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OWi III: Zu den Rechtsfolgen, oder: langer Zeitablauf, wirtschaftliche Verhältnisse und StVO-Novelle

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Und zum Tagesschluss geht es in diesem dritten Posting um OLG-Entscheidungen zu den Rechtsfolgen Geldbuße und Fahrverbot. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze der Entscheidungen vor:

Auch bei Geldbußen über 250,–EUR sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird.

Im Anwendungsbereich eines Bußgeldkatalogs hat das Tatgericht bei der Bemessung der Geldbuße auch dessen tatsächliche Handhabung durch die Bußgeldstellen – hier Anwendung der Vorgängerfassung infolge eines Nichtanwendungserlasses betreffend die aktuelle Fassung – Stichwort: 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 814) – in seine Zumessungserwägungen einzubeziehen.

Rund 4,5 Jahre nach der Tat ist ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht mehr geboten, wenn dieser Zeitablauf nicht etwa auf einem Verhalten des Betroffenen, sondern auf einer unterbliebenen Weiterbearbeitung der Bußgeldsache seitens des Amtsgerichts beruht.

OWi II: Erhöhung der Regelgeldbuße, oder: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen?

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Die zweite Entscheidung des Tages ist der OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.04.2021 – 1 Ss (OWi) 103/20. Er nimmt noch einmal zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen bei der Bußgeldbemessung im Anwendungsbereich der BKatVO Stellung.

Das AG hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h u.a. zu einer Geldbuße von 460,00 € verurteilt. Dazu das OLG:

„2. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge hin veranlasste Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Insbesondere gefährdet es nicht den Bestand der Rechtsfolgenentscheidung, dass das Tatgericht trotz der Höhe der verhängten Geldbuße und der geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße keine konkreten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen hat.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 – 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).

Vorliegend weisen weder die Festsetzung der Geldbuße von 460,00 € noch die Anordnung des zweimonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten der Betroffenen auf.

a) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG zuvorderst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in Betracht“ und bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sogar regelmäßig unberücksichtigt. Sie spielen mithin bei der Bußgeldzumessung nur eine untergeordnete Rolle (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017, Rn. 12, juris). Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20122 Ss 19/20, Rn. 21, juris). Den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung liegen gewöhnliche Tatumstände und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnissen zugrunde (KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III – 3 RBs 82/19, Rn. 15, juris). Ein Regelfall i. S. d. Bußgeldkatalogverordnung setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv maßgebliche Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen, können in der Person des Betroffenen liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris) und sich dementsprechend auch aus besonders guten oder besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen ergeben.

Die in der Bußgeldkatalogverordnung festgelegten Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) sowie auch die Regelfahrverbote sind Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG. Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, BGHSt 38, 125-137, Rn. 24, m.w.N., zit. nach juris). Dies vermag zwar nichts daran zu ändern, dass Rechtsgrundlage für die Bußgeldbemessung auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG bleiben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. November 2020, 201 ObOWi 1043/20, Ls. und Rn. 11, juris). Allerdings folgt aus der Regel-Ausnahme-Systematik des Bußgeldkataloges, dass Umstände aus dem persönlichen Bereich des Täters, die ein Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgegebenen Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten – sei es von der Regelgeldbuße oder dem Regelfahrverbot –, nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärungspflicht sind. Diese Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht aber etwaige Voreintragungen – gehören, hat das Tatgericht erst zu erwägen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen ergeben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 Rb 10 Ss 644/18, Rn. 12, juris). Derartige konkrete Anhaltspunkte werden sich indes regelmäßig erst bei entsprechenden Angaben des Betroffenen ergeben. Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 – 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris). Eine „Beweislast“ des Betroffenen ist damit nicht verbunden. Bei Vorliegen eines schlüssigen und substantiierten Sachvortrags hat der Tatrichter diesem nachzugehen und sich von dessen Richtigkeit zu überzeugen (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12).

b) Unter Anlegung dieses Maßstabes begegnet die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts keinen Bedenken.

Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zunächst von der Regelgeldbuße von 440,00 € (§ 1 Abs. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3.9 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 d. BKat) für den Fall fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlicher Tatumstände ausgegangen. Dass es diese Regelgeldbuße sodann im Hinblick auf die zwei rechtsfehlerfrei festgestellten Vorahndungen – äußerst maßvoll – auf 460,00 € erhöht hat, gefährdet den Bestand der Rechtsfolgenentscheidung nicht.

Zwar hat das Amtsgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen lediglich festgestellt hat, diese verfüge als selbständige Pharmareferentin über ein geregeltes Einkommen. Das Fehlen weitergehender Feststellungen – insbesondere zur konkreten Höhe des Einkommens der Betroffenen – ist bei Zugrundelegung des oben dargelegten Maßstabes indes rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Amtsgericht hat das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen gestützt und auf der Grundlage der vorgenannten Angaben der in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen, die sich über ihre Angaben (selbständige Pharmareferentin mit geregeltem Einkommen) hinaus zur Sache nicht eingelassen hat, bestand für das Amtsgericht kein konkreter Anhalt dafür, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betroffenen unterdurchschnittlich sein könnte.

Soweit der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, bei jeder Abweichung von der in der Bußgeldkatalogverordnung vorgegebenen (ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelten) Regelgeldbuße seien jenseits der Geringfügigkeitsschwelle von 250,- € in den Urteilsgründen grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 1 Ss (OWi) 156/15, Rn. 12, juris), wird hieran nicht festgehalten. Denn es würde dem Regel-Ausnahme-System der Bußgeldkatalogverordnung zuwiderlaufen, allein deshalb, weil das Tatgericht die Regelgeldbuße wegen festgestellter straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen (angemessen) erhöht hat, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine tatrichterliche Aufklärung zu verlangen. Die wegen der persönlichen Schuld des Wiederholungstäters erfolgende Erhöhung der Regelgeldbuße berührt die Frage, ob das Bußgeld unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist, in keiner Weise. Im Falle einer maßvollen Erhöhung der Regelgeldbuße besteht ferner auch kein Anlass, an der – ohne die Erhöhung bei fehlenden Angaben des Betroffenen nicht in Frage stehenden – Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln. Schließlich kommt noch hinzu, dass es bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen auch unverhältnismäßig wäre, diese Feststellungen mit einer – ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stehenden – Maßnahme wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen zu treffen (KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19, Rn. 14, juris).“

Geldbuße II: Wirtschaftliche Verhältnisse und Höhe der Geldbuße, oder: Leistungen zur Grundsicherung

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Und das zweite Posting zur Geldbuße befasst sich noch einmal mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Das AG Bremen hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hat. Das OLG Bremen verwirft im OLG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 SsBs 43/20. Es hat insbesondere auch keine Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch:

„Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft. Je nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. Die Geringfügigkeitsgrenze von etwa 250,00 € ist im vorliegenden Falle deutlich überschritten.

Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind regelmäßig als Anhaltspunkt für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen. In diesen Fällen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher aufzuklären, wenn er derartige Feststellungen mit entsprechenden Angaben ermöglicht. Dazu war der Betroffene im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bereit. Wenn Feststellungen nicht getroffen werden können, ist ihr Fehlen in den Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.“

Ob das so zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Der Betroffene hat doch keine Darlegungslast. Und hat er nicht einen „Anhaltspunkt“ geliefert, den das AG aufgreifen müsste und auch unschwer aufgreifen könnte. Eine andere Frage ist dann, ob insoweit die Sachrüge ausreicht oder ob der Betroffene da nicht die Aufklärungsrüge hätte erheben müssen, aber insoweit wohl nicht erheoben hat.

OWi II: Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, oder: Wenn der Betroffene abwesend ist

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Die zweite Entscheidung kommt dann vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 27.04.2020 – 3 Ws (B) 49/20 – zu den Grundlagen der Bußgeldbemessung und zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen Stellung genommen. M.E. reichen hier die Leitsätze der Entscheidung, den Rest der recht umfangreichen Begründung bitte selbst lesen:

1. Auch unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung (nachfolgend: BKatV) bleiben die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG die Grundlage für die Bußgeldbemessung.

2. Systematisch stellen diese Regelsätze Zumessungsrichtlinien dar, die der Tatrichter bei der Ausübung seines Rechtsfolgeermessens nicht unbeachtet lassen darf.

3. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen.

Geldbuße III: Geldbuße von 50.000,– EUR, oder: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit?

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Und als dritte Entscheidung zur Geldbuße nach dem OWiG dann noch der BayObLG, Beschl. v. 11.02.2020 – 201 ObOWi 2771/20.

Das AG hatte die Betroffene wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 50.000 EUR verurteilt. Dem BayObLG gefallen die Ausführungen des AG zur Geldbußenbemessung nicht:

b) Unbeschadet dieses nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs begegnet die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen stellt es allerdings dar, dass die Tatrichterin vorliegend einen Bußgeldrahmen zugrunde legt, der bis zu 50.000 Euro reicht, obwohl sie von einem Tatzeitraum bis Anfang Juli 2017 ausgeht und die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 500.000 Euro in Art. 4 BayZwEWG zum 29.06.2017 in Kraft getreten ist (vgl. § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 19.06.2017). Zwar ist gemäß § 4 Abs. 2 OWiG auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat abzustellen. Indes muss bei einer Dauerordnungswidrigkeit Beachtung finden, dass bei Erhöhung des Bußgeldrahmens während der Tatbegehung den Teilakten, die vor der Sanktionsverschärfung liegen, nur das Gewicht beigemessen werden darf, das ihnen vormals tatsächlich zukam (vgl. BayObLG NJW 1996, 1422 m.w.N. für eine Dauerstraftat). Auch wenn der Tatzeitraum bis Anfang Juli 2017 angedauert hat, kommt dem ganz geringen Teil der Dauerordnungswidrigkeit nach dem 29.06.2017 kein nennenswertes Gewicht zu.

bb) Wie die Tatrichterin zwar grundsätzlich zutreffend erkannt hat, sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG für die Zumessung der Geldbuße in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Die Kriterien, die sie insoweit für die Bemessung der Geldbuße herangezogen hat, lassen für sich genommen keine Rechtsfehler erkennen. Auch wenn fehlerhaft formuliert wurde, dass die Betroffene sich durch „drei Bußgeldbescheide“ nicht habe beirren lassen, ergibt sich aus den Gesamtumständen der Urteilsfeststellungen hinreichend, dass es sich hierbei um Zwangsgelder gehandelt hat. Dass sich die Betroffene auch durch Zwangsgelder nicht von der weiteren Tatbegehung hat abhalten lassen, konnte unter dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit Berücksichtigung finden (vgl. KK/Mitsch17 Rn. 64). Ebenso ist es rechtlich unbedenklich, die beträchtliche Dauer der zweckfremden Nutzung von Wohnraum als Zumessungskriterium zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschl. v. 04.11.1999 – (4) 1 Ss 317/99 (130/99) bei juris für eine Dauerstraftat). Allerdings hätte das Amtsgericht bei seiner Sanktionsentscheidung berücksichtigen müssen, dass das Höchstmaß des Bußgeldrahmens für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist, bei denen keine Milderungsgründe vorhanden sind (vgl. Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 25 m.w.N.). Schon im Hinblick auf fehlende einschlägige Vorahndungen durfte das Amtsgericht hiervon bei der Betroffenen nicht ausgehen.

cc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken ist die Bußgeldbemessung aber vor allem deshalb ausgesetzt, weil sich die Feststellungen des Amtsgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen als lückenhaft erweisen und ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation nicht hinreichend erhellen.

(1) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lebt die Betroffene allein in einer 80 m² großen Eigentumswohnung mit Balkon, besitzt zwei Autos, jeweils in der Größe eines VW Polo, und hat im Übrigen zu ihren weiteren finanziellen Verhältnissen keine Angaben machen können, da sich sämtliche Unterlagen hierzu bei ihrem Steuerberater befinden. Soweit nach dem Ergebnis einer Grundbuchrecherche vom Dezember 2018 zu diesem Zeitpunkt auf die Betroffene insgesamt 23 Grundstücke, die zum Teil aus mehreren Flurstücken bestehen, eingetragen waren, war sich die Betroffene nicht sicher, ob sich all diese Grundstücke noch in ihrem Besitz befinden, und verwies auf ihren Steuerberater. Aus der Anlage V zur Einkommenssteuererklärung betreffend die gegenständliche Wohnung hatten sich für die Jahre 2014 bis 2017 Verluste zwischen 7.674 Euro und 3.866 Euro ergeben und im Jahr 2016 ein Gewinn in Höhe von 2.975 Euro. Nach ihren eigenen Angaben hatte die Betroffene von dem Zeugen F. zwischen November 2015 und Dezember 2016 noch nicht einmal Zahlungen in Höhe von 18.000 Euro erlangt, Mieteinnahmen in diesem Zeitraum hatte ausschließlich der Zeuge F. erhalten. Zum Beweis hierfür hatte die Betroffene ihren Steuerberater angeboten. Feststellungen zu regelmäßigen Einkünften oder Unterhaltsverpflichtungen der Betroffenen hat das Amtsgericht nicht getroffen.

Diese Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen tragen die verhängte Geldbuße, welche den zugrunde liegenden Bußgeldrahmen von 50.000 Euro vollumfänglich ausschöpft, nicht. Bei einer derart hohen Geldbuße muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Gürtler § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (BayObLG, Beschl. v. 09.10.2019 – 201 ObOWi 963/19 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss v. 19.03.2018 – 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = -StraFo 2018, 309). Von daher musste sich die Tatrichterin gedrängt sehen, konkrete Feststellungen zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden und zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen, um auf tragfähiger Grundlage zu begründen, dass die gegen die Betroffene verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung ihres Zwecks keine unverhältnismäßige Sanktion darstellt. Der Darlegungsumfang nimmt dabei mit der Höhe der Geldbuße zu (BeckOK OWiG/Sackreuther 24. Ed. [Stand: 15.09.2019] § 17 Rn. 93 m.w.N.). Eine Schätzung ist erst dann angezeigt, wenn ein Betroffener keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der konkreten Geldbuße in einem unangemessenen Verhältnis stünde (BeckOK OWiG/Sackreuther a.a.O.). Auch hier gilt der Grundsatz, dass Schätzungen immer erst dann in Betracht kommen, wenn zuverlässige Erkenntnisquellen nicht mit zumutbarem Aufwand zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen (vgl. auch [zu § 73d Abs. 2 StGB] Fischer StGB 67. Aufl. § 73d Rn. 9 m.w.N.). Nachdem die Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen ausdrücklich zur Ermittlung ihrer konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die Vernehmung ihres Steuerberaters angeboten hatte, durfte das Amtsgericht insoweit von einer Beweiserhebung nicht absehen. Es ist davon auszugehen, dass sich damit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, insbesondere die Anzahl der tatsächlich in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, eventuell deren Wert, die sonstigen Einkünfte der Betroffenen und eventuell auch die von ihr zu begleichenden Kreditverbindlichkeiten mit vertretbarem Aufwand hätten feststellen lassen. Erst wenn der Steuerberater von der Betroffenen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden wäre oder dessen Angaben unergiebig gewesen wären, hätte das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen schätzen dürfen. Aber auch in diesem Fall wären Feststellungen anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. nur BeckOK OWiG/Sackreuther a.a.O.). Die Schätzgrundlagen müssen dann vom Tatgericht so mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, von welchen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen eines Betroffenen das Tatgericht ausgeht (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Hierfür genügt es aber nicht, dass lediglich die Anzahl der auf die Betroffene im Grundbuch eingetragenen Grundstücke dargelegt wird. Es wäre zumindest erforderlich, dass anhand eines zeitnah zur Hauptverhandlung erholten Grundbuchauszugs festgestellt wird, welche Größe diese Grundstücke haben und ob dingliche Belastungen eingetragen sind. Es wäre dann möglich gewesen, anhand der vor Ort üblichen Immobilienpreise zu schätzen, welchen Wert diese Grundstücke haben und ob eventuelle Kreditverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Nach alledem ist es dem Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht möglich nachzuprüfen, ob die von dem Amtsgericht festgesetzte Höhe der Geldbuße – auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Betroffenen mit Blick auf die durch die Bußgeldbewehrung geschützten Rechtsgüter von hohem Rang wegen des Gewichts der Tat und der erheblichen Dauer der zweckfremden Nutzung des Wohnraums eine deutliche Pflichtenmahnung zu erteilen ist – ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird.