Schlagwortarchiv: Zulässigkeit

Was häufig übersehen wird: I.d.R. kein Rechtsmittel des entpflichteten Verteidigers

Häufig übersehen Verteidiger, dass ihnen i.d.R. gegen ihre Entpflichtung als Pflichtverteidiger kein Rechtsmittel zusteht. Darauf hat jetzt das LG Stuttgart in seinem Beschl. v. 10.09.2010 – 3 Qs 37/10 – noch einmal hingewiesen. Einem entpflichteten Pflichtverteidiger stehe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Rücknahme seiner Bestellung zu. Eine Ausnahme gelte  allerdings bei Vorliegen eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder bei Vorliegen von Willkür. Den hat das LG verneint.

Satellitenüberwachung war zulässig – das sagt nach jetzt mehr als 11 Jahren der EGMR

Spiegel-online meldete am 02.09.2010: 

„Dürfen Strafverfolger einen Verdächtigen heimlich mit Hilfe eines GPS-Gerätes überwachen? Ja, hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Geklagt hatte ein Ex-Mitglied einer linksextremistischen Vereinigung.

Straßburg – Die Verwendung von satellitengestützten Überwachungstechniken (GPS) bei strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland ist legitim. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat an diesem Donnerstag in Straßburg die Klage eines einstigen Mitglieds der linksextremistischen „Antiimperialistischen Zelle“ (AIZ) abgewiesen. Damit hat der EGMR die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, das 2005 auch so geurteilt und die Beschwerde des heute 44-jährigen Mannes aus Mönchengladbach abgewiesen hatte. Mit der Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Klägers sei gegen kein Gesetz verstoßen worden, urteilten die Straßburger Richter.

Im Urteil heißt es wörtlich: „Der Beschwerdeführer kann nicht behaupten, zum Opfer einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8 geworden zu sein.“ Dieser Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention betrifft das „Recht auf Achtung des Privatlebens“. Der Beschwerdeführer hatte außerdem eine Verletzung von Artikel 6 ins Feld geführt, der das „Recht auf ein faires Verfahren“ zusichert. Auch einen Verstoß gegen diesen Artikel konnten die Straßburger Richter nicht erkennen.

 Das Gericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass mit der Überwachung weitere Bombenanschläge verhindert werden sollten. „Sie diente damit dem Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Vorbeugung von Verbrechen und dem Schutz der Rechte der Opfer.“ Die Satellitenüberwachung sei erst angeordnet worden, nachdem sich andere Methoden als wirkungslos erwiesen hätten. Außerdem sei der Beschwerdeführer nur drei Monate lang beobachtet worden.

Gegen den ehemaligen Linksextremisten Bernhard Uzun war wegen des Verdachts auf Beteiligung an mehreren Sprengstoffanschlägen ermittelt worden, für welche die Antiimperialistische Zelle (AIZ) die Verantwortung übernahm. Die AIZ sah sich selbst als Nachfolgerin der Rote Armee Fraktion (RAF). Die GPS-Beobachtung von Uzun und einem Komplizen führte im Februar 1996 zur Festnahme der beiden. Uzun wurde 1999 wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs zu 13 Jahren Haft verurteilt.

In Straßburg hatte er geklagt, dass seine Observation mittels GPS von Dezember 1995 bis Februar 1996 und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse im anschließenden Strafverfahren nicht vereinbar seien mit Artikel 8 und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.“

Muss man mal lesen, wenn der (übersetzte) Volltextz da ist. Das ist dann die Entscheidung, die zum Urt. des  Urteil vom 12.4.2005 – 2 BvR 581/01 und zum Urt. des BGH v. 24.01.2001 – 3 StR 324/00 gehört. Das BVerfG hatte folgende Leitsätze formuliert:

  § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

  Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem „additiven“ Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.

  Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.

„Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten“, schön, wenn das Verfahren dann – ausgehend vom Urteil des OLG Düsseldorf v. 01.09.1999 – VI 1/97 -dann jetzt fast 11 Jahre gedauert hat. Tja, die Mühlen der Justiz mahlen eben langsam 🙂

Schick mir mal ein Bild – reicht nicht, um einem Fahrtenbuch zu entgehen

Die mit § 31a StVZO zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Praxis immer wieder. Sie sind auch deshalb von Bedeutung, weil man manchmal den Eindruck hat, dass in der Fahrtenbuchauflage eine Retourkutsche der Verwaltungsbehörde für den schweigenden Betroffenen liegt. Deshalb spielt es in der Praxis eine Rolle, wie der Betroffene ggf. im Verfahren „mitarbeitet“ Dazu vor kurzem das VG Aachen im Urt. v. 13.07.2010 – 2 K 265/10: Danach ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn der betroffene Fahrzeughalter nur um Akteneinsicht und die Übersendung eines erkennbaren Abzugs des vorliegenden Fotos bittet, ohne alles mögliche und zumutbare für die Ermittlung des Fahrers zu tun. Die Fertigung oder Übersendung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, sei jedoch nicht erforderlich – so das VG – und teilweise auch gar nicht möglich. Es sei grundsätzlich Sache des Halters aufgrund der im Anhörungs- oder spätestens im Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und -ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. Na ja, kann man auch anders sehen? Oder?

Nichts Neues bei der nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung… Verteidiger kann sich nur selbst retten

Der Kollege Feltus (wo ist der eigentlich?) hatte neulich in seinem Blog über den dauernden Ärger mit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers berichtet und darüber, dass ihm ein von uns eingestellter Beschluss des LG Itzehoe geholfen hat.

Heute flattert mir der Beschl. des LG Koblenz v. 06.07.2010 – 2 Qs 59/10 ins Haus, in dem die nachträgliche Bestellung abgelehnt worden ist. Das amtsgerichtliche Urteil war noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden. Dann gibt es keine Bestellung mehr. So weit, so gut, oder auch nicht (teilweise wird die Frage ja von LG anders gesehen/gelöst, als es die h.M. der OLG tut.

Aber in der Entscheidung des LG Koblenz sehe ich auch nicht so viel Ansatzpunkte für das LG, wenn es denn helfen wollte. Der Amtsrichter hat unverzüglich der Bsechwerde abgeholfen und sie dann hoffentlich auch weitergeschickt. Das war am 03.05.2010. Sie war – ich kenne die Abläufe bei der Justiz – am 06.05.2010, mit Sicherheit noch nicht bei der Beschwerdekammer angekommen, so dass man ihr nicht vorwerfen kann, dass sie nicht schnell genug gearbeitet hat.

Was tun in solchen Fällen? M.E. bleibt nur, keinen Rechtsmittelverzicht zu erklären und Berufung einzulegen, um das Verfahren offen zu halten. Ob das in allen Fällen eine glückliche Lösung ist, wage ich zu bezweifeln. Was anders fällt mir aber auch nicht ein :-(.

Kleiner Grundkurs zum Klageerzwingungsantrag durch das OLG Celle

Es gibt im Strafverfahren kaum einen Bereich, in dem die Anforderungen der OLG so hoch sind, in dem aber auch so viel Fehler gemacht werden, wie bei der Begründung des sog. Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO).

Und das, obwohl die Kommentare und Hadnbücher voll sind von Anleitungen, wie man es richtig macht. Ein schönes Beispiel ist der Beschluss des OLG Celle v. 27.04.2010 – 2 Ws 102/10, der die Anforderungen, die zu beachten sind noch einmal mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zusammenfasst. Wer das alles beachtet, kann an sich nichts falsch machen.