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Vermögensabschöpfung nach neuem Recht (Nr. 4142 VV RVG ?), oder: KG locuta, causa finita

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Die zweite Entscheidung kommt auch aus Berlin, und zwar vom KG. Das schließt mit dem KG, Beschl. v. 06.03.2019 – 1 Ws 31/18 – die Diskussion um den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht ab. Darüber und über die dazu vorliegende Rechtsprechung, u.a. des LG Berlin (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 13.04.2018 – (511 KLs) 255 Js 739/14 (11/17) und dazu Und nochmals: Einziehungsgebühr nach neuem Recht, oder: Aller guten Dinge sind drei mit weiteren Verweisen ) hatte ich ja auch berichtet. Das LG Berlin war davon ausgegangen, dass die Nr. 4142 VV RVG unter Anwendung des neuen Rechts in den §3 73 ff. StGB auch anfällt in den Fällen der früheren Rückgewinnungshilfe.

Die vorliegenden Entscheidungen der LG sind alle schon etwas älter 🙂 . Das KG hat sich ein wenig Zeit gelassen mit seiner Entscheidung, hat sich dann aber offenbar dazu „durchgerungen“ dem LG Berlin – zumindest im Ergebnis – zu folgen. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV-RVG entsteht auch dann, wenn der vor dem 1. Juli 2017 mit der Verteidigung beauftragte oder zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt zunächst nur Tätigkeiten zu entfalten hatte, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a, 73b StGB a.F.) richteten.

Die Begründung des KG, die ein wenig von der des LG abweicht, überlasse ich dem Selbststudium. Ich denke mal, dass die Begründung dem Verteidiger letztlich egal ist. Entscheidend für die Geldbörse ist das, was hinten herasgekommen ist 🙂 .

Schönes vorgezogenes Osterei des KG 🙂 .

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung, oder: Der Verteidiger hat dazu nichts ausgeführt.

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Die zweite Entscheidung des Tages ist der AG Mainz, Beschl. v. 18.01.2019 – 404 Ds 3500 Js 35811/17, den mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach geschickt hat. Der Beschluss hat auch den Anfall der Nr. 4142 VV RVG zum Gegenstand. Aber: Es ist ein typischer „Gebührenblocker“, denn man merkt dem Beschluss m.E. deutlich an, dass das AG die Gebühr nicht festsetzen mag, und zwar führt es aus:

„Der Erinnerungsführer war als Verteidiger dem Angeklagten in dem Verfahren 404 Ds 3500 Js 35811/17 beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13.7.2018 die Festsetzung der Gebühren. Unter anderem machte er eine Verfahrensgebühr nach Nummer 4142 VV RVG geltend.

Durch Beschluss des Amtsgerichtes Mainz vom 6.12.2018 wurden die Kosten in Höhe von 1133,65 € festgesetzt. In Abzug kam die Gebühr nach Nr.4142 VV RVG und der darauf zu berechneten Mehrwertsteuer. Der Beschluss begründete dies damit, dass keine Tätigkeit für den Verurteilten, die sich auf Einziehung oder gleichstehenden Rechtsfolgen bezieht, erfolgt sei.

Der Erinnerungsführer trägt vor, dass seit dem 1.7.2017 die Einziehung im Strafverfahren obligatorisch sei, weshalb ein Verteidiger bei dem Diebstahl zwangsläufig diesen Aspekt mit in die Beratung einbeziehen muss. Dies sei unabhängig davon, ob es zu einer Einzie­hung komme, oder davon abgesehen werde. Die Verfahrensgebühr Nummer 4142 VV RVG werde durch eine bloß beratende Tätigkeit ausgelöst.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Gebühr gemäß Nummer 4142 VV RVG ist im vorliegenden Verfahren nicht entstanden.

Zutreffend führt der Erinnerungsführer aus, dass auch durch eine bloß beratende Tätigkeit die Gebühr ausgelöst werden kann. Soweit zitiert der Erinnerungsführer die Entscheidung des OLG Koblenz StV 2008,372) zutreffend.

Tatsächlich gab es jedoch im vorliegenden Fall, anders als in dem vom OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, keinerlei Anlass für eine konkrete Beratung.

Die Auffassung des Verteidigers, dass nach dem seit 1.7.2017 die Einziehung obligatorisch sei, regelmäßig die Gebühr anfallen würde, geht fehl.

Entscheidend ist allerdings auch nicht, ob tatsächlich eine Einziehung erfolgt ist.

Maßgeblich ist, ob es einen konkreten Anlass im vorliegenden Fall gab, eine eventuell dro­hende Einziehung, zu erörtern. Dies war nicht der Fall. Weder enthielt die Anklageschrift ei­nen Hinweis diesbezüglich noch wurde zu irgendeinem Zeitpunkt während des Termins zur Haftbefehlseröffnung oder der Beweisaufnahme eine Einziehung angesprochen. Auch der Verteidiger hat folgerichtig in seinem Plädoyer nicht ausgeführt, dass eine Einziehung un­terbleiben solle.“

Richtig ist an dem Beschluss, dass die Gebühr auch durch ein „bloß beratende Tätigkeit“ entsteht. Falsch ist m.E. aber, was das AG dann zum „konkreten Fall“ ausführt. Angeklagt war „Diebstahl“. Bei dem Vorwurf kommt (immer) eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in Betracht, sei es bezogen auf die Tatbeute, sei es bezogen auf Wertersatz usw. Völliger Quatsch ist es , wenn das AG darauf abstellt, ob in der Anklageschrift ein Hinweis auf Einziehung enthalten war oder die Frage sonst im Verfahren angesprochen worden ist. Es kommt doch nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft oder das AG so schlau waren – waren sie offenbar nicht – die Einziehung ins Kalkül zu ziehen und in der Anklageschrift anzudrohen bzw. im Urteil festzusetzen. Wenn der Verteidiger aus anwaltlicher Vorsorge so schlau war – er muss so schlau sein – die sich ggf. ergebende Einziehung mit dem Mandanten zu erörtern, dann ist die Gebühr angefallen.

Und der Gipfel ist dann der letzte Satz: „Auch der Verteidiger hat folgerichtig in seinem Plädoyer nicht ausgeführt, dass eine Einziehung un­terbleiben solle.“ Soll denn der Verteidiger im Plädoyer die Frage der Einziehung, die offenbar bis dahin alle anderen Verfahrensbeteiligten „übersehen“ haben, erörtern und damit die Staatsanwaltschaft und das Gericht erst auf diesen Fehler stoßen? Das wäre m.E. ein schwerer Verteidigerfehler zu Lasten des Mandanten. Ich verstehe nicht, wie das AG auf diese Idee kommen kann. Na ja, ein bisschen schon: Gebührenblocker.

Einziehung im Spiel, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren

Es ist Freitag und damit Gebührentag. Und da bringe ich zunächst den BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17. Der hat eine mit der Einziehung (§§ 73 ff. StGB) zusammenhängende Gebührenfrage zum Gegenstand.

Es geht mal wieder um die Nr. 4142 VV RVG, die gebührenrechtliche Folgevorschrift zu den §§ 73 ff StGB. Durch die Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung, die zu einem erheblichen Ansteigen von Einziehungsentscheidungen geführt haben – was ja auch beabsichtigt war – hat auch die Nr. 4142 VV RVG an Bedeutung zugenommen. Der BGh hat in seinem Beschluss, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Diebstahls,zum Abgeltungsbereich der Nr. 4142 VV RVG im Revisionsverfahren und zum Gegenstandswert Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Diebstahls“, wegen „versuchten besonders schweren Diebstahls“ sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition) zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € und eines weiteren Betrages in Höhe von 10.565,35 €, für die er mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten am 22. März 2018 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt bzw. beschränkt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil unter anderem im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € angeordnet wird.

Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und hier die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert „im Hinblick auf Nr. 4142 VV RVG bezüglich der Einziehung“ festzusetzen.

2. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren auf 18.681,95 € fest.

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09, juris Rn. 4; vom 8. März 2018 – 3 StR 163/15, NStZ-RR 2018, 231; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV 4141 – 4147 Rn. 16 f.; Bischof/Jungbauer/Kerber/Uher, RVG, 8. Aufl., VV 4100 – 4304 Rn. 121; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn. 6). Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Mayer/Kroiß/Kroiß aaO Rn. 16). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben (Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 10). Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg seiner Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 18.681,95 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages. Dieser bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.“

Also was lernt man aus dem Beschluss? Nun: Allein die Erhebung der Sachrüge in der Revision reicht in den Verfahren, in denen Einziehung „im Spiel“ ist oder sein könnte, um die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen zu lassen. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht gefallen.

Befriedungsgebühr, oder: Gebührenhöhe nach Einstellung im Ermittlungsverfahren?

Freitag ist „Money-Day“ und da habe ich heute zwei sehr schöne Entscheidungen, die mir von Kollegen übersandt worden sind.

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Den Anfang macht der LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 – 4 Qs 52/18, der sich mal wieder zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG äußert. Es geht um deren Bemessung/Höhe. Allerdings nicht um die – zu bejahende – Frage, ob die Nr. 4141 VV RVG eine Festgebühr ist, sondern um die bislang in der Rechtsprechung noch offene Frage, wie sich die Verfahrensgebühr bemisst, wenn das Verfahren im vorbereitenden Verfahren eingestellt wird. Dann könnte Anknüpfungspunkt die Nr. 4104 VV RVG sein, was zu einer niedrigeren Gebühr führen würde, oder die Ordnung des Gerichts, das mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht durch Einstellung erledigt hätte.

Darum wurde beim LG Marburg gestritten. Eingestellt worden ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB). Der Verteidiger hatte die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nach der Nr. 4118 VV RVG bemessen, und: Wen wundert es, dass er damit beim Bezirksrevisor auf wenig Gegenliebe gestoßen ist. Der meinte natürlich: Bemessung nach der Nr. 4104 VV RVG. Zutreffend anders das LG:

„Alleiniger Streitgegenstand der Beschwerde ist die Frage der Höhe der unstreitig entstandenen Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Während das Amtsgericht eine Gebühr in Höhe von 316,00 € gemäß Nr. 4141 i.V.m. 4118 VV RVG festgesetzt hat, hält der Bezirksrevisor eine Gebühr in Höhe von 132,00 € gemäß Nr. 4141, 4104 VV RVG für zutreffend.

Nach Nr. 4141 Abs. 3 VV RVG richtet sich die Höhe der Befriedungsgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Vorliegend war demnach eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug anzusetzen, also im erstinstanzlichen Verfahren. Zu der Frage, ob damit die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren fest-zusetzen ist, verhält sich die Vorschrift nicht. Da das Verfahren vorliegend im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurde, liegt die Argumentation des Bezirksrevisors nahe, dass dann die Befriedungsgebühr auch nach der Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (132,00 € gem. Nr. 4104 W RVG) zur Anwendung kommen sollte. Hiergegen spricht jedoch der Normzweck bzw. der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, der sich aus der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucksache 15/1971 S. 227f.) ergibt: Danach soll mit der Schaffung der Befriedungsgebühr die intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers honoriert werden, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt. Deshalb soll ihm eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden. Die Befriedungsgebühr soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Absatz 3 soll demnach – laut weiterer Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BI-Drucksache 15/1971 S. 227f.) – klarstellen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Instanz bemisst, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.

Unter Berücksichtigung dessen ist der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Burhoff in Gerold/Schmitt, 23. Aufl. 2017, VV Nr. 4141, Rn. 49, Hartung/Schons/Enders, Kommentar RVG, 3. Aufl. 2017, VV Nr. 4141, Rdnr. 55) zuzustimmen, wonach sich die Befriedungsgebühr bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach VV 4104 bemisst. Denn darin läge keine äquivalente Kompensation des Verlusts der entgehenden Terminsgebühr. Der Anreiz, das Verfahren durch Mitwirkung des Verteidigers in einem frühen Stadium zu beenden, würde nicht geschaffen, sondern der Verteidiger würde durch die Festsetzung der geringeren Gebühr nach VV 4104 sogar „bestraft“, indem er eine geringere Gebühr erhält. Dass damit das Ziel, weniger Hauptverhandlungen durchführen zu müssen, nicht erreicht wer-den kann, liegt auf der Hand.

Im Übrigen steht auch die Differenz der hier streitigen Gebührentatbestände und die sich daraus für die Staatskasse ergebene Mehrbelastung (von 218,96 €) in keinem Verhältnis zu den bei Durchführung einer Hauptverhandlung entstehenden Kosten, die, sofern der Angeklagte nicht verurteilt wird, ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen.

Die Verfahrensgebühr war daher nach W 4106 ff. zu bemessen und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Da vorliegend der Verdacht des versuchten Totschlags Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, ist die vom Amtsgericht vorgenommene Zuordnung zu W 4118 RVG im Hinblick auf eine voraussichtliche Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht zu beanstanden. Als zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 Abs. 3, 4118 VV RVG waren daher 316,00 € festzusetzen.

Soweit der Bezirksrevisor hilfsweise die Festsetzung der Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141, 4106 VV RVG auf 132,00 € beantragt hat, da auch eine Anklage vor dem Amtsgericht möglich gewesen sein könnte (als minder schwerer Fall infolge einer möglichen Notwehrsituation), war dem nicht stattzugeben, da jedenfalls die hypothetische Zuordnung zur Schwurgerichtskammer vertretbar erscheint.“

Die Frage hat bei der Einstellung von Verfahren, die beim AG „gelandet waären, keine Bedeutung, aber hier – wie man sieht – dann doch.

Im Übrigen: Schade, dass das LG die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

Zusätzliche Verfahrensgebühr trotz (ausgesetzter) Haupverhandlung, oder: Abfuhr für RSV und RAK

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Heute also dann der erste „Gebührenfreitag“, den ich mit dem AG Riedlingen, Urt. v. 10.12.2018 – 1 C 170/17 – eröffne, das mit der Kollege Kabus aus Bad Saulgau geschickt hat. Gegenstand des Urteils ist eine Gebührenklage gegen den Mandanten nach einem eingestellten Bußgeldverfahren. Der Mandant ist aber nur „Platzhalter“ für dessen Rechtsschutzversicherung gewesen. Die meinte nämlich mal wieder, die vom Kollegen geltend gemachten Gebühren zusammenstreichen zu können.

Der Kollege hatte auf der Grundlage des Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten, der schon erheblich über das hinaus gegangen ist, was sonst in manchen Bußgeldverfahren zu tun ist, und der Bedeutung der Sache für den Mandanten die Mittelgebühr abgerechnet. Das Wort „Mittelgebühr“ kannte man bei der RSV aber wohl nicht und man streicht die Gebühren auf erheblich unterhalb der Mittelgebühr zusammen. Dagegen dann die Klage, bei deren Abfassung der Kollege feststellt, dass versehentlich von ihm die Gebühr Nr. 5115, 5103 VV RVG – zuästzliche Verfahrensgebühr – nicht abgerechnet worden ist. Die wird gegenüber der RSV nachberechnet. Und man wundert sich nicht – jedenfalls ich nicht – wenn man dann liest, dass die RSV die (natürlich) nicht übernommen und zur Begründung offenbar nur mitgeteilt hat: Ist nicht angefallen. Der Kollege hat dann in vollem Umfang Klage erhoben.

Und der Kollege hatte in vollem Umfang Erfolg. Zu den Mittelgebühren schreibt das AG nichts Näheres außer:

„Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach Auffassung und überzeugender Darstellung der Rechtsanwaltskammer Tübingen in ihrem schriftlichen Gutachten die mit Rechnung vom 14.07.2017 geltend gemachten Gebühren in einer Gesamthöhe von 859,78 € auch im Rahmen der Mittelgebühren nach dem RVG sachgerecht und angemessen sind.

Folglich ist diese Rechnung nicht zu beanstanden.“

Das war dann schon mal die erste Abfuhr, die sich die RSV geholt hat, und die zweite kommt dann gleich bei der Gebühr Nr. 5115, 5103 Vv RVG:

„Aber zur Überzeugung des Gerichts ist auch die weitere Kostenrechnung vom 08.08.2017, die einen Gesamtbetrag von 1.050,18 € ausweist gerechtfertigt.

So wurde in dieser Kostennote zu Recht die Gebühr „Mitwirkung Entbehrlichkeit Hauptverhandlung- gemäß Nr. 5115, 5103 W über 160,00 € in Ansatz gebracht.

So führt insoweit die Rechtsanwaltskammer Tübingen ihrem schriftlichen Gutachten zutreffend aus, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung grundsätzlich den Anfall einer Erledigungsgebühr nicht ausschließt. Vielmehr stellt sich die Abgrenzungsfrage wie das Verfahren stattgefunden hat, bzw. danach, ob eine Hauptverhandlung ausgesetzt wird oder, ob die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen und ein Fortsetzungstermin bestimmt wird. Im zweiten Fall ist nach Auffassung der herrschenden Meinung die Erledigungsgebühr nicht entstanden (vgl. hierzu Gerold/Schmidt RVG Ziffer 5115, Randnummer 7 mit Verweis auf Ziffer 4141 VV, Randnummer 15 ff hier Ziffer 23).

Nach den weiteren Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Tübingen in ihrem schriftlichen Gutachten ist nach Auswertung der Bußgeldakten des Amtsgerichts Biberach und dem sich daraus ergebenden Verlauf der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen worden sei und daher vom Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung ausgegangen werden müsse, was einer Anwendung der Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RVG entgegen stehen würde.

Damit kommt die Rechtsanwaltskammer Tübingen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachte Gebühr nach 5115 in der Rechnung vom 08.08.2017 nicht angefallen ist.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Gericht aber nicht anzuschließen.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Biberach am 28.04.2017 erging an deren Ende der Beschluss, dass das weitere Vorgehen von Amts wegen bestimmt wird.

Danach bestimmte das Gericht in der Folgezeit, dass die Beschilderung im Messbereich nochmals zu überprüfen sei. Hiernach stellte sich ein völlig anderer Sachverhalt heraus, als jener, welcher in der Hauptverhandlung vom 28.04.2017 zugrunde lag.

Hierauf hat die Klägerseite dem Gericht mit Schriftsatz vom 13.06.2017 – also ungefähr 2 Monate nach dem ersten Hauptverhandlungstermin – einen Kartenausschnitt mit dem Fahrweg des Beklagten überlassen.

Nach Auswertung des Kartenausschnitts hat hierauf das Gericht auf entsprechenden Antrag der Klägerseite das Verfahren gegen den Beschuldigten durch Beschluss vom 10.07.2017 eingestellt.

Aufgrund dieser Entscheidung, knapp 3 Monate nach der 1. Hauptverhandlung, kann daher überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und nicht lediglich unterbrochen wurde. Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses ein Fortsetzungstermin noch nicht bestimmt gewesen ist.

Deshalb ist der Klägerseite zuzugestehen, dass jedes Abbrechen der Verhandlung über den nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO höchst zulässigen Zeitraum hinaus gleichzeitig die Aussetzung der Hauptverhandlung bedeutet.

In der Konsequenz hätte deshalb ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt werden müssen, mit welchem das Verfahren erneut von Anfang an durchzuführen gewesen wäre.

Dieser erneute Hauptverhandlungstermin ist jedoch mit Beschluss vom 10.07.2017 verhindert worden.

Danach ist auch die Erledigungsgebühr angefallen, so dass der Klage insgesamt stattzugeben ist.“

Auch dies ist zutreffend und entspricht der zutreffenden h.M. in Rechtsprechung und Literatur zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG. Für mich die Entscheidung bzw. das Verhalten der RSV mal wieder der Beweis, dass die RSV (häufig) versuchen, sich mit aller Macht an ihrer Zahlungspflicht vorbeizudrücken. Getreu dem Moitteo: Ein Versuch ist es ja wert, der Rechtsanwalt wird seinen Mandanten schon nicht verklagen. Sollte er dann aber doch tun und dem Mandanten erklären warum. Und man sieht auch: Rechtsprechung und Literatur sind/waren der RSV völlig egal. Augen zu und durch.

Was mich „beunruhigt“. Die RAK Tübingen scheint auch keine Ahnung zu haben bzw. nicht sorgfältig in die Akten geschaut zu haben, sonst hätte man zu der Nr. 5115, 5103 VV RVG nicht die Aussage machen können. Aber vielleicht hat ja auch ein Zivilist das Gebührengutachten gemacht.