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OWi II: Elektroauto und Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Nichts Besonderes

Die zweite Entscheidung des heutigen Tages, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18, passt ganz gut zum KG, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 Ws (B) 296/18 (vgl. dazu: OWi I: Elektroauto und Lärmschutz, oder: Lärmschutz gilt für alle).

Verurteilt worden war der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen mit einem Elektrofahrzeug. Mit der Rechtsbeschwerde hatte er sich gegen die Vorsatzverurteilung gewendet. Dazu das OLG:

„Die Begründung des subjektiven Tatbestandes ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Auch bei einem Elektrofahrzeug, wie hier vom Betroffenen verwendet, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Die Tatrichterin musste in ihren Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) daher nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.“

OWi I: Elektroauto und Lärmschutz, oder: Lärmschutz gilt für alle

entnommen Wikimedia.org
Author Rex Gray

Und heute dann noch einmal ein OWi-Tag. Grund: Mein Blogordner ist reichlich gefüllt mit OWi-Entscheidungen, so dass ich ihn ein wenig leeren will/muss.

Und daraus entnehme ich dann als erste Entscheidung den KG, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 Ws (B) 296/18. Der zeigt auch mal wieder: Neue Technik, neue Probleme, neue Entscheidungen. Es geht um die Frage, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot, hier war es das Zeichen 274, auch vom Führer  eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten ist. Das KG sagt: Ja:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Rechtslage ist eindeutig, das Recht bedarf keiner Fortbildung. Lediglich zur Ergänzung der dem Betroffenen mitgeteilten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welcher der Senat inhaltlich folgt, wird ausgeführt:

Nach der vom Verteidiger geäußerten Auffassung hinge die Frage, ob ein Verkehrszeichen 274 vom Führer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist, davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss aber klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden.

Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, so muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts – hier wäre der Begriff der Normbeachtungserosion passender – erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die in der Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“. „

Also: Lärmschutz gilt für alle….