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Der Cousin des Angeklagten – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht

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Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte einen an der Tat beteiligten und deswegen rechtskräftig abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen und ihn in der Hauptverhandlung wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO belehrt. Der Zeuge sagte zunächst zur Sache aus, auf „nochmalige Belehrung gemäß § 52 StPO“ erklärte er aber, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die Kammer hat das hingenommen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Dazu der BGH, Beschl. v. 27. 11. 2012 – 5 StR 554/12:

Durch die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat das Landgericht § 245 Abs. 1 StPO verletzt, wonach die Beweisaufnahme auf alle vom Gericht vorgeladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken ist. Der Cousin des Angeklagten durfte als lediglich im vierten Grad mit dem Angeklagten Verwandter (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 1589 BGB) das Zeugnis nicht verweigern.

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 – 2 StR 596/95, NJW 1996, 1685 mwN). Im Urteil ist die Aussage des Zeugen, die er bis zu seiner Zeugnisverweigerung getätigt hat, weder mitgeteilt noch beweisrechtlich gewürdigt worden. Wiedergegeben ist lediglich die Aus-sage eines an den Gewalthandlungen unbeteiligten Zeugen, der danach mit einer weiteren Person den Angeklagten und dessen Cousin vom Opfer getrennt und weggebracht hat (UA S. 11). Das deutet darauf hin, dass der Cousin des Angeklagten zumindest das Kerngeschehen wahrgenommen, wenn nicht sogar sich selbst daran beteiligt hat. Auch in seiner von der Revision mitgeteilten Beschuldigtenvernehmung schildert der Zeuge das Tatvorgeschehen, Provokationen und die nachfolgenden Gewalthandlungen. Mit Blick auf die mögliche Bedeutung seiner Zeugenaussage kann deshalb ein Beruhen des Urteils auf seiner partiell unterbliebenen Zeugenaussage trotz an sich rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden.

Da hat man sich in der Kammer bei der Ermittlung des Verwandtschaftsgrades wohl verzählt. Am besten macht man sich da ein „Tableau“. Das gibt es übrigens u.a. in Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013 (das war jetzt Werbung :-)).

Ein Elternteil beschuldigt, ein Elternteil geschädigt – wer entscheidet über die Aussage des Kindes?

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Sowohl für Verteidiger als auch für Nebenklägervertreter kann die Frage entscheidend sein, wer bei einem minderjährigen Zeugen über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet, wenn einer der gesetzlichen Vertreter selbst Beschuldigter und der andere Geschädigter ist. Gilt § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend und es ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, oder kann der geschädigte Elternteil entscheiden? Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Literatur ziemlich umstritten. Mit der „quasi-familienrechtlichen“ Problematik setzt sich nun der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2012 – 2 WF 42/12 – auseinander. Das OLG lehnt eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO ab:

„Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts kann der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Zeu­gen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann nicht entscheiden, wenn er selbst – oder im Falle der gemeinsamen Vertretung durch beide Eltern der andere Elternteil – Beschuldigter des Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist. Die Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, in denen der gesetzliche Vertreter nicht Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist, sondern Geschädigter der fraglichen Straftat.“

Beweisverwertungsverbot I: Der Notruf ist eine Spontanäußerung

Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Hinblick auf zunächst getätigte Äußerungen von Zeugen, die später dann das Zeugnis verweigern, ist im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 252 StPO immer die Frage von Bedeutung: Vernehmung mit der Folge, dass belehrt werden muss, Ja oder Nein. Und das war auch das Problem im OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2011 – III-2 RVs 20/11. Im Verfahren ging es um gefährliche Körperverletzung, die dem Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt wurde. Nach den Feststellungen der Berufungskammer hatte der Angeklagte am 18. 02. 2009 in den frühen Morgenstunden seine damals 24-jährige, sehr kleine und zierliche Ehefrau A. im Verlauf eines Streits in der ehelichen Wohnung zunächst mehrfach wissentlich und gewollt ins Gesicht geschlagen, durch die es zu Schleimhauteinreißungen an der Innenseite der Oberlippe kam. Anschließend steigerte sich der Angeklagte in seinem aggressiven Verhalten gegenüber seiner Ehefrau derart, dass er seinen schwarzen Ledergürtel zur Hand nahm, diesen um den Hals der Geschädigten legte und diese damit bis zur Bewusstlosigkeit drosselte, wobei der Angeklagten den Eintritt der Bewusstlosigkeit billigend in Kauf nahm. Bei seinen Feststellungen hat sich das LG insbesondere auf den Inhalt des in der Berufungshauptverhandlung abgehörten Notrufs, den die Zeugin A. am Tattag gegen 09:00 Uhr durch ihren Anruf bei der Notrufstelle der Polizei getätigt hatte, sowie auf die durch die Vernehmung der Zeugin Polizeikommissarin F. eingeführten Angaben der Geschädigten dieser gegenüber bei dem Eintreffen der unmittelbar nach dem Notruf entsandten Polizeistreife am Tatort gestützt. Die Zeugin A. selbst hatte in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert. Dagegen war die Verfahrensrüge – Verletzung des § 252 StPO – erhoben worden.

Das OLG äußert sich u.a. zum Notruf:

„...Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch die Zeugin A. führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Angaben, die sie im Rahmen ihres polizeilichen Notrufs gemacht hat und bei denen von mehrfachen Schlägen des Angeklagten in das Gesicht der Zeugin die Rede war. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593). Auch vorliegend handelte es sich bei dem im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Gespräch anlässlich des abgesetzten Notrufs um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO. Dem den Notruf entgegen nehmenden Polizeibeamten kam es, wie Inhalt und Verlauf des Gesprächs deutlich machen, bei seinen kurzen Fragen an die Zeugin ausschließlich darauf an, abzuklären, ob ein Notfall vorlag, eine behördliche Hilfeleistung erforderlich war und wo sich Opfer und mutmaßlicher Täter zum Zeitpunkt des Anrufs aufhielten. Einzelheiten zum Tatgeschehen wurden gerade nicht abgefragt.“

 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – aber 25 Jahre lang…?

Ein zivilrechtlicher Fall, aber: Die Ausführungen in OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2011 – 3 W 73/10, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, können auch im Strafverfahren von Bedeutung sein. Nämlich die Frage: Was ist davon zu halten, wenn sich eine Zeuge auf ein 25 Jahre zurück liegendes Eheversprechen – ein Verlöbnis – beruft? Zeugnisverweigerungsrecht – ja oder nein? Man kann wegen des langen Zeitraum sicherlich daran zweifeln, ob damals ernsthaft die Ehe versprochen worden ist und ob noch die Absicht der Eheschließung besteht. Aber, wenn es glaubhaft gemacht wird, geht an dem Verlöbnis wohl kein Weg vorbei. So das OLG Stuttgart:

„Von diesen Grundsätzen ausgehend tritt der Senat der Ansicht des Erstgerichts bei, dass die Zeugin M. zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist. Die mit G.M. geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 06.12.1978, rechtskräftig seit 06.02.1979, geschieden (Anlage B 5). Die Zeugin hat inzwischen das Bestehen eines Verlöbnisses mit dem Beklagten in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB eidesstattlich versichert (Bl. 293/295 d.A.). Danach besteht nach wie vor die feste Absicht, mit dem Beklagten die Ehe zu schließen. Eine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne von §§ 386 Abs. 1, 294 ZPO liegt somit vor. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, dass es sich bei den im Termin vom 15.07.2010 gemachten Angaben über ein bestehendes Verlöbnis nicht lediglich um eine vorgeschobene Behauptung mit dem Ziel handelte, von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu können (OLG Köln, StraFo 2002, 131). Die Glaubhaftmachung unterscheidet den hier zu beurteilenden Sachverhalt auch von demjenigen, der der zitierten Entscheidung des AG Göttingen zugrundegelegen hat, weshalb der darin aufgestellte Leitsatz zur Beweiswürdigung nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen werden kann.“

Aber nachfragen wird man ja mal dürfen 🙂 :-).

Bundesrat lehnt BKA-Gesetz ab

Das umstrittene Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt („BKA-Gesetz“) ist am 28.11.2008 im Bundesrat gescheitert. Mehrere Bundesländer mit Regierungsbeteiligung von SPD, FDP und Grünen hatten sich wie erwartet in der Bundesratsabstimmung über das BKA-Gesetz enthalten. Damit hat die Länderkammer das Projekt von Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) vorerst zu Fall gebracht. Auch für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und -rat fand sich keine Mehrheit. Nur die Bundesregierung oder der Bundestag haben jetzt noch die Möglichkeit doch noch ein Vermittlungsverfahren einzuleiten, um einen Kompromiss zu erzielen. Mit dem Gesetz sollte das Bundeskriminalamt (BKA) zur Terrorbekämpfung neue Kompetenzen erhalten und erstmals auch vorbeugend ermitteln dürfen. Hauptstreitpunkte waren die im Eilfall auch ohne richterliche Anordnung vorgesehenen Online-Durchsuchungen von Computern und das eingeschränkte Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten, Rechtsanwälten und Ärzten.