Mal langsam wieder eingewöhnen nach der Feierei. Also dann mal wieder etwas Juristisches.
Der Sachverhalt stellt sich nach dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2011 – 1 Ws 135/11 – wie folgt dar:
„Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges in ursprünglich 15 Fällen. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie den Beschuldigten anwaltlich vertrete und beantragte „im Namen und in Vollmacht“ des Beschuldigten Akteneinsicht. Auch in der Folgezeit trat sie für den Beschuldigten bzw. nach Anklageerhebung für den Angeklagten als Verteidigerin auf. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … vom 7. Juni 2010 war sie als Verteidigerin des Angeklagten tätig, der wegen gewerbsmäßigen Betruges und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass der Angeklagte zu einer angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werde, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Berufungsschriftsätze wurden der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft übermittelt. Zur Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß als Verteidigerin geladen. Gleichwohl erschien sie nicht. Auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden teilte das Büro der Beschwerdeführerin mit, dass dem Angeklagten ein Schreiben übersandt worden sei, nachdem bei Nichtzahlung des Resthonorars das Mandat niedergelegt werde. Die Beschwerdeführerin werde zum heutigen Termin nicht erscheinen. Die Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 musste daraufhin ausgesetzt werden, weil der Angeklagte nicht verteidigt war.“
Das LG hat daraufhin der Rechtsanwältin gem. § 145 Abs. 4 StPO die Kosten des Termins auferlegt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass der Rechtsanwalt die Aussetzung der Hauptverhandlung verschuldet hat und daher die durch die Aussetzung der Berufungshauptverhandlung verursachten Kosten zu tragen hat, wenn er nicht rechtzeitig mitteilt, dass seine Vollmacht lediglich für die Vertretung in der ersten Instanz gelte, sondern den Anschein eines unbeschränkten Mandats erweckt. Grundsätzlich würden Verteidigervollmachten für das gesamte Strafverfahren erteilt. Der Rechtsanwalt habe zudem erkennen können, dass das Landgericht von der Vertretung des Angeklagten durch seine Person ausgeht, wenn ihm die die Berufungsschriftsätze der Staatsanwaltschaft übersendet werden. Eine etwaige Beschränkung des Mandats bzw. etwaige zwischenzeitlich erfolgte Mandatsniederlegungen muss gegenüber dem Landgericht angezeigt werden.
Also: Abmelden 🙂