der Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren endgültig erledigt wird.“

Der Kollege wird es jedenfalls versuchen und berichten…