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(Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Tatort „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ reicht nicht

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Heute ist Freitag und damit an sich Gebührentag. Aber: Wie soll man über Gebühren(entscheidungen) berichten, wenn man keine Entscheidungen vorliegen hat. Daher der Aufruf: Bitte Gebührenentscheidungen schicken. Ihc freue mich über jede, egal, ob richtig oder falsch. Ich weiche dann heute zunächst mal ins Bußgeldverfahren aus:

Verfahrensgrundlage im Bußgeldverfahren ist der Bußgeldbescheid. Das gilt aber nur, wenn der Bußgeldbescheid bestimmt genug ist. Ist das nicht der Fall, wird das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. So jetzt noch einmal das AG Husum, Urt. v. 13.09.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17), das mit der Kollege Geißler aus Wuppertal übersandt hat.

Dem Betroffenen war in dem Verfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworden worden. Im Bußgeldbescheid wurde als Tatort lediglich die B 199 in der Gemeinde Leck angegeben. Im Messprotokoll war als Örtlichkeit „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ vermerkt. Das AG Husum hat das Verfahren eingestellt:

„Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Funktion, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen nur, wenn nach seinem Inhalt keinerlei Zweifel über die Identität des Betroffenen sowie der Tat entstehen können (KK./OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 2, zitiert nach beck-online). Vorliegend fehlt es an letzterer Voraussetzung. Denn wesentlich zur Bestimmung und Konkretisierung der Tat ist die Angabe des Tatortes. Entscheidend ist, dass die Tat — auch hinsichtlich des Begehungsorts — so genau bezeichnet ist, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 12, zitiert nach beck-online). Hier besteht zur Überzeugung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr mit potentiellen anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Bußgeldbescheid beschränkt sich bei der Ortsangabe auf die B199 — er enthält keinerlei örtliche Eingrenzung. So geht aus dem Bußgeldbescheid noch nicht einmal hervor, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B199 vor der Ortseinfahrt nach Leck begangen worden sein soll oder nach der Durchfahrt der Ortschaft. Zwar ist der Tatort im Messprotokoll dahingehend eingegrenzt, dass dort angegeben ist: „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“. Es ist jedoch eine nähere Konkretisierung allein durch die Angaben des Bußgeldbescheides erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Bußgeldbescheid eine konkrete Zeitangabe enthält. Zwar ist anerkannt, dass selbst fehlende oder falsche Tatzeiten sowie falsche oder unvollständige Bezeichnungen des Tatorts nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen. Die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides ist vielmehr nur aufgehoben, wenn die Verwechslungsgefahr auch mit Hilfe einer Zusammenschau der sonstigen Angaben nicht zu beseitigen und eine durchgreifende Berichtigung nicht möglich ist, Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 123 km/h können in einer Minute – und dies ist der Spielraum, den die Angaben des Bußgeldbescheides lassen – jedenfalls 2,05 km zurückgelegt werden. Insoweit ist lebensnah nicht auszuschließen, dass der Betroffene auf diesem Streckenabschnitt weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Alleine auf Grundlage des Bußgeldbescheides müssen diese jedoch abgrenzbar sein, um eine Verwechslung zu vermeiden (vgl. AG Husum, Urteil vom 11.1 1.2016, 5 OWi 110 Js 7963/16 (43/16)). Aus dem Bußgeldbescheid muss unverwechselbar hervorgehen, welche von eventuell mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Zwar ist anerkannt. dass Ungenauigkeiten dann unschädlich sind, wenn wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Da allerdings auch bei dem hier angegebenen nur kurzen Zeitraum eine Zäsur nicht grundsätzlich ausschließbar ist, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht dazu, dass die Ungenauigkeit bei der Kennzeichnung des Tatortes unschädlich ist. Der Bußgeldbescheid ist hier auch nicht deshalb entgegen des Vorbenannten hinreichend bestimmt, weil die erforderliche Tatkonkretisierung durch andere Erkenntnisquellen, hier namentlich das in der Akte befindliche Messprotokoll, ohne weiteres erreicht werden kann. Dies wird zwar teilweise vertreten (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 17. Auflage, § 66, Rn. 39a),

Dieser Auffassung ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Denn für den Fall der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ließe sich im Falle ungenügender Abgrenzung nicht abstrakt beurteilen, welche Tat durch den Bußgeldbescheid geahndet werden soll, da der Akteninhalt an der Rechtskraft nicht teilhat (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 14. zitiert nach beck-online).“

Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides << Werbemodus an>>: Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 982 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung <<Werbemodus aus>>. Zum Bestellformular 🙂 geht es hier und hier zu den neuen Leseproben.

Berufungsbeschränkung, oder: Lücken im Urteil

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Nur zur Abrundung weise ich dann zum Tagesabschluss auf den OLG Hamburg, Beschl. v. 03.05.2017 – 2 RV 96/16 hin. Er enthält nichts Neues, sondern nimmt nur noch einmal zur Wieksamkeit einer Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) Stellung. Das AG verurteilt den Angeklagten wegen Betruges. In der Berufungshauptverhandlung wird die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Gegen das ergehende Berufungsurteil wird dann Revision eingelegt. Und die hat Erfolg. Denn nach Auffassung des OLG war das landgerichtliche Urteil mangels ausreichender Feststellungen zur Sache lückenhaft:

1. Die Wirksamkeit einer gemäß § 318 StPO grundsätzlich möglichen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt unter anderem voraus, dass die erstinstanzlich zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen bieten (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008, Az.: 2 Rev 78/07). Zwar steht eine fehlerhafte Subsumtion der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen (BGH in NStZ 1996, 352 (353)), doch muss der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in zumindest groben Zügen erkennbar sein, da es anderenfalls an zureichenden Anknüpfungspunkten für die Strafzumessung fehlt (vgl. zu allem auch Senat in NStZ-RR 2006, 18 (19)). Wesentliche Bedeutung für die Rechtsfolgenbemessung kommt gemäß § 46 StGB dem Schuldumfang zu. Wegen Doppelrelevanz für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch müssen die den Schuldumfang bestimmenden Tatsachen bereits erstinstanzlich festgestellt sein (BGHSt 29, 359 (366)). Der Schuldumfang wird wesentlich durch die subjektive Tatseite, insbesondere Ausrichtung und Reichweite des Vorsatzes sowie das Tatmotiv, mitbestimmt. Dem Tatmotiv kommt Doppelrelevanz für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch zu (Senat a.a.O.; BGHSt 30, 340 (343 ff.)). Entsprechendes gilt für die äußeren Begleitumstände der Tat, zu denen sich das Urteil zu verhalten hat.

2. Gemessen hieran konnte aufgrund der unzureichenden Tatsachenfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Zwar tragen die äußerst knappen amtsgerichtlichen Feststellungen noch den Schuldspruch. Sie erschöpfen sich indes in der Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB. Feststellungen namentlich zum Umfang des die Strafzumessungsschuld wesentlich mitbestimmenden Handlungsunrechts sind – mit Ausnahme der erheblichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten – vom Amtsgericht nicht getroffen worden.

Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen, das Handlungsunrecht der Tat prägenden Umstände der Tat (insbesondere Beweggründe und Ziele, aus der Tat sprechende Gesinnung, aufgewendete „kriminelle Energie“ usw.; vgl. im Einzelnen hierzu Senat, Beschluss vom 11. April 2003, Az.: II — 56/03; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1688) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam: das erkennende Gericht hätte vielmehr eigene Feststellungen zum Schuldvorwurf treffen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2016, Az.: 2 Rev 36/16).“

Wie gesagt: Nur zur Abrundung.

15-Minuten-Zeitklausel, oder: Unwirksam?

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Urheber Ulfbastel

In meinem letzten RVG-Newsletter – von einem Kollegen als das „Wort zum Sonntag“ 🙂 bezeichnet – hatte ich auch auf das LG Köln, Urt. v. 18.102.2016 – 11 S 302/15 – hingewiesen. In ihm hat das LG zur Wirksamkeit eine sog. Zeittaktklausel Stellung genommen. Ich will wegen der Bedeutung für die Praxis auf diese Entscheidung auch hier hinweisen, mich aber mit dem Leitsatz begnügen. Der Rest ist dem Selbststudim vorbehalten. Der Leitsatz lautet:

„Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.“

Das sieht in einer solchen Klausel nämlich einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt werde.

Fazit: Man sollte als Rechtsanwalt mit diesen Zeittaktklauseln also vorsichtig sein. Abgesehen davon, dass diese ausdrücklich vereinbart sein müssen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2015, 418 = AGS 2015, 9 = JurBüro 2015, 78 = StRR 2015, 156), wird deren Wirksamkeit in der Rechtsprechung nämlich allgemein teilweise sehr kritisch gesehen. So hat das OLG Düsseldorf (RVGreport 2006, 420 = AGS 2006, 530; AGS 2009, 109; RVGreport 2012, 23 = NJW 2011, 3311 = AGS 2011, 578) verschiedene Zeittaktklausel als unwirksam angesehen, während aber andere Gerichte in der Beurteilung der Zulässigkeit großzügiger sind/waren (vgl. OLG Schleswig RVGreport 209, 179 = AGS 2009, 209; LG München, AGS 2010, 284 = BRAK-Mitt. 2010, 148). Der BGH hat sich noch nicht grundlegend geäußert (s. aber BGH AGS 2009, 209 [Frage des Einzelfalls]) und wird sich auch hier nicht äußern müssen, da die Entscheidung des LG Köln rechtskräftig geworden ist.

Das OLG Düsseldorf hat allerdings (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370 = MDR 2011, 760) die Regelung in einer Vergütungsvereinbarung als wirksam angesehen, die vorsieht, dass nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeithonorarabrechnung aufgerundet wird. Die pro Tag einmalige Aufrundung auf eine Viertelstunde lasse sich rechtfertigen, weil der RA so eine Kompensation für die Reibungsverluste, z.B. wegen zwischenzeitlicher Anrufe Dritter oder Anfragen seines Personals, erlange. Ggf. sollte man sich als Rechtsanwalt auf diese Form der Abrechnung beschränken.

Im „Kessel Buntes“: Darf ein Referendar ein EB unterschreiben? oder: Nein, aber

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Im „Kessel Buntes“ ist heute zunächst der OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2017 – OVG 3 N 137.16. In ihm geht es um die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung. In dem Zusammenhang hat die Frage eine Rolle gespielt, wann das VG-Urteil, das angegriffen werden soll, wirksam zugestellt worden war. Unterschriebenw ar das „Zustellungs-EB“ nämlich von einem Referendar. Dazu das OVG:

a) Das am 23. August 2016 an das Verwaltungsgericht per Telefax zurückgesandte Empfangsbekenntnis ist allerdings nicht vom anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers unterschrieben worden, sondern einem Rechtsreferendar, der dem Verfahrensbevollmächtigten nach dessen Angaben zur Ausbildung zugewiesen sei. Ein Rechtsreferendar ist ein Rechtskandidat im Vorbereitungsdienst (vgl. § 10 Abs. 1 Berliner JAG) und keine der in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Personen, bei denen die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zulässig ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat dem Rechtsreferendar zwar eine Generaluntervollmacht zur Wahrnehmung aller bei der Führung seiner Mandate und in der Kanzlei anfallenden Tätigkeiten erteilt, doch steht die Befugnis, eine Zustellung im Wege des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses zu beurkunden, nur dem Rechtsanwalt und den weiteren in § 174 Abs. 1 ZPO Aufgeführten zu; sie ist ein Bestandteil der privilegierten Stellung, die ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege hat. Aus diesem Grund kann sie nicht in beliebiger Weise auf Nichtanwälte – weder auf Büropersonal noch außenstehende Dritte – übertragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1994 – XII ZB 159/93 – juris Rn. 5). Der Rechtsreferendar des Verfahrensbevollmächtigten ist auch nicht nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Alternative 2 BRAO als dessen Vertreter bestellt worden. Anderenfalls wäre im Hinblick auf § 53 Abs. 7 BRAO die Erteilung der Generalunteruntervollmacht überflüssig gewesen. Zudem ist der Rechtsreferendar dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Generaluntervollmacht zur Ausbildung zugewiesen worden, das heißt, nicht nach § 53 BRAO bestellt worden. Außerdem setzt die Bestellung nach § 53 BRAO voraus, dass der Rechtsanwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Abs. 1 BRAO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers war nach eigenen Angaben in der 37. Kalenderwoche kanzleiabwesend, mithin nicht länger als eine Woche. Er hat auch nicht erklärt, beabsichtigt zu haben, sich für einen längeren Zeitraum von seiner Kanzlei zu entfernen.

Zur Wirksamkeit der Zustellung dann aber:

b) Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 26. September 2016 enthält das Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt kann seinen Annahmewillen auf beliebige Weise schriftlich betätigen. Dies kann – auch rückwirkend (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 1961 – IV ZR 56/61 – BGHZ 35, 236 [239] und vom 13. Mai 1992 – VIII ZR 190/91 – juris Rn. 12) – in einem Schriftsatz geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 – XII ZB 211/99 – juris Rn. 10). Im Schriftsatz vom 26. September 2016, der mit seiner Unterschrift versehenen ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, das angefochtene Urteil sei am 23. August 2016 zugestellt worden. Hiermit hat er bekundet, dass er an diesem Tag das Urteil entgegengenommen habe und zur Entgegennahme bereit gewesen sei. Der Empfangswille findet in der Formulierung „zugestellt am 23. August 2016“ sinnfälligen Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 – VIII ZR 190/91 – juris Rn. 13). Hiernach ist die Zustellung als an diesem Tag bewirkt anzusehen. Ein Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO grundsätzlich Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit die Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – IX ZB 303/11 – juris Rn. 6).

(Zulässige) Berufungseinlegung per E-Mail? oder: So weit sind wir noch nicht

entnommen openclipart

Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht. So der OLG Rostock, Beschl. v. 06.01.2017 – 20 Ws 311/16.

Nach dem Sachverhalt des Beschlusses war der Angeklagte vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte er sich mit einer mit dem Wort „Berufung“ überschriebenen, an das AG gerichteten E-Mail, der diverse Anlagen im PDF-Format beigefügt waren, gewendet. Im Text der E-Mail hatte er um Öffnung der Anhänge gebeten. Dem war das AG nachgekommen und hatte die E-Mail nebst 6 Blatt Anlagen ausgedruckt und mit einem Eingangsstempel versehen. Eine der Anlagen bestand aus einem zweiseitigen Schreiben, in dem der Angeklagte – bezugnehmend auf das Urteil des AG unter Nennung des korrekten Aktenzeichens – ausdrücklich Berufung einlegt und diese näher begründet. Der Schriftsatz enthielt auf der zweiten Seite eine – möglicherweise eingescannte – Unterschrift, die den sonst in den Akten befindlichen Unterschriften des Angeklagten entsprach. Das LG hat die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde (§ 322 Abs. 2 StPO). Diese hatte Erfolg.

Das OLG ist unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebotes (vgl. GmS-OGB NJW 2000, 2340) von einer den Form- und Fristanforderungen des § 314 Abs. 1 StPO genügenden Berufung ausgegangen. § 41a Abs. 1 StPO erlaube für den Bereich der Strafrechtspflege mittlerweile vom Grundsatz her, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn die näheren Voraussetzungen der Norm (qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für den jeweiligen Bereich durch die dafür zuständige Stelle, § 41a Abs. 2 StPO) vorliegen. Nicht abschließend geklärt seit allerdings der Fall, dass Dokumente als (z.B. eingescannte) Anlagen zu elektronischen Nachrichten versandt werden. Dazu verweist das OLG auf den Zivilrechtsbereich. Für den hat BGH entschieden, dass der Ausdruck einer an eine elektronische Nachricht angehängten Bilddatei – nicht jedoch die Bilddatei selbst – ein schriftliches Dokument darstelle, sofern bei der Bilddatei die sonstigen Formerfordernisse eingehalten seien. Maßgeblich für den – ggf. fristwahrenden – Eingang der Erklärung bei Gericht sei dann das Datum des Ausdrucks der Bilddatei (vgl. BGH NJW 2015, 1527). Diese Rechtsprechung wendet das OLG „ohne weiteres“ auf den Bereich des Strafrechts an.

Nicht zu früh „freuen“. Denn: Das OLG hat nicht etwa allgemein die Einlegung der Berufung – oder anderer Rechtsmittel – durch Email (in Mecklenburg-Vorpommern) als zulässig angesehen. Denn der elektronische Rechtsverkehr in Strafsachen ist im Land Mecklenburg-Vorpommern – erlaubtermaßen – bislang überhaupt nicht eröffnet (§ 41a Abs. 2 StPO, § 1 ERVVO M-V i.V.m. Anlage zu § 1). Das bedeutet, dass unabhängig vom Vorliegen einer qualifizierten Signatur für die Gerichte keine Verpflichtung besteht, elektronische Post in Strafsachen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und Öffnungen von Anhängen zu E-Mails vorzunehmen. Damit naturgemäß verbundene Risiken im Hinblick auf Form- und Fristwahrung gehen also nach wie vor zulasten des Absenders, der die für ihn risikobehaftete Art der Schriftsatzübermittlung selbst gewählt hat. Fazit: Man sollte weiterhin lieber die Finger von der Rechtsmitteleinlegung durch Email lassen, nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern sondern auch in anderen Bundesländern (zur Diskussion u.a. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016, Rn 592 ff. m.w.N.).

Und: Die Anhänge müssen natürlich die Voraussetzungen für eine formgerechte Berufung erfüllen. Das war hier der Fall.