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StPO II: Mitteilungspflicht nach ausgesetzter HV?, oder: „Wiederholung“ der früheren Mitteilung

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Im zweiten Posting dann hier etwas zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) in Zusammenhang mit einer Absprache, und zwar der BGH im BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – 1 StR 481/24 – zur Mitteilungspflicht auch nach ausgesetzter Hauptverhandlung?

Das LG hat die Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren u.a. jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen gestützten Revisionen. Die Angeklagten haben mit ihrer Verfahrensrüge geltend gemacht, das LG habe gegen seine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, weil es nach ausgesetzter Hauptverhandlung zwar bekanntgegeben habe, dass es in früherer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung einen schriftlichen Verständigungsvorschlag „unterbreitet“ habe, den es auch in neuer Besetzung bereit sei zu „erörtern“, den Inhalt desselben aber nicht mitgeteilt habe. Den Rügen lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die erste Hauptverhandlung wurde am 13.01.2023 nach neun Verhandlungstagen ausgesetzt, weil die Strafkammer kurz vor dem Termin bemerkt hatte, dass die Frist des § 229 Abs. 1 StPO i.V.m. § 229 Abs. 2 StPO überschritten war. Gleichwohl kündigte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung an, dass im Anschluss an dieselbe ein Verständigungsvorschlag erörtert werden solle, der in der neuen Hauptverhandlung noch von Belang sein könne, auch wenn sich die Besetzung teilweise ändern werde. Den Verteidigern der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein achtseitiger schriftlicher Verständigungsvorschlag ausgehändigt. Darin erläuterte das Gericht seine vorläufige rechtliche Bewertung anhand der Aktenlage und führte dazu aus, welche Strafkorridore betreffend die insgesamt sechs Angeklagten im Fall eines Geständnisses (ggf. nach Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO) bzw. ohne ein solches in Betracht kommen könnten. Die Verteidiger erklärten nach interner Besprechung, den Vorschlag zunächst mit ihren Mandanten erörtern und einen inhaltlichen Austausch mit den übrigen Verfahrensbeteiligten zurückstellen zu wollen. Eine Stellungnahme zu dem Verständigungsvorschlag kündigten sie für den ersten Termin der neuen Hauptverhandlung am 31.01.2023 an. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden wurde den Verteidigern daraufhin Gelegenheit gegeben, den Vorschlag im Gerichtsgebäude unter Inanspruchnahme der anwesenden Dolmetscher mit ihren Mandanten zu erörtern. Den Angeklagten selbst wurde der schriftliche Verständigungsvorschlag seitens des Gerichts weder zu diesem Zeitpunkt noch später ausgehändigt. In dem ersten Termin der neuen Hauptverhandlung, am 31.01.2023, in der die Strafkammer mit anderen Beisitzern und Schöffen besetzt war, teilte der Vorsitzende mit, dass es einen schriftlichen Verständigungsvorschlag gegeben habe, den das Gericht in früherer Besetzung unterbreitet habe. Die Strafkammer sei bereit, diesen auch in neuer Besetzung zu „erörtern“. Der Inhalt des Verständigungsvorschlags wurde weder in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt noch sonst den Angeklagten seitens des Gerichts bekanntgegeben. Der Vorschlag wurde im Folgenden auch nicht wiederaufgegriffen und unterlag keinen Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Eine Verständigung ist nicht zustande gekommen.

Die Rechtsmittel hatten Erfolg. Der BGH sagt zur Mitteilungspflicht noch einmal: Ja.

„b) Die Rügen sind auch begründet.

Der Vorsitzende hat gegen seine aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO folgende Pflicht, über Erörterungen nach §§ 202a , 212 StPO zu berichten, die außerhalb einer Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ( § 257c StPO ) gewesen ist, verstoßen, weil er nach ausgesetzter Hauptverhandlung den Inhalt des schriftlichen Verständigungsvorschlags sowie die Reaktion der Verfahrensbeteiligten hierauf in dem ersten Termin der neuen mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2023 nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 8 f. mwN).

c) Der Verfahrensverstoß hat die Aufhebung des Urteils zur Folge, da dieses auf dem Rechtsfehler beruht.

aa) Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist bei Zugrundelegung der von der herkömmlichen Dogmatik des Beruhens ( § 337 Abs. 1 StPO ) abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne eines um normative Aspekte angereicherten Beruhensbegriffs regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 98; 2015, 1235 Rn. 28; 2020, 2461 Rn. 37 ff.; 2024, 1097 Rn. 55 ff.). Das Beruhen eines Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht kann indes ausnahmsweise auch bei Zugrundelegung des normativen Beruhensbegriffs im Einzelfall zu verneinen sein. Dies gilt dann, wenn der Mitteilungsmangel sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann sowie mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 [BVerfG 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10] Rn. 98; 2015, 1235 Rn. 28; 2020, 2461 Rn. 37 ff.; 2024, 1097 Rn. 55 ff.). Auch dass der Angeklagte umfassend über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche informiert war, kann ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. Die Unterrichtung des Angeklagten durch seinen Verteidiger über den Inhalt der Verständigungsgespräche vermag die Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung jedoch grundsätzlich nicht zu ersetzen. Richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen sind nicht von identischer Qualität; der Strafprozessordnung liegt an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, dass Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung nur durch richterliches Handeln verbürgt sind (BVerfG NJW 2024, 1097 [BVerfG 08.11.2023 – 2 BvR 294/22] Rn. 57 mwN).

bb) Daran gemessen kann der Senat das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausschließen. Der Verstoß wiegt schon deshalb schwer, weil weder der Inhalt des schriftlichen Verständigungsvorschlags – auch nicht teilweise – noch die Reaktionen der Verfahrensbeteiligten hierauf mitgeteilt worden sind. Hinzu kommt, dass der Vorsitzende unter geänderter Spruchkörperbesetzung in der öffentlichen Hauptverhandlung erklärte, die Strafkammer sei auch in neuer Besetzung bereit, den Verständigungsvorschlag zu erörtern. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hätten die Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit über den Inhalt des Vorschlags zwingend durch den Vorsitzenden unterrichtet werden müssen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass sich die Verständigung nicht hinreichend „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung“ offenbart hat (vgl. BVerfG NJW 2024, 1097 [BVerfG 08.11.2023 – 2 BvR 294/22] Rn. 62).“

Gebührenrechtlicher Unsinn aus Hessen, oder: Wir wissen es besser als die h.M.

© Alex White - Fotolia.com

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Gebührenrechtlicher Unsinn ist m.E. der AG Hanau, Beschl. v. 08.11.2016 – 55 OWi 2255 Js 21203/15 – zur zuästzlichen Verfahrengebühr Nr. 5115 VV RVG. Der Kollege Pfeifer aus Rodenbach, war Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren. Die Hauptverhandlung war für den 06.06.2016 anberaumt. Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 25.05.2016 die Einstellung des Verfahrens. Er stellte in diesem Zusammenhang mehrere Beweisanträge, die darauf abzielten, dass das vorliegende Messergebnis nicht verwertbar sei. Der Hauptverhandlungstermin wurde nicht aufgehoben. In der Hauptverhandlung wurden weitere Unterlagen vorgelegt, die die Amtsrichterin dazu veranlassten, den Termin zu vertagen, um den Beweisanträgen nachzugehen. Die daraufhin eingeholten Stellungnahmen führten zur Einstellung des Verfahrens. Der Kollege hat auch die Gebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die ist von der Rechtspflegerin nicht festgesetzt worden. Das AG führt aus:

„Dass die Mitwirkung des Verteidigers im vorliegenden Fall zur Einstellung des Verfahrens beigetragen hat, steht außer Frage. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob tatsächlich ein Hauptverhandlungstermin entbehrlich geworden ist. Diese Frage ist nach Ansicht des Gerichts zu verneinen.

Hätte die Richterin den Hauptverhandlungstermin auf Grund der Eingaben des Verteidigers aufgehoben, so wäre die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ohne Zweifel entstanden. Gleichzeitig wäre aber eine Terminsgebühr nicht angefallen.

Das Gericht sieht im vorliegenden Fall nicht, dass es zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin hätte kommen müssen. Letztendlich hatte sich im schriftlichen Verfahren bestätigt, was der Verteidiger mit Schreiben vom 25.05.2016 vorgetragen hatte. Es gab somit keinen Grund, einen weiteren Termin anzuberaumen. Somit wurde durch die Einstellung auch keine Hauptverhandlung entbehrlich und die Voraussetzungen der Nr. 5115 VV RVG sind nicht erfüllt. Die Gebühr war daher abzusetzen.“

Die Entscheidung ist falsch und widerspricht der ganz h. M. in dieser Frage, die sowohl bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG als auch bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG eine Rolle spielt. Dazu verweise ich auf Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., VV 4141 Rn 23; Burhoff JurBüro 2011, 287; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rdn 39 lfd. Nr. 5 und 6 und die dortigen Ncahweise.

Dem AG kann man aber wegen der falschen Entscheidung im Grunde keinen Vorwurf machen. Denn es bezieht sich – muss sich beziehen (?) –  auf Rechtsprechung seines übergeordneten OLG Frankfurt am Main, das offenbar in ständiger Rechtsprechung die Frage ebenso falsch löst (vgl. den vom AG zitierten OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.2011 – 2 Ws 177/11). Und das, obwohl der BGH die Frage zuvor anders entschieden hatte. Zur Begründung bezieht sich das OLG auf die sprachliche Änderung im RVG gegenüber der BRAGO, nämlich „die Hauptverhandlung“ in Nr. 4114 VV RVG anstelle „eine Hauptverhandlung“ in § 84 Abs. 2 BRAGO. Dazu hatte aber schon das OLG Bamberg  darauf hingewiesen, dass es sich dabei eine sprachliche Änderung handelt, mit der keine rechtlichen Folgerungen ausgelöst werden sollten. Dafür ergibt sich auch nichts aus den Gesetzesmaterialien zum RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 227). Denen lässt sich vielmehr entnehmen, dass auch mit den Nrn. 4114 bzw. 515 VV RVG dem Rechtsanwalt in den in den Vorschriften genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden, um den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, zu erhöhen. Ziel der Regelung ist eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Und diese wird nicht nur erreicht, wenn der „erste“ Hauptverhandlungstermin vermieden wird, sondern auch, wenn es um weitere Hauptverhandlungstermine geht. Auch die müssen vorbereitet werden. Es mag sein, dass die Vorbereitung des ersten Hauptverhandlungstermins ggf. umfangreicher und arbeitsintensiver ist als die der weiteren Termine, die nach Aussetzung anberaumt werden. Das hat aber auf die Nr. 4141 VV RVG keinen Einfluss. Denn diese Regelung verlangt nicht, wie offenbar das OLG Frankfurt (a.a.O.) meint, eine Vermeidung jeglicher Arbeitsbelastung. Der Verteidiger des Betroffenen im Verfahren des AG Hanau hat Erinnerung eingelegt.

Es ist zu hoffen, dass die Gerichte im Zuständigkeitsbereich des OLG Frankfurt zur Besinnung kommen und/oder das OLG Frankfurt eine unzutreffende Mindermeinung aufgibt und sich der zutreffenden h.M. anschließt. Dazu gilt: Die Hoffnung stirbt zuletzt, allerdings: Ich habe beim OLG Frankfurt wenig Hoffnung…..