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Lass uns drüber reden; aber nur, wenn es etwas zu erzählen gibt

© FotolEdhar - Fotolia.com

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Im Moment rasselt es Entscheidungen des BGH und anderer Obergerichte, die sich mit Absprache-/Verständigungsfragen und den sich daraus für das Strafverfahren ergebenden verfahrensrechtlichen Folgerungen befassen. Dazu gehören u.a. auch der BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – 1 StR 237/13 und der KG, Beschl. v. 26.08.2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13), über die wir demnächst auch im StRR berichten werden. Sie befassen sich im Wesentlichen mit der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Kollege Hillenbrand vom AG Backnang hat die Entscheidungen schon aufbereitet, so dass ich mir bei ihm die Leitsätze „klauen kann“. Sie lauten:

  1. Eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs.4 Satz 1 StPO besteht nicht, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben.
  2. Die Abgabe einer Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden ist nicht als Vorbereitung einer Verständigung anzusehen.
  3. Die Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht setzt konkreten Vortrag zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche voraus. Das bloße Fehlen einer Mitteilung begründet einen Rechtsverstoß nicht.
  4. § 243 Abs.4 Satz 1 StPO zählt nicht zu den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr.6 StPO.

Also: Berichtet/Mitgeteilt  werden muss nur über bzw. müssen nur Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung geführt worden sind. Wann das schon der Fall ist, bedarf sicherlich noch der ein oder anderen Entscheidung des BGH. Aber selbst wenn Verständigungsgespräche stattgefunden haben und dann dennoch die Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht erfolgt, wird eine Revision gleichwohl nicht zum Selbstläufer. Begründet ist die Revision nämlich erst dann, wenn das Urteil auf dem Unterlassen der Mitteilung beruht, § 337 Abs. 1 StPO. Insoweit knüpfen die beiden o.a. Entscheidungen an den BGH, Beschl. v. 20.10.2010 – 1 StR 400/10 – an. wonach ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu der unwiderlegbaren Vermutung führt, dass bei einer Verletzung der Norm eine Beeinflussung des Urteilsspruchs dadurch nie ausgeschlossen werden kann.