Schlagwortarchiv: Verhältnismäßigkeit

Mit einem Pkw zu flott – Fahrtenbuchauflage fast für die ganze Fahrzeugflotte

 © lassedesignen Fotolia.com

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Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist unbeliebt, und zwar besonders bei (größeren) Firmen, wenn sie sich ggf. gegen die gesamte Fahrzeugflotte richtet. Denn die Auflage macht Arbeit und ist lästig. Aber sie wird dennoch, auch bei größeren Firmen und bei deren Fahrzeugflotte als verhältnismäßig/zulässig angesehen. Das musste sich jetzt eine Firma in Rheinland-Pfalz vom VG Neustadt im VG Neustadt, Beschl. v. 26.01.2015 – 3 L 22/15.NW sagen lassen. Mit einem der Firmenfahrzeuge wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der BAB um 41 km/h überschritten. Die Firma als Halterin hatte nach Auffassung des VG bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt, was dazu führte, dass gegen die Firma als Halterin für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage fast für die ganze Fahrzeugflotte der Firma – nämlich für 31 Fahrzeuge – angeordnet werden durfte:

„Die Fahrtenbuchauflage für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen (es folgen die Kennzeichen von 31 Kraftfahrzeugen) in dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 ist auch verhältnismäßig. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 – VII B 19.70 – und OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 – XIII A 603/76 – und vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Des Nachweises einer konkreten Gefahr weiterer Verkehrsverstöße bedarf es im Rahmen des § 31a StVZO nicht (vgl. VGH BW, Be-schluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, juris).

Da eine solche Anordnung aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung darstellt, bedarf sie einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, die hier vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen ermittelt, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und An-gemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und zwar der Aufstellung über den Fahrzeugbestand der Antragstellerin vom 14. Oktober 2014 (s. Bl. 38 bis 40 der Verwaltungsakte) entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Antragstellerin besteht. Die Antragsgegnerin hat bei der Prüfung, auf welche Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark sich die Fahrtenbuchauflage beziehen soll, danach differenziert, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann….“

Zum Sterben in die JVA?

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„Zum Sterben in die JVA“ – das ist das Erste, was ich nach Lektüre des LG Kleve, Beschl. v. 04.12.2014 – 120 Qs-204 Js 500/124-112/14 – gedachte habe; hingewiesen auf den Beschluss hat mich der Kollege Garcia. Der Beschluss befasst sich mit der Verhältnismäßigkeit der (Fortdauer) der U-Haft bei einem Beschuldigten, der wegen Leber- und Lungenkrebs wohl nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten hat. Das LG hat die Verhältnismäßigkeit bejaht und führt dazu aus:

„3) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Angesichts des dargestellten hohen Grades der Fluchtgefahr reichen mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) nicht aus. Bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren (die Annahme eines minder schweren Falles ist trotz der hohen Haftempfindlichkeit angesichts der neun – auch einschlägigen – Voreintragungen im Bundeszentralregister derzeit unwahrscheinlich) steht die bislang zweiwöchige Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis. Ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen das Beschleunigungsgebot (Art 6 MRK) ist nicht ersichtlich. Es muss noch das – beschleunigt zu erstellende – Wirkstoffgutachten eingeholt werden, sodann ist – aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ggf. unter großzügiger Anwendung des § 154 StPO – eine baldige Anklageerhebung möglich.

Eine schwere und unheilbare Krankheit führt – selbst wenn ein Arzt den sicheren Tod in absehbarer Zeit diagnostiziert – zu keiner automatischen Haftaufhebung. Eine genaue Prognose sowohl über den Fortgang der Erkrankung als auch über die Dauer des Strafverfahrens ist unmöglich. Auch angesichts eines nahen Todes verstößt es nicht gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG), wenn sich ein Beschuldigter für ihm vorgeworfene Straftaten verantworten muss. Ziel des Strafverfahrens ist nicht nur die Bestrafung des erkrankten Beschuldigten und auch nicht nur die Vollstreckung verhängter Freiheitsstzrafen, sondern auch das Aufklärungsinteresse der Rechtsgemeinschaft, die Verhinderung neuer Taten und die Überführung von Tatbeteiligten. Es ist daher selbst bei relativ kurzer Lebenserwartung des Beschuldigten immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung im Einzelfall erforderlich (KK-StPO-Graf, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 112 Rn. 11a).

Hier hat es ein hohes Gewicht, wenn – wie von der Verteidigung vorgetragen – die Lebenserwartung nur noch sechs Monate betragen sollte. Allerdings ist neben der generellen Unsicherheit solcher Prognosen zu beachten, dass der Beschuldigte weite und sicherlich mit Stress verbundene Schmuggelfahrten mit dem Pkw scheinbar eigenständig durchführen kann; auch wurde er für haftfähig befunden und inzwischen vom Justizvollzugskrankenhaus in die normale Haftanstalt zurückverlegt. Insoweit ist sicherlich das vom Verteidiger beantragte neutrale Sachverständigengutachten einzuholen, was aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht im Beschwerdeverfahren zu erfolgen hat.

Neben diesen gesundheitlichen Gesichtspunkten sind aber andererseits die hohe kriminelle Energie und die besondere Gefährlichkeit der tatbetroffenen bandenmäßigen Strukturen zu beachten. Der Beschuldigte hat eingeräumt (Bl. 26, 22, 40) im Rauschgifthandel als „Berufskraftfahrer“ tätig zu sein. Im letzten halben Jahr sei er etwa 200 Mal gefahren. Er fahre Rauschgift und habe teilweise bis zu 15.000 Euro Kurierlohn in seiner Tasche gehabt. Im vorliegenden Fall seien Marokkaner aus Düsseldorf-Rath seine Auftraggeber. Für diese Auftraggeber sei es die 2. Fahrt gewesen. Die im Mobiltelefon gespeicherten Nummern 6, 7 und 14 hätten ihn öfters losgeschickt. Er sei aber auch für die „xy“ und „yx“ gefahren und habe Rauschgift nach Bielefeld, Dortmund, Köln und Frankfurt geliefert. Die Hintermänner seien „brandgefährlich“.

Ausschlaggebend für die derzeitige Verhältnismäßigkeit ist, dass zusätzlich  Wiederholungsgefahr besteht. Weder lange Haftstrafen, noch die kurz zuvor schon erhaltenen hohen Kurierlöhne und auch nicht die ihm bereits zuvor bekannte ärztliche Prognose haben ihn von weiteren Rauschgiftstraftaten abgehalten. Vielmehr besteht derzeit der dringende Verdacht, dass die ärztliche Prognose beim Beschuldigten eine der Antriebsfedern für die ständige Fortsetzung der Schmuggelfahrten ist, vielleicht weil er so das Bestrafungsrisiko für geringer hält oder weil er sich so ausleben will. Der bei der Schmuggelfahrt mitgeführte Zettel („Vom Krankenhaus Bescheinigung, das Du nicht verhandlungsfähig bist“) spricht für ein bewusstes Ausnutzen der Erkrankung zur ungehinderten Begehung von Straftaten. Das Gewicht der Straftaten (Verbrechen) und die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Volksgesundheit) sind hoch einzuschätzen.“

Man fragt sich beim Lesen: Menschenverachtend oder nicht? Sicherlich ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte sich trotz seiner schweren Erkrankung als Schmuggelfahrer für Rauschgift zu betätigen scheint. Andererseits hat er offensichtlich nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten, die er nun zunächst mal in der JVA verbringen muss. Ein wenig versöhnt, dass die Kammer vorsorglich darauf hinzuweist, dass Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder die Untersuchungshaft selbst zu schweren (zusätzlichen) Gesundheitsschäden führt. Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr wären auch erneut zu überprüfen, wenn der Beschuldigte durch objektiv überprüfbare Aufklärungshilfe die Verbindungen zu den Rauschgifthändlern unwiderruflich kappen würde. Wenn man das liest, erkennt man die m.E. wahren Gründen für die Fortdauer der U-Haft: Sie ist hier im Grunde nichts anderes als Beugehaft. Man hofft offenbar, so an die „brandgefährlichen“ Hintermänner zu kommen. Und das Abstellen auf die „Wiederholungsgefahr“ ist, wenn der im Beschluss nicht genannte § 112a StPO gemeint sein sollte, wovon ich ausgehe, falsch. Denn Wiederholungsgefahr ist immer nur subsidiärer Haftgrund. Darauf geht die Kammer mit keinem Wort ein. Aber dafür wird das Rechtsgut der „Volksgesundheit“ bemüht. „Bei der Formulierung sträuben sich mir immer die Nackenhaare“. Insgesamt meine ich: Etwas mehr Menschlichkeit wäre auch angesichts der Schwere des Vorwurfs sicherlich angebracht gewesen und vielleicht hätte man sich mal zumindest mit den Entscheidungen BerlVerfGH NJW 1993, 515 und NJW 1994, 436 auseinandersetzen können.

Sexueller Missbrauch u.a.: Löschung von Dateien geht vor Einziehung des Laptops

laptop-2Fragen der Einziehung/des Verfalls spielen in der Rechtsprechung zunehmend eine Rolle, was man auch an der m.E. doch recht großen Zahl von BGH-Entscheidungen sieht, die sich mit der Problematik befassen. Es kommt auch doch recht häufig allein deshalb zur Aufhebung durch den BGH, weil bei Einziehung und/oder Verfall (Rechts)Fehler gemacht worden sind. Ein Beispiel dafür ist der BGH, Beschl. v. 18.06.2014 – 4 StR 128/14, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, schon vor der Einstellung auf der HP des BGH zugesandt hatte (da war der BGH aber schneller). Da hatte die Strafkammer den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) verurteilt. Ferner hatte es die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet, unter denen sich auch ein Laptop Acer „Aspire 5315“ befand. Die Revision hatte dann im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung Erfolg.

2. Jedoch kann die Anordnung über die Einziehung des Laptops Acer „Aspire 5315“ nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Laptop als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt, weil der Angeklagte ihn zur Speicherung der von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen benutzt hat. Auch dass es die Einziehung nicht auf § 201a Abs. 4 Satz 1 StGB gestützt hat, macht die Anordnung für sich genommen noch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn durch diese Bestimmung werden die all-gemeinen Voraussetzungen der Einziehung für Straftaten nach § 201a StGB lediglich erweitert (vgl. § 74 Abs. 4 StGB; dazu MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 74 Rn. 52). Nach den Feststellungen waren im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB gegeben.

b) Das Landgericht hat jedoch die für alle Fälle der obligatorischen oder fakultativen Einziehung geltende Bestimmung des § 74b Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 1988 – 1 Ss 85/88, StV 1989, 156;  Altenhain in Matt/Renzikowski, StGB, § 74b Rn. 5) übersehen und daher nicht erkennbar geprüft, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen war, sofern der Zweck der Einziehung auch dadurch erreicht werden konnte. Als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Vorschrift – anders als die Absätze 1 und 3 dieser Norm – zwingenden Charakter (Senatsbeschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1 mwN).

Da eine Rückgabe des Laptops mit den betreffenden Videodateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte hier geprüft werden müssen, welche Dateien auf der Festplatte des Laptops im Einzelnen die Videoaufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch möglich ist. Stünde damit ein milderes geeignetes Mittel als die sonst gebotene (vorbehaltlose) Einziehung zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen; es ist dann Sache des Verurteilten, ob er die Anordnung befolgt und dadurch die Einziehung abwendet oder nicht. Ein Ermessen, etwa hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Löschung im Verhältnis zum Wert des Computers, ist dem Tatrichter bei dieser Entscheidung schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht eröffnet (Senatsbeschluss aaO). Diese Prüfung wird nunmehr nachzuholen sein.“

Eigentlich auch ein Klassiker…(vgl. auch Sichverschaffen/Besitz kinderpornografischer Schriften – eingezogen wird nur die Festplatte!!!!)

Wenn sich das AG nicht sputet, gibt es den Führerschein zurück

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Es entspricht allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung, dass Verfahren, in denen dem Beschuldigten die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, besonderer Beschleunigung bedürfen: Wird das auf dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruhende Beschleunigungsgebot verletzt, wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben (vgl. dazu schon der LG Stuttgart, Beschl. v. 13.03.2013 – 18 Qs 14/13 und Verfahren kann nicht zeitnah beendet werden – es gibt den Führerschein zurück)

So dann auch im LG Berlin, Beschl. v. 17. 07. 2014 – 525 Cs 74/14. Da hatte das AG erst am 21.10.2013 Hauptverhandlungstermin auf den 20.03.2014 anberaumt, obwohl gegen den erlassenen Strafbefehl bereits am 17.08.2013 Einspruch eingelegt worden war. Dann ist zwar die Hauptverhandlung “geplatzt“, weil der Verteidiger für einen am 23.03.2014 vorgesehenen Fortsetzungstermin nicht zur Verfügung stand, ein neuer Hauptverhandlungstermin ist jedoch erst am 18.06.2014 auf den 05.08.2014 angesetzt worden, obwohl der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 24. und 30.04.2014 jeweils um Mitteilung eines neuen Termins gebeten hatte.

Dem LG langt es:

Angesichts dieses Verfahrensganges kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht damit argumentiert werden, dass das Verfahren längst hätte abgeschlossen sein können, wenn der Verteidiger nicht auf der Aufhebung des Fortsetzungstermins vom 3. April 2014 bestanden hätte. Vielmehr war der angefochtene Beschluss mit der Folge aufzuheben, dass der Führerschein an die Angeklagte freizugeben war.

U-Haft kann “bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen” werden, -ist das noch verhältnismäßig?

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Der Kollege, der sich in einem Strafverfahren derzeit mit dem AG/LG Kleve um die Haftfortdauer bei seinem Mandaten streitet, hatte mir den LG Kleve, Beschl. v. 03.04.2014 – 120 Qs-402 Js 845/13-29/14 – übersandt, der den in meinen Augen „denkwürdigen“ Satz enthält: „Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um die Durchführung des vom Angeklagten gewünschten Berufungsverfahrens oder die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern.“, der dann Pate für die Überschrift zu diesem Posting gestanden hat. Ich habe mit dem Satz so meine Probleme, führt er doch ggf. zu einer Vollstreckung der noch nicht rechtskräftigen Strafe während es laufenden Verfahrens. Aber wie so häufig – solche Aussagen verselbständigen sich dann nicht selten.

Da der LG, Beschluss nicht so ganz viel Sachverhalt enthielt, habe ich den Kollegen um die „Eckdaten“ gebeten, die er mir dann geschickt hat. Es liegen dem Beschluss als folgende Verfahrensumstände zu Grunde, ich zitiere:

„Der Mandant saß – ebenso wie seine beiden Mittäter – seit dem 4. Oktober 2013 in Auslieferungshaft in den NL (Festnahme 2-. Oktober), ab dem 18. November dann in der JVA Kleve. Er war in der Hauptverhandlung beim Strafrichter des AG Geldern (wie auch seine Mittäter) geständig und wurde wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer FS iHv 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt (seine Mittäter erhielten 7 Monate – der eine mit, der andere ohne Bewährung). Der Mandant ist bereits einschlägig, allerdings lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden (03/2013 AG Hannover, Diebstahl, 30 Tagessätze; 07/2013 AG Wuppertal versuchter schwerer Diebstahl, 120 Tagessätze; 03/2012 in Rumänien, Diebstahl, Geldstrafe).

Die drei Herren sind hier in der Gegend in eine Firma eingebrochen und haben Werkzeuge zur Metallverarbeitung mit einem Anschaffungswert von 30000 Euro mitgenommen, die Dinge gelangten vollständig (aufgrund einer Grenzkontrolle und anschließender Festnahme) an den Eigentümer zurück. Beim Versuch, Innentüren mit einem Hammer zu „öffnen“, wurden diese beschädigt (so kommt es zu der Sachbeschädigung), während sich das Tor ins Innere der Halle aufgrund lediglich einer Notreparatur wegen eines früheren Einbruchs verhältnismäßig leicht hatte öffnen lassen. Strafe aus dem Strafrahmen des § 243 StGB.

Hinsichtlich desjenigen, der 7 Monate ohne Bewährung bekommen hat, hat bereits der Strafrichter – wegen Erreichens des 2/3-Zeitpunkts – den Haftbefehl gemäß meiner Terminsmitschrift aufgehoben. Bei meinem Mandanten wurde der 2/3-Zeitpunkt, wenn ich richtig gerechnet habe, am 4. April erreicht. Da – so weit ich informiert bin – die StA nicht in Berufung gegangen ist, geht m.E. das Zitat von KK-Schultheis § 120 Rn. 7 im Beschluss der Kammer fehl (s. KK aaO am Ende). Die Entscheidung des KG habe ich noch nicht nachgeschlagen, komme aber hoffentlich morgen dazu.

Die Haftbeschwerde habe ich am 21. Februar ans AG Geldern gefaxt. Die Akte wurde am 25. Februar an die StA Kleve weitergeleitet. Aus Gründen, die sich wohl nicht mehr recht nachvollziehen lassen, wurde die Akte mit meiner Haftbeschwerde dem StA erst nach ca. 3 Wochen vorgelegt – die Geschäftsstellendame war krank, die Vertretung hat wohl nicht vernünftig funktioniert. Als die Sache schließlich der Kammer vorgelget wurde, wartete der Bearbeiter (hier war es laut Auskunft der Geschäftsstelle VRiLG ppp. höchstpersönlich) noch auf die schriftlichen Urteilsgründe aus Geldern (und ich dachte, er wartet auch auf den 2/3-Zeitpunkt…). In meiner Haftbeschwerde hatte ich natürlich nicht den dringenden Tatverdacht, wohl aber den Haftgrund angegriffen und ebenso in Abrede gestellt, dass U-Haft – insbesondere wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verbüßung – noch verhältnismäßig sei (unter Hinweis insb. auf SSW-Herrmann, § 112 Rn. 125, 126, 127; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 682).“

Die Antwort des LG:

Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Trotz der familiären Bindungen und der relativ milden Strafe besteht die überwiegende und sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich dem weiteren Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung durch Untertauchen oder Flucht entziehen würde. Die Meldeanschrift bei den Eltern in Duisburg ist nicht mit der Bindung durch ein Eigenheim vergleichbar (vgl. auch BI. 26 und 552: „für Zustellungen nicht tauglich“). Der Angeklagte ist arbeitslos und spricht kaum Deutsch. Auch nach einem früheren Deutschlandaufenthalt hat er sich wieder „nach Hause“ nach Rumänien begeben (BI. 517). Für die Strafverfolgungsbehörden in Niedersachsen war er zeitweise nicht erreichbar (BI. 81: „unbekannter Aufenthalt“). Nach der Tat flüchtete er mit der Beute in die Niederlande. Es bestehen scheinbar auch Verbindungen nach Belgien, wo man die Beute verkaufen wollte (BI. 519). Ob angesichts früherer Diebstahlstaten in Deutschland und Rumänien zusätzlich der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht (nach den Urteilsfeststellungen wollte er sich durch weitere Einbrüche eine Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen), kann hier dahingestellt bleiben.

 Schließlich ist die Haftfortdauer auch verhältnismäßig. Das Amtsgericht hat den Angeklagten – insoweit in Übereinstimmung mit dem Antrag des Verteidigers (BI. 520) – zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese – offenbar allseits für dem Grunde nach zutreffend und schuldangemessen gehaltene – Zeitspanne ist – auch unter Einrechnung von Auslieferungs- und Untersuchungshaft – noch nicht verstrichen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um die Durchführung des vom Angeklagten gewünschten Berufungsverfahrens oder die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern (KG, NStZ-RR 2008, 157; OLG Hamm MDR 1993, 673; Schultheis in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013 § 120 Rn. 7). Maßnahmen nach § 116 StPO – etwa die von der Verteidigung angeführten Meldeauflagen – reichen angesichts des hohen Grades der Fluchtgefahr nicht aus. Die vom Amtsgericht festgestellte besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten stellt einen zusätzlichen Fluchtanreiz dar. Angesichts der für den Strafrichter recht umfangreichen Sache (drei – zunächst bestreitende – Angeklagte) und der erforderlichen Rechtshilfeersuchen wurde das erstinstanzliche Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen. Durch die Flucht des Angeklagten ins Ausland bedingte Verzögerungen muss sich der Staat nicht zurechnen lassen. „

Sorry, aber für mich kaum noch nachvollziehbar… Die Sache ist natürlich nicht zu Ende. Der Kollege verfolgt sie weiter – entweder mit der weiteren Beschwerde oder bei der Berufungskammer.