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Lass uns drüber reden; aber nur, wenn es etwas zu erzählen gibt

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Im Moment rasselt es Entscheidungen des BGH und anderer Obergerichte, die sich mit Absprache-/Verständigungsfragen und den sich daraus für das Strafverfahren ergebenden verfahrensrechtlichen Folgerungen befassen. Dazu gehören u.a. auch der BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – 1 StR 237/13 und der KG, Beschl. v. 26.08.2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13), über die wir demnächst auch im StRR berichten werden. Sie befassen sich im Wesentlichen mit der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Kollege Hillenbrand vom AG Backnang hat die Entscheidungen schon aufbereitet, so dass ich mir bei ihm die Leitsätze „klauen kann“. Sie lauten:

  1. Eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs.4 Satz 1 StPO besteht nicht, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben.
  2. Die Abgabe einer Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden ist nicht als Vorbereitung einer Verständigung anzusehen.
  3. Die Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht setzt konkreten Vortrag zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche voraus. Das bloße Fehlen einer Mitteilung begründet einen Rechtsverstoß nicht.
  4. § 243 Abs.4 Satz 1 StPO zählt nicht zu den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr.6 StPO.

Also: Berichtet/Mitgeteilt  werden muss nur über bzw. müssen nur Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung geführt worden sind. Wann das schon der Fall ist, bedarf sicherlich noch der ein oder anderen Entscheidung des BGH. Aber selbst wenn Verständigungsgespräche stattgefunden haben und dann dennoch die Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht erfolgt, wird eine Revision gleichwohl nicht zum Selbstläufer. Begründet ist die Revision nämlich erst dann, wenn das Urteil auf dem Unterlassen der Mitteilung beruht, § 337 Abs. 1 StPO. Insoweit knüpfen die beiden o.a. Entscheidungen an den BGH, Beschl. v. 20.10.2010 – 1 StR 400/10 – an. wonach ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu der unwiderlegbaren Vermutung führt, dass bei einer Verletzung der Norm eine Beeinflussung des Urteilsspruchs dadurch nie ausgeschlossen werden kann.

Der BGH kann ein Urteil mit 38 Worten aufheben…..

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Inzwischen ist die Frage der Notwendigkeit der Belehrung nach einer Verständigung/Absprache – geregelt in § 257c Abs. 5 StPO – bereits so in der Rechtsprechung des BGH verankert, dass der BGH Urteile, die auf einer Verständigung beruhen, nach/bei der der Angeklagte aber nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden ist, aufhebt, ohne das noch groß zu begründen. Anders kann man den BGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 1 StR 360/13 – nicht werten. Da heißt es nur noch:

„Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12).“

Ich habe das mal ausgezählt: Der Tenor hat, wenn ich mich nicht verzählt habe, 48 Worte, die Gründe bestehen dann gerade noch aus 38 Worten. So eindeutig ist das dann jetzt.

Vertrauen ist gut, Kontrolle (durch den BGH) ist besser

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Zu den Entscheidungen, mit denen der BGH die Rechtsprechung des BVerfG zur Verständigung im Urteil vom 19.03.2013 (vgl dazu hier Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal) in der letzten Zeit aufgearbeitet hat, gehört auch das BGH, Urt. v. 10.07.2013 – 2 StR 195/12 (übrigens auch für BGHSt bestimmt) (zum Ganzen auch die Zusammenstellung in Zwar nicht belehrt, aber darauf beruht das Urteil hier nicht – BGH arbeitet BVerfG auf). In dem Verfahren gin es (auch) um Dokumentation, und zwar der außerhalb der Verhandlung geführten Verständigungsgespräche. Dazu hieß es im Protokoll der HV nur:

„Der Vorsitzende gab bekannt, dass in der Verhandlungspause eine tatsächliche Verständigung nach § 257c StPO erörtert worden ist. Das Gericht hat für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze von drei Jahren und eine Strafuntergrenze von zwei Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt. …

Die Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmten zu.

Die Hauptverhandlung wurde von 12.40 Uhr bis 12.46 Uhr unterbrochen.

Der Angeklagte und der Verteidiger erklärten Zustimmung. …“

Der Angeklagte hatte dazu dann in der Revision geltend gemacht „, die „formellen Anforderungen an eine Verständigung“ seien nicht eingehalten worden, „da insbesondere die erforderlichen Protokollierungsanforderungen nicht beachtet“ worden seien. Er trägt vor, anhand des Protokolls müssten zumindest die Fragen beantwortet werden können, von wem die Initiative zur Verständigung ausgegangen sei, ob alle Verfahrensbeteiligten an dem Gespräch beteiligt gewesen und von welchem Sachverhalt sie ausgegangen seien, ferner welche Vorstellungen sie vom Ergebnis der Verständigung gehabt hätten. Das Protokoll besage nichts darüber.

Und: Er hatte Erfolg. Nach Ausführungen zur Verfahrensrüge/Protokollrüge bejaht der 2. Strafsenat einen Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil auch beruht.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen im Sinne der §§ 202a, 212 StPO statt-gefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, und gegebenenfalls deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13). Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 12; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 243 Rn. 18c). Das Gesetz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und dies auch inhaltlich dokumentiert wird. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG aaO NJW 2013, 1058, 1065, Tz. 85; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Zur Gewährleistung der Möglichkeit einer effektiven Kontrolle ist die Mitteilung des Vorsitzenden hierüber gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Das Fehlen der Protokollierung ist ein Rechtsfehler des Verständigungsverfahrens (vgl. BVerfG aaO NJW 2013, 1058, 1067, Tz. 97); er wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen.

Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob der Dokumentationspflicht nur dann ausreichend Genüge getan worden wäre, wenn der Protokollvermerk verlesen und genehmigt wurde (vgl. § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO), wie es sinnvoll sein kann, weil ein erhebliches Interesse des Angeklagten (vgl. unten II.2.b) an der Feststellung des Wortlauts der Mitteilung besteht.

b) Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt – ebenso wie die mangelhafte Dokumentation einer Verständigung – regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG aaO NJW 2013, 1058, 1067, Tz. 97)…..“.

Also: Vertrauen ist gut, Kontrolle – auch durch den BGH – ist besser. Das bedeutet, dass ggf. also eine ganze Menge protokolliert werden muss. Nur „Verständigungsgespräche haben stattgefunden, reicht nicht.

Und: Der BGH hat zwar offen gelassen hat, „ob der Dokumentationspflicht nur dann ausreichend Genüge getan worden wäre, wenn der Protokollvermerk verlesen und genehmigt wurde (vgl. § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO)“. Ich würde das als Vorsitzender im Hinblick auf: „wie es sinnvoll sein kann, weil ein erhebliches Interesse des Angeklagten (vgl. unten II.2.b) an der Feststellung des Wortlauts der Mitteilung besteht.“ zur Sicherheit in Zukunft immer tun.

 

Zwar nicht belehrt, aber darauf beruht das Urteil hier nicht – BGH arbeitet BVerfG auf

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Im Moment arbeitet der BGH die „Verständigungsentscheidung“ des BVerfG vom 19.03.2013 ab (vgl dazu hier Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal). Nach dem BVerfG-Urteil hat er in verschiedenen Entscheidungen zur Umsetzung der Auffassung des BVerfG Stellung genommen, und zwar u.a.:

In die Reihe gehört nun auch der BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – 5 StR 253/13, der sich noch einmal mit den Belehrungsfragen befasst. In dem Verfahren war es zu einer Verständigung gekommen. Der Vorsitzende hat aber nicht unmittelbar im Zusammenhang damit, sondern erst später nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt. Der BGH sieht das als einen Verfahrensverstoß, der auch nicht durch die spätere Belehrung geheilt worden sei. Eine Heilung des Verstoßes hätte nach Auffassung des BGH ei­ne rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es ei­nes ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der erneuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung des Angeklagten zur Verständigung.

Aber: Zwar ein Fehler, das Urteil beruht darauf nach Auffassung des BGH jedoch nicht. Insoweit macht der BGH eine Ausnahme von der BVerfG-Entscheidung v. 19.03.2013, die in den Fällen des Fehlens der Belehrung davon ausgeht, dass das Urteil darauf i.d.R. beruht. Begründung:

bb) Indes ist hier anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen, in denen eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO gänzlich fehlte, eine solche, wenngleich verspätet, vor Ablegung des Geständnisses erfolgt, und zwar unmittelbar nach der allseitigen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag. Dadurch war der Angeklagte über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelten Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts vom in Aussicht gestellten Ergebnis unterrichtet. In Kenntnis dieses Umstands hat er das in das Urteil eingeflossene Geständnis abgelegt, und zwar nach einer ihm verbleibenden weiteren Überlegungsfrist von einer Woche. Er stand durchgehend im Beistand seines – notwendigen – Verteidigers. Dieser hatte die Verständigung selbst initiiert. An der Gestaltung des Geständnisses hat der Verteidiger – ersichtlich im Einvernehmen mit dem Angeklagten – durch die von ihm gefertigte Verteidigerschrift wesentlich mitgewirkt. Bei alledem ist eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten berührende Drucksituation auszuschließen. Im Übrigen liegt denkbar fern, dass der Verteidiger die Initiative zur Verständigung ohne Information seines Mandanten über deren Konsequenzen ergriffen hätte.

cc) Unter diesen besonderen Umständen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, bevor er seine Mitwirkungshandlungen vornahm, vollen Umfangs über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert war und autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, an seiner bisherigen Einlassung festzuhalten und gegebenenfalls darüber hin-aus die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen wollte (vgl. BVerfG aaO, Rn. 125 f.). Schließlich war auch schon der in dem Verständigungsvorschlag enthaltenen Formulierung „… für den Fall, dass er ein glaubhaftes Geständnis ablegt …“ ein klarer Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Entscheidung hierüber ebenso wie über die Vornahme der weiteren Mitwirkungshand-lungen weiterhin beim Angeklagten lag.“

 

 

Das „vorgegebene“ Geständnis in der Revision

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In einem Verfahren wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a., in dem es offenbar zu einer Verständigung (§ 257c StPO) gekommen ist, rügt die Angeklagte später, „ihr sei durch die Strafkammer ein Geständnis „vorgegeben“ worden“. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 StR 312/13 – diese Rüge als unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angesehen, und zwar

„Denn es wird schon nicht vorgetragen, dass ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, bereits am 22. Verhandlungstag Gespräche über eine Verständigung geführt worden waren, in deren Rahmen die Verteidigung an einer Bekanntgabe einer Auflistung zu den Standpunkten der Strafkammer nach dem bisherigen Beweisergebnis interessiert gewesen war; diese hat die Strafkammer der Verteidigung dann zur Verfügung gestellt. Ferner hätte die Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer am 23. Verhandlungstag nach den Vorschlägen des Gerichts abgegebenen Erklärung vortragen müssen. Denn insoweit handelte es sich ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 34) nicht lediglich um ein sogenanntes „Formalgeständnis“; vielmehr hat die Angeklagte darin unter anderem Reue bekundet und die Gründe für ihr deliktisches Verhalten zum Nachteil der Nebenklägerin zu erklären versucht.“