Wenn schon (nachgeholte) Verfahrensrüge, denn schon = dann muss es aber auch passen…

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Das Urteil des BVerfG v. 19.03.2013 zur Verständigung (vgl. hier: Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal ) wirft allmählich Wellen in der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu schon hier: Gedanken des BGH nach dem Absprache-Urteil des BVerfG: Der “Sonderstrafrahmen”). Der BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 121/13 – behandelt in dem Zusammenhang einen interessanten Nebenaspekt:

Der Verteidiger des u.a. wegen versuchten Mordes verurteilten Angeklagten hatte gegen das Urteil des LG Passau v. 23.11.2012 Revision eingelegt. Über die war bei Erlass des Urteils des BVerfG vom 19.03.2013 noch nicht entschieden. Der Verteidiger hat dann einen Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensrüge gestellt, und zwar wollte er die Rüge des fehlenden Negativattestes (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) erheben (vgl. dazu das BVerfG, Urteil, a.a.O.).

Das ist beim BGH aus zwei Gründen gescheitert:

Grund 1: Die Rüge scheitert schon aus formalen Gründen, weil sie nicht den strengen Anforderungen des BGH an diese Rügen entsprochen hat. Schon das irritiert im Hinblick auf die erhobene Rüge. Wenn schon, denn schon..

Grund 2: Der vom BGH angeführte Grund 2 irritiert mich noch mehr. Der BGH führt aus:

„2. Auch bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe die Rüge ohne Erfolg; denn sie wäre unbegründet. Aus dem Rügevorbringen ergibt sich, dass Verständigungsgespräche zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben (Schriftsatz vom 24. April 2013, S. 5 f.). Es kann somit sicher ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“ Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067).“

Man fragt sich danach schon: Was soll dann mit der Rüge eigentlich  erreicht werden?

12 Gedanken zu „Wenn schon (nachgeholte) Verfahrensrüge, denn schon = dann muss es aber auch passen…

  1. Miraculix

    Es ist immer wieder erschreckend, welche handwerkliche Fehler manchen Anwälten so passieren.
    Der Dumme ist leider der Mandant, der trotz der Fehler die schlechte Leistung auch noch als gute Leistung bezahlen muss.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @Miraculix Gegenfrage: Und wer zahlt für die „handwerklichen Fehler“ der Gerichte, wenn sie zur Aufhebung führen? Letztlich auch der Angeklagte…

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Aber hallo: Nein. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das neu entscheidende Gericht entscheidet auch über die Verfahrenskosten, und zwar insgesamt. Die des erfolgreichen Rechtsmittels werden nicht ausgeschieden. Folge: Wenn der Angeklagte erneut verurteilt wird, dann hat er 2 x die Kosten der 1. Instanz und, wenn er noch mal in die Revision geht und die dann keinen Erfolg hat, auch 2 x die Kosten der Revision. 🙁

  4. Miraculix

    Autsch, das war mir nicht bekannt, ich hatte noch nicht das (zweifelhafte) Vergnügen.

    Hat aber mit Fairness nichts zu tun.

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