Schlagwortarchiv: Zeugnisverweigerungsrecht

Jetzt wird es eng für den „Rebellensenat“, oder: Wer A sagt muss auch B sagen?

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Ich hatte ja schon mehrfach über den BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13 (vgl. dazu 2. Strafsenat des BGH – “Rebellensenat”? – nee, nur “Unruhestifter”) berichtet. In dem Beschluss geht es um das Vorhaben des 2. Strafsenats die Rechtsprechung des BGH zu ändern und die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann als zulässig anzusehen,  wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.

Dazu gibt es jetzt Antworten von drei der übrigen vier Strafsenate:

Der 1. Strafsenat und der 3. Strafsenat folgen – wie bereits der 4. Strafsenat – dem 2. Strafsenat und seiner beabsichtigten Änderungen nicht. Beide sind der Auffassung, dass ein Zeuge über die Verwertbarkeit seiner Aussage trotz späterer Zeugnisverweigerung nicht qualifiziert zu belehren ist. Eine solche Belehrung sei gesetzlich weder vorgeschrieben noch zur sachgerechten Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts erforderlich. Beim 3. Strafsenat stand zwar keine frühere Rechtsprechung entgegen, die er aufgeben oder an der er festhalten musste. „Der Senat neigt allerdings in der Sache dazu, an der bisherigen Rechtsprechung, wie sie mittlerweile seit mehreren Jahrzehnten praktiziert wird, festzuhalten.“

So, damit steht es dann 3 : 1 und es fehlt nur noch der 5. Strafsenat, wenn ich dessen Entscheidung nicht übersehen habe. Damit wird es, wenn man sich die Besetzung des Großen Senats für Strafsachen ansieht, da sicherlich eng für die Rechtsprechungsänderung. Und ich bin gespannt, ob der 2. Strafsenat angesichts dieser „Mehrheitsverhältnisse“ in den Großen Senat für Strafsachen zieht. Aber wahrscheinlich wird er es tun, getreu dem Spruch: Wer A sagt muss auch B sagen.

2. Strafsenat des BGH – „Rebellensenat“? – nee, nur „Unruhestifter“

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In der vergangenen Woche ist ein (weiterer) Anfragebeschluss des BGH auf der Homepage eingestellt worden, und zwar (wieder) ein Beschluss des 2. Strafsenats, und zwar der BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13. Dazu sind ja auch schon einige Postings in anderen Blogs gelaufen (vgl. z.B. hier: Verliert ein beliebtes Umgehungsmittel bald an Wert?). Auch LTO hat sich dazu geäußert. In dem dortigen Beitrag: „BGH: 2. Strafsenat will Rechtsprechung erneut ändern Alles was Sie sagen, kann und wird verwendet werden“ – taucht dann für den 2. Strafsenat des BGH und seinen Vorsitzenden Th. Fischer die Bezeichnung „Rebellensenat“ auf. Nun damit kann/muss er leben, musste der 1. Strafsenat ja früher auch, als er unter seinem ehemaligen Vorsitzenden „Oliver Kahn Senat  – „der hält alles -“ genannt wurde.

Nun, und worum geht jetzt aber eigentlich es? Die Antwort erschließt sich  aus den Überschriften der beiden zitierten Beiträge: Der 2. Strafsenat möchte die Rechtsprechung des BGH ändern. Und man kann hinzufügen: Mal wieder: Denn nach der Wahlfeststellung (vgl. dazu (BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12) mit Ungleichartige Wahlfeststellung ade? – entscheidet das ggf. der große Senat und Mit der ungleichartigen Wahlfeststellung geht es in den “Großen Senat für Strafsachen”??) hat der 2. Strafsenat in diesem Jahr dann mit dem Beschl. v. 04.06.2014 gleich den zweiten Anfragebeschluss an die anderen Senate gestartet. Jetzt also ein verfahrensrechtlicher Zopf, den er abgeschnitten haben möchte – der BGH soll also quasi eine neue Frisur bekommen, wenigstens in einem Teilbereich.

In der Sache geht es um ein alt bekanntes Problem, das den BGH schon in vielen Entscheidungen beschäftigt hat, nämlich um § 252 StPO, der nach allgemeiner Meinung ein umfassendes Beweisverwertungsverbot in Zusammenhang mit einem Zeugnisverweigerungsrecht enthält. Das geht dahin, dass ein Zeuge mit einem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger, der im Ermittlungsverfahren z.B. von der Polizei vernommen worden ist und dort Angaben gemacht hat, sich also nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, sich später in der Hauptverhandlung immer noch auf sein Verweigerungsrecht berufen kann. Dann darf – das regelt eben § 252 StPO – in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden. Aber nicht nur das: Die Rechtsprechung hat das Verwertungsverbot ausgedehnt: Es darf z.B. auch der Vernehmungsbeamte nicht als Zeuge über den Inhalt der geführten Vernehmung befragt werden.

Soweit die Regel, von der es nach der Rechtsprechung eine Ausnahme gibt. Und das ist nach der BGH-Rechtsprechung die richterliche Vernehmung. Denn, wenn der Zeuge von einem Richter befragt worden ist, darf dieser Richter in einer Hauptverhandlung als Zeuge über den Inhalt der Vernehmung befragt werden. Damit will der 2. Strafsenat nun Schluss machen: Nach seiner Auffassung soll die Vernehmung des Richters und die Verwertung der vor ihm gemachten Angaben nur noch dann möglich sein, wenn der Zeuge in der richterlichen Vernehmung ausdrücklich über die spätere Verwertungsmöglichkeit belehrt worden ist. Also; „qualifizierte Belehrung“. Grund u.a.:

„Die von §§ 52, 252 StPO geschützten Interessen gebieten es vor diesem Hintergrund, den Zeugen auch darüber zu belehren, dass er an zu diesem Zeitpunkt endgültig und unwiderruflich über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts zu entscheiden hat. Geschieht dies – wie bisher – nicht, leidet der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel, weil er sich dieser Konsequenz seines Handelns nicht bewusst ist (vgl. zur notwendigen Belehrung eines Zeugen, der Angaben in der Hauptverhandlung verweigern, aber der Verwertung zuvor gemachter polizeilicher Angaben zulassen möchte, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 1 StR 296/07, NStZ 2007, 712, 713).

Eine in diesem Sinn qualifizierte Belehrung bietet hingegen eine sichere Grundlage für die Entscheidung des Zeugen. Sie kann zudem seinen Blick auf die bei ihm bestehende Konfliktsituation schärfen, die ansonsten für den Angehörigen oft erst unmittelbar vor und während der Hauptverhandlung erkenn- und spürbar wird (vgl. Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; so auch Sander/Cirener, aaO, § 252, Rn. 10).“

Ich bin gespannt, wie die anderen Senate auf die Anfrage reagieren und ob sie diesen Weg des 2. Strafsenats mitgehen werden. Ich wage die Behauptung, dass zumindest nicht alle Strafsenate dem 2. Strafsenat folgen werden, und dann geht es in den Großen Senat für Strafsachen. Folgen wird dem 2. Strafsenat sicherlich auch nicht der GBA, denn für die Staatsanwaltschaften wird – wenn sich die Auffassung des 2. Strafsenats durchsetzt – das Ermitteln sicherlich nicht einfacher, wenn die Zeugen bei einer richterlichen Vernehmung „qualifiziert belehrt“ werden müssen.

Abschließend dann aber doch noch mal die Frage: Wird man mit zwei Anfragebeschlüssen nun gleich zum „Rebellensenat“? M.E. nicht, aber immerhin „Unruhestifter“, das ist/wird man. Vor allem, wenn man dann noch die Diskussion um das „10-Augen-Prinzip“ mit einbezieht (vgl. dazu: Wie viele Augen hat ein BGH-Senat: Vier Augen oder doch zehn Augen? 🙂 ), die vom Vorsitzenden des Senats losgetreten worden ist.

Die (unehrenhafte) Antwort, die zur Ehre gereicht

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Die mit einem Zeugnisverweigerungsrecht/Auskunftverweigerungsrecht zusammenhängenden Fragen spielen auch im Zivilverfahren eine Rolle und erlangen vor allem dann Bedeutung, wenn Strafverfahren anhängig sind/waren. Anders als im Strafverfahren nach § 55 StPO kann im Zivilverfahren der Zeuge das Zeugnis auch verweigern, wenn ihm die Beantwortung der Frage zur Unehre gereichen würde (384 Nr. 2, 1. Alt. ZPO). Und darum haben beim OLG Düsseldorf nach einem Strafverfahren die Parteien des beim OLG anhängigen Zivilschadensersatzverfahrens und ein Zeuge gestritten. Das OLG sagt dazu im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.2014 – I 14 W 18/14: Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in den Fällen, in denen zu Gunsten des Zeugen ein Strafverfolgungshindernis besteht, nicht mit drohendem Ehrverlust dadurch begründet werden, dass der Zeuge sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste.

Ok, aber das reicht dann auch, oder muss ich nachlegen und ausführen:

„Unehre meint eine nicht zumutbare Herabsetzung des Ansehens, wobei es auf das Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft, nicht aber auf das einer Gruppe ankommt, allerdings unter Berücksichtigung der örtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Umfeld des Zeugen (Musilak, ZPO, 10. Aufl. 2013, Rdnr. 5). Der Zeuge ppp. versucht den ihm angeblich drohenden Ehrverlust damit zu begründen, dass er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Dies kann als Begründung für einen angeblich drohenden Ehrverlust insbesondere in Fällen, in denen wie hier zu seinen Gunsten ein Strafverfolgungshindernis besteht, jedoch nicht ausreichen. Gerade in den Fällen, in denen von der Zeugenaussage erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen einen strafrechtlich verurteilten Schädiger abhängen, ist dem Zeugen bei verjährten eigenen Straftaten eine Selbstbezichtigung aus Gründen der Schadenswiedergutmachung zuzumuten. Es würde ihm im Ansehen der Rechtsgemeinschaft im Gegenteil zur Ehre gereichen, wenn er sich zur Wahrheit bekennt und nicht durch die Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen torpediert.“

Schön nicht?

Das abgehörte Anbahnungsgespräch – eine Entscheidung mit Folgen

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Es  ist ja auch schon an anderen Stellen/in anderen Blogs über den BGH, Beschl. v. 18.02.2014 – StB 8/13 – berichtet worden, in dem es um die Löschung eines aufgezeichneten Anbahnungsgesprächs eine Verteidigers im Hinblick auf die §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr., 160a Abs. 1 Satz 2 und 5 StPO ging. Auf den will ich heute hier auch hinweisen, nachdem ich ihn jetzt ein paar Mal gelesen habe. Eine – wie ich meine – wichtige Entscheidung für die Verteidigung. Aus der umfangreiche Begründung des BGH, aus der ich hier jetzt nicht zitieren will, lässt ich m.E. Folgendes schlussfolgern:  

  • Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO umfasst auch die Inhalte von Anbahnungsgesprächen zwischen Verteidiger und Mandant. Werden bei einer Ermittlungsmaßnahme Erkenntnisse aus derartigen Anbahnungsgesprächen gewonnen, unterfallen sie dem absoluten Verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO. Das bedeutet: Auch wenn § 148 StPO in der Entscheidung nicht erwähnt wird, sollte diese Klarstellung des BGH zukünftig bei der Entscheidung der strittigen Frage berücksichtigt werden, ob ein Anspruch auf unüberwachten Verkehr auch für Anbahnungsgespräche besteht.
  • Zweitens klärt der BGH durch die Entscheidung, dass Erkenntnisse, die sich auf Gespräche zwischen Verteidiger und Mandant beziehen, unverzüglich – wie § 160a Abs. 1 S. 3 StPO dies fordert – zu löschen sind. Ein Zurückstellen der Löschung kommt auch dann nicht in Betracht, um auf diese Weise eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu ermöglichen.

Alles in allem: Eine m.E. wichtige Entscheidung. Hängt auch schon bei den entsprechenden Stichwörtern in meinen Aktenordnern für das Handbuch Ermittlungsverfahren.

Die Bewertungsplattform im Internet – hat deren Mitarbeiter ein Zeugnisverweigerungsrecht?

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Eine für die Praxis sicherlich immer bedeutsamer werdende Frage hat der  LG Duisburg, Beschl. v. 06.11.2012 32 Qs 49/12 – zum Gegenstand. Nämlich die Frage, ob dem Mitarbeiter einer Internetbewertungsplattform kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich des Urhebers einer Bewertung auf der Plattform zusteht. Es ging um den Mitarbeiter eines Internetdienstes, welcher Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Kliniken zu bewerten. Aufgabe des Mitarbeiters war es, Bewertungsbeiträge stichprobenartig und anlassbezogen auf die Einhaltung der vom Internetdienst aufgestellten Bewertungsregeln zu prüfen. In einem wegen übler Nachrede geführten Ermittlungsverfahren gegen einen Nutzer des Internetdienstes hat sich der Mitarbeiter geweigert, nähere Angaben zum Urheber der Bewertung zu machen, welche Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens geboten hatte. Das AG setzte daraufhin gegen den Mitarbeiter ein Ordnungsgeld fest. Dagegen hat der sich mit der Beschwerde gewandt, mit der beim LG Duisburg keinen Erfolg hatte. Dieses hat ein Zeugnisverweigerungsrecht verneint.

Insbesondere steht ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zu.

Hiernach sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. § 53 Abs. 1 Satz 2 StPO ordnet dazu weiter an, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht auf die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie auf Mitteilungen, welche der Zeuge im Hinblick auf seine Tätigkeit erhalten hat, und auf den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und auf berufsbezogene Wahrnehmungen. § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO stellt dabei klar, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nur gilt, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

Zwar wirkt der Zeuge berufsmäßig bei einem der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informationsdienst mit. Zwar geht es um die Person des Verfassers eines Beitrages. Es handelt sich indes nicht um einen Beitrag zum redaktionellen Teil des Informationsdienstes, weshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO ausgeschlossen ist.

Die vom Beschwerdeführer herangezogene Parallele zu Leserbriefen verfängt nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass Leserbriefe zum redaktionellen Teil einer Zeitung gehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 53 Rdnr. 40; KG, Beschluss vom 17.03.1983 – ER 9/83, NJW 1984, 1133; LG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2010 – 3 Qs 263/10, NStZ 2011, 655) und ihre Verfasser nicht namhaft gemacht werden müssen. Denn auch die in solchen Leserbriefen dargestellten Meinungen und Tatsachen tragen zur Funktion der Presse bei, die öffentliche Gewalt zu kontrollieren und an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1973 – 2 BvL 42/71 – BVerfGE 36, 193, 204). Hintergrund hierfür ist jedoch, dass Leserbriefe immer nur nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht werden. Entscheidend ist, dass eine Informationsverarbeitung durch den jeweiligen Pressedienst erfolgt und sich die Tätigkeit bis zur Veröffentlichung nicht in der bloßen Einstellung eines fremden Textes erschöpft (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar, 6. Auflage 2008, § 53 Rdnr. 34). So liegt der Fall aber hier.