Schlagwortarchiv: Wiedereinsetzung

Peinlich, peinlich – zumindest ergänzen hätte man können…

Durch die Blume formuliert der 3. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – 3 StR 295/11 – zum „Verfahrensrecht des LG“, das den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt hatte. Wenn man den Beschluss zweimal liest, merkt man m.E. , was der BGH vom Vorgehen des LG hält: Nicht so ganz viel:

Punkt 1: Zulässigkeit

„1. Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig. Der Senat ist an den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2011, ihnen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, trotz der fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts für diese Entscheidung (§ 46 Abs. 1 StPO) und trotz der unzureichenden Begründung der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigenden Anträge ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden (BGH, Be-schluss vom 24. August 1978 – 4 StR 400/78; RG, Beschluss vom 24. September 1907 – 1678/07, RGSt 40, 271 ff.).“

Punkt 2: Abgekürztes Urteil

2. Das Urteil des Landgerichts, das nur in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO vorliegt, hat keinen Bestand.
a) Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Urteil ist auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, weil die vorliegenden nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Urteilsgründe keine genügende revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. In der Beweiswürdigung ist unter Ziffer III. der Urteilsgründe lediglich ausgeführt: ‚Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Einlassungen der Angeklagten sowie den Angaben der ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen. Eine weitere Beweiswürdigung erübrigt sich im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils‘ (UA S. 11). Das genügt nicht, um zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist.“
Dem schließt sich der Senat an.
b) Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. Die Frist zur Ergänzung nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist abgelaufen. Sie beginnt regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revisionsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Be-schluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352). Gewährt indessen das für die Ergänzung zuständige Gericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision, beginnt die Frist nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (aus-nahmsweise) bereits mit Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses, da das Gericht zugleich Kenntnis über die Voraussetzungen einer Ergänzung erlangt. Die folglich am 1. Juni 2011 angelaufene Frist ist verstrichen.

Punkt 3: Und dann gibt es auch noch eine Segelanweisung:

3. Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:
a) Den vom Landgericht trotz Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ergänzten Urteilsgründen lassen sich nicht alle Tatsachen entnehmen, die die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Straftaten belegen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.-
b) Der neue Tatrichter wird sich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) mit der Frage einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu befassen haben. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten die abgeurteilten Taten began-gen, um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, drängte sich die Prüfung des § 64 StGB auf.

In meinen Augen wirklich peinlich, denn zumindest hätte der Kammer die Idee kommen können, nach Gewährung von Wiedereinsetzung das Urteil zu ergänzen. Denn dafür war die Kammer zuständig, nicht der BGH 🙂 :-).

Faxnutzung in der JVA

muss möglich sein bzw. dem verurteilten Strafgefangenen ist grds. der Zugang zum JVA-Fax zu gewähren. Geschieht das nicht und versäumt der Strafgefangene eine Frist, so wird ihm i.d.R. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. So der OLG Celle, Beschl. v. 23.08.2011 – 1 Ws 325/11 (StrVollz). Folgender Sachverhalt:

„Am Montag, 2. Mai 2011, dem Tag des Fristablaufs, beantragte der Antragsteller mit dem Zusatz „Eilt Terminsache!“, das Faxgerät der Antragsgegnerin für die Übersendung des auf den 1. Mai 2011 datierten Antrags auf gerichtliche Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer nutzen zu dürfen. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin, was ihn innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist von der Übersendung abgehalten habe, erwiderte der Antragsteller, er habe das erst ein paar Tage „sacken“ lassen müssen. Er habe den Antrag am Freitag fertig gehabt, wollte ihn Montag morgen abgeben und habe dann erfahren, dass der Antrag am Montag wahrscheinlich nicht mehr den Empfänger erreiche. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Gewährung des anstaltseigenen Faxgeräts mit folgender Begründung ab:

„Sie hatten 14 Tage Zeit, was Sie von vornherein wussten. Wenn Sie den Vollzugsplan haben „sacken lassen“ müssen, so ist festzustellen, dass in Bezug auf den vorherigen Vollzugsplan nicht allzu viel Neues niedergeschrieben wurde und dies als Argument ungeeignet ist. Als Realschüler ist Ihnen das Erfassen des „Ausmaßes“ Ihres Vollzugsplans zuzutrauen, zumal Sie über Ostern vom 21.04. bis 26.04.11 auch genügend Zeit ohne Schulstress für die Bearbeitung hatte. Wenn Sie – wie Sie darlegen – Freitag (29.04.) den Vorgang fertig hatten, so hätten Sie diesen auch zur Post geben können. Ihre Argumente dringen nicht durch, weswegen eine Weitergabe per Fax am 02.05.11 nicht dringend angezeigt war.“

Das OLG hat Wiedereinsetzung gewährt und die Begründung der Entscheidung der JVA beanstandelt:

„Denn im konkreten Fall war die Entscheidung der Antragsgegnerin schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie in der Sache den Vorwurf an den Antragsgegner enthielt, er habe das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt. Die ablehnende Entscheidung erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass dem Antragsteller bereits vor Ablauf der 14-tägigen Frist die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung möglich war, insbesondere weil der Vollzugsplan nur wenige Änderungen enthielt, vom Antragsteller aufgrund seiner Fähigkeiten schneller hätte erfasst werden können und die Osterfeiertage zur Verfügung gestanden hätten. Damit hat die Antragstellerin jedoch das grundsätzlich bestehende Recht des Antragstellers, die Rechtsbehelfsfrist auszuschöpfen, in unzulässiger Weise verkürzt.“

Zudem sagt das OLG: Die Dringlichkeit eines Falls i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG, der zur Frage der Faxnutzung Stellung nehme,  seit nach objektiven Kriterien und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Strafgefangene den Eilbedarf in vorwerfbarer Weise herbeigeführt habe.

Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht – was muss dieses tun?

Im Straf-/Bußgeldverfahren ist die Frage, was das unzuständige Gericht tun muss, zu dem der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel geschickt hat, nicht ganz unbestritten. Reicht Weiterleitung im normalen Geschäftsgang, oder muss ggf. mit Fax oder sonstigen Übertragungsmittel weitergeleitete werden, um eine Fristversäumung zu vermeiden.

Die wohl. h.M. geht davon aus, dass die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang ausreicht und der Angeklagte/Betroffene dann sein heil im Wiedereinsetzungsverfahren suchen muss. Nun ist das im Straf-/Bußgeldverfahren nicht ganz so schlimm, weil dort ja dem Mandanten ein Verschulden seines Bevollmächtigten nur selten zugerechnet wird, aber auch da gibt es Fälle, wo dieser Fehler zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen kann.

Aber vielleicht bringt ja jetzt ein Beschluss des BGH neues Leben in die Diskussion. In BGH, Beschl. v. 20.04.2011 – VII ZB 78/09 – ergangen im Zivilverfahren – heißt es dazu im Leitsatz:

„Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anlässlich der Aktenvorlage zur Vornahme prozessleitender Verfügungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt eröffnet ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig mögliche Einlegung der Berufung beim zuständigen Berufungsgericht, ist der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozess-bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, vom 24. Juni 2010 – V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010 – VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).“

Jedenfalls kann man damit ja mal argumentieren.

Wiedereinsetzung: Aufgepasst bei der Adressierung von Rechtsmitteln

Aufgepasst bei der Adressierung von Rechtsmitteln. Denn: Nun sagt (auch) das KG, Beschl. v. 07.03.2011 – 4 Ws 25/11, dass ein bei einem unzuständigen Gericht eingelegtes fristgebundenes Rechtsmittel nur im normalen Geschäftsgang weitergeleitet werden muss. Das angegangene unzuständige Gericht sei nicht verpflichtet, das Rechtsmittelschreiben unter Anwendung von Eilmaßnahmen, wie die Weiterleitung per Telefax, an das zuständige Gericht zu übersenden.

Das ist in der Vergangenheit in der Rechtsprechung schon anders gesehen worden. U.A. der 2. Strafsenat hatte das unzuständige Gericht als zu eiliger Behandlung verpflichtet angesehen. Aber auch der hat inzwischen seine Rechtsprechung geändert. Also. Man muss dann schon sorgfältig bei der Versendung sein, will man nicht eine irreparable Fristversäumung riskieren. Warum das angegangene Gericht nicht verpflichtet sein soll, schnell zu handeln, erschließt sich mir zwar nicht, aber: Man muss sich eben auf solche Änderungen einstellen.

Im Übrigen: Im Beschwerdeverfahren nach den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 StrEG doppelt aufgepasst. Denn dem  Freigesprochenen wird ein Verschulden seines Verteidigers zugerechnet. So ebenfalls der KG-Beschluss.

Wiedereinsetzung: Akten liegen lassen ist Verschulden

Wiedereinsetzungsfragen spielen, da im Straf- und Bußgeldverfahren dem Angeklagten/Betroffenen ja in der Regel ein Verschulden des Verteidigers nicht zugerechnet wird, im Straf- und Bußgeldverfahren hinsichtlich des Verteidigerverschuldens eine nicht so große Rolle. Sie haben aber in zivilrechtlichen Verfahren große praktische Bedeutung, wie die Vielzahl der vom BGH veröffentlichten Beschlüsse zu Wiedereinsetzungsfragen zeigt.

So auch im BGH-Beschl. v.29.03.2011- VI ZB 25/10. Dort war dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers die Sache im Rahmen einer Vorfrist ohne besondere Kenntlichmachung zur Berufungsbegründung vorgelegt worden. Er hatte dann eine Woche lang nicht in die Akte geschaut und somit die Berufungsbegründungsfrist versäumt. OLG und BGH sagen: Verschulden des Rechtsanwalts, denn denjenigen, dem aufgrund eines Büroversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann.