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OWi II: Elektroauto und Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Nichts Besonderes

Die zweite Entscheidung des heutigen Tages, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18, passt ganz gut zum KG, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 Ws (B) 296/18 (vgl. dazu: OWi I: Elektroauto und Lärmschutz, oder: Lärmschutz gilt für alle).

Verurteilt worden war der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen mit einem Elektrofahrzeug. Mit der Rechtsbeschwerde hatte er sich gegen die Vorsatzverurteilung gewendet. Dazu das OLG:

„Die Begründung des subjektiven Tatbestandes ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Auch bei einem Elektrofahrzeug, wie hier vom Betroffenen verwendet, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Die Tatrichterin musste in ihren Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) daher nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.“

OWI II: Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, aber nicht allein wegen eines „Fluchtversuchs“

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Als zweite Entscheidung aus dem OWi-Bereich dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 Ss OWi 1379/18. Er behandelt die Annahme einer vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG durch das AG, und zwar aufgrund eines „Fluchtversuchs“ des Betroffenen. Das – so sagt das OLG – geht nicht:

a) Zutreffend hat das AG zwar erkannt, dass Bezugspunkt der Schuld bei § 24a I StVG das bloße Erreichen der darin genannten Grenzwerte ist und Vorsatz voraussetzt, dass der Betr. zumindest mit einer Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration in der in § 24a I StVG genannten Höhe rechnet und diese, für den Fall, dass sie vorliegt, billigend in Kauf nimmt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.01.1989 – 1 Ss 275/88 = VRS 76 [1989], 453 = DAR 1989, 310; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 24a Rn. 25, 25a und 26). Auch ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass allein aus der Höhe der festgestellten AAK nicht auf Vorsatz geschlossen werden kann; insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 316 StGB (Burhoff [Hrsg.]/Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 5. Aufl. Rn. 3595 f. unter Hinweis insbesondere auf BGHSt 60, 227 sowie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte; vgl. zuletzt etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.06.2018 – 1 RVs 18/17 = ZfS 2017, 590 = BA 54 [2017], 382 = StV 2018, 445). Danach hat die Vorsatzbeurteilung, wenn es an einem Geständnis fehlt, auf der Grundlage einer Feststellung und Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Fahrt zu erfolgen. Von Bedeutung können hier etwa einschlägige Vorverurteilungen sein, desgleichen dem Täter bewusst gewordene Ausfallerscheinungen während der Fahrt bzw. grobe Fahrfehler, die Flucht vor einer Polizeikontrolle sowie Verschleierungsversuche wie beispielsweise das Nutzen von „Schleichwegen“ (Freymann/Wellner/Görlinger jurisPK-Straßenverkehrsrecht [2016] § 316 StGB Rn. 49; Königa.O. Rn. 26 mit krit. Hinweis auf OLG Celle NZV 1997, 320; umfassend zu möglichen Beweisanzeichen und deren Gewichtung LK/König StGB 12. Aufl. § 316 Rn. 190 ff.; Hentschel DAR 1993, 449 ff.; vgl. auch OLG Hamm ZfS 1999, 217; BA 37 [2000], 116; BA 41 [2004], 538).

b) Soweit jedoch das AG die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung allein darauf gestützt hat, dass sich der Betr. bei zunächst unauffälligem Fahrverhalten innerorts auf einer Strecke von etwa 2 km zwischen dem ersten polizeilichen Anhalteversuch und der letztendlich erfolgreichen Anhaltung mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit der polizeilichen Kontrolle zu entziehen versuchte, tragen diese Feststellungen nicht hinreichend den vom AG gezogenen Schluss, dass der Betr. zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er nach dem Alkoholkonsum den in § 24a I StVG genannten Grenzwert überschreiten würde, und daher eine mögliche Überprüfung der Blut- oder Atemalkoholkonzentration im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle gefürchtet hat. Denn auch in Fällen bewusster Fahrlässigkeit hat der Täter die Möglichkeit der Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes erkannt, aber zu Unrecht darauf vertraut, einen solchen Zustand noch nicht erreicht zu haben. Dass ihm bei einer unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Verkehrskontrolle insoweit erneut Zweifel kommen, die ihn zu einem Fluchtversuch veranlassen, erscheint jedenfalls nicht fernliegend (Hentschela.O. S. 452). Mag ein solches Verhalten damit auch von schlechtem Gewissen zeugen und dahinter die Befürchtung stehen, den gesetzlichen Grenzwert überschritten zu haben, so genügt dies aber für die Annahme von Vorsatz bei Fahrtantritt oder während der Fahrt in der Regel noch nicht. Der von dem AG festgestellte Fluchtversuch lässt damit für sich allein noch keinen tragfähigen Rückschluss auf den Vorsatz des Betr. zu.

OWi I: Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 100 %, oder: (Natürlich) Vorsatz

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Und dann heute gleich noch einmal ein OWi-Tag, den ich dann mit dem KG, Beschl. v. 09.07.2018 – 3 Ws (B) 154/18 – eröffne. Der nimmt noch einmal zur Frage des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung Stellung. Er bringt aber nichts Neues, wenn das KG dort ausführt:

„Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur VRS 100, 471). Vorliegend belief sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf 106,66 % (UA S. 5). Besondere Umstände, die trotzdem der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise entgegenstehen könnten, sind den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dass die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betrug, ist kein solcher besonderer Umstand.“

War zu erwarten und liegt auf der Linie der Rechtsprechung. „Verkehrsberuhigte Zone“ oÄ ist immer schwierig 🙂 .

Verletzung des rechtlichen Gehörs, oder: Auf Verurteilung wegen Vorsatzes muss hingewiesen werden

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Zur vorhin vorgestellten Entscheidung des BGH zum Hinweis nach § 265 StPO (siehe den BGH, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 StR 206/18 und dazu: Wenn sich die Sachlage (beim Mordvorwurf) ändert, oder: Förmlicher Hinweis erforderlich) passt ganz gut der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.06.2018 – 3 Ss OWi 728/18.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer am 15.09.2017 als Kfz-Führer vorsätzlich begangenen Beförderung seines 8-jährigen Sohnes ohne jede Sicherung (§§ 21 Abs. 1a Satz 1) zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben.

I. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versa­gung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 I Nr. 2, II Nr. 1 OWiG).

1. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe einen rechtlichen Hinweis dahingehend unterlassen, dass es möglicherweise von vorsätzlichem Verhalten des Betr. ausgehe, ist […] zulässig und auch begründet. Weder der Betr. noch sein Verteidiger waren auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und hatten demgemäß insoweit keine Gelegenheit, ihr prozessuales Verhalten auf die neue Situation einzustellen. Dieses Vorgehen verletzt zugleich den Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör.

a) Der Umstand, dass im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben war, hatte zur Folge, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen war (OLG Bamberg, Beschl. v. 02.05.2017 – 2 Ss OWi 293/17 = DAR 2017, 383 m.w.N.), zumal sich die Zentrale Bußgeldstelle mit ihrer Rechtsfolgenentscheidung ersichtlich an dem für Fahrlässigkeitsdelikte (§ 1 II 2 BKatV) geltenden Regelsatz nach Nr. 99.1 BKat orientiert hatte.

b) Ein Hinweis dahingehend, dass die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erfolgen könne, ist ausweislich der Verfahrensakte und des Hauptverhandlungsprotokolls weder dem Betr. selbst noch dessen Verteidiger, insbesondere auch nicht in der Hauptverhandlung, erteilt worden.“

Sind die Berliner „Kudamm-Raser“ Mörder?, oder: Vorerst nein

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Zum Wochenauftakt dann ein wenig Verkehrsrecht. Und darunter dann endlich der Kudamm-Raser-Fall des BGH, also das BGH, Urt. v. 01.03.2018, 4 StR 399/17 – über das ja auch schon an einigen anderen Stellen berichtet worden ist und zu dem wir in den Fachzeitschriften der kommenden Monate sicherlich eine Menge lesen werden.

Ich denke, der Sachverhalt ist bekannt. Das LG Berlin hatte die beiden Angeklagten u.a. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes (§ 211 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Festgestellt worden ist vom LG ein spontanes Autorennen auf dem Kudammn. Die Angeklagten fuhren bei dem Rennen unter Missachtung von Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mit Geschwindigkeiten von mindestens 139 bzw. mindestens 160 km/h in eine Kreuzung ein. Spätestens zu dem Zeitpunkt – so hatte es das LG festgestellt – sei den Angeklagten bewusst gewesen, dass ein berechtigt in den Kreuzungsbereich einfahrender Verkehrsteilnehmer im Falle einer Kollision mit großer Wahrscheinlichkeit zu Tode kommen würde. Die körperliche Schädigung anderer, einschließlich der Beifahrerin eines der Angeklagten, sei ihnen gleichgültig gewesen. Es kam dann zu einer Kollision mit dem Pkw des Geschädigten, der noch an der Unfallstelle verstarb. Die Beifahrerin des zweiten Angeklagten wurde schwer verletzt.

Der BGH hat die Verurteilung aufgehoben. Er beanstandet im Wesentlichen drei Punkte:

  • Das LG hat den bedingten Tötungsvorsatz erst für den Zeitpunkt festgestellt, als die Angeklagten in die Kreuzung, in der es dann zum Unfall kam, schon eingefahren gewesen waren und sie keine Möglichkeit zur Vermeidung der Kollision mehr hatten. Daraus folge, dass sich das LG nicht die Überzeugung verschafft habe, dass die Angeklagten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers schon vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich als möglich erkannten und billigend in Kauf nahmen. Hätten die Angeklagten aber den Tötungsvorsatz erst beim Einfahren in die Kreuzung gefasst, könnte ihre Verurteilung wegen einer Vorsatztat nur Bestand haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt noch eine Handlung vornahmen, die für den tödlichen Unfall ursächlich war. Dem Urteil sei aber ein unfallursächliches Verhalten der Angeklagten, das zeitlich mit der Fassung eines Tötungsvorsatzes zusammenfiel oder diesem nachfolgte, nicht zu entnehmen.
  • Darüber hinaus fehlt dem BGH eine Auseinandersetzung mit einem wesentlichen vorsatzkritischen Gesichtspunkt, nämlich der möglichen Eigengefährdung der Angeklagten im Fall einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Zwar gibt es nach Auffassung des BGH keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegenstehe, dass mit der fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergehe. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, könne aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat.
  • Und: Den vom LG unterstellten Erfahrungssatz, nach dem sich ein bestimmter Typ Autofahrer in einer bestimmten Art von Kraftfahrzeug grundsätzlich sicher fühle und jegliches Risiko für die eigene Unversehrtheit ausblende, gibt es nach Auffassung des BGH nicht. Zudem sei von der Strafkammer ein entsprechendes Vorstellungsbild konkret auf die Angeklagten bezogen nicht belegt. Gerade angesichts der objektiv drohenden Unfallszenarien – Kollisionen an einer innerstädtischen Kreuzung bei mindestens 139 bzw. 160 km/h – verstehe sich dies auch nicht von selbst.

Der BGH hat also aufgehoben und zurückverwiesen. Damit ist die Sache aber noch nicht zu Ende. Vor allem ist nicht vom BGH enschieden, dass in den „Raser-Fällen“ nicht doch Mord vorliegen könnte. Daher war die Überschrift bei LTO „Berliner Ku’Damm-Raser sind keine Mörder“ ein wenig weit gefasst. In meinen Augen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen kaum anders ergehen konnte. Man sollte in dem Zusammenhang nicht den Hinweis des BGH für das weitere Verfahren überlesen, wonach – wenn man bei der neuen Verhandlung wieder zum Vorsatz kommt – auch das Mordmerkmal der Heimtücke zu erörtern sein dürfte.

Die Diskussion ist also lange noch nicht beendet.