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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?, hat die Gemüter bewegt. Sie hat insgesamt – bis jetzt – 17 Kommentare bekommen, bei denen dann (natürlich) auch einer war, der in Richtung Gebührenschinderei ging – macht sich immer gut 🙁 . Allerdings wohl unter der (falschen) Annahme, dass die Frage sich darauf bezog, ob die Kollegin die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abrechnen kann. Aber darum geht/ging es gar nicht, wie die Frage zum Posting schon zeigt(e): „Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?“

Und zur Lösung? Nun, die Frage ist auf das Rechtsmittel der Kollegin hin entschieden worden, und zwar vom LG Memmingen im LG Memmingen, Beschl. v. 20.04.2015 – 5 Qs 15/15 jug, den mir die Kollegin freundlicherweise überlassen hat. Das LG hat den Unterschied zwischen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und N.r 4124 VV RVG festgesetzt. Begründung:

„Eine Revisionsbegründung ist eine Tätigkeit, die dem Revisionsverfahren zugerechnet wird.

Die Revisionsverfahrensgebühr entsteht jedoch nicht nur durch Fertigung der Revisionsbegründung, sondern bereits, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten den weiteren Gang des Verfahrens berät und auch, wenn er zu von einem anderen Verfahrensbeteiligten, zum Beispiel der Staatsanwaltschaft, eingelegten Revision„ vor deren Revisionsbegründung Stellung nimmt. Die Revisionsverfahrensgebühr bleibt diesem Verteidiger auch dann nach allgemeiner Rechtsprechung erhalten, wenn zum Beispiel die Staatsanwaltschaft ihre Revision noch vor Abgabe einer Revisionsbegründung wieder zurücknimmt (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage VV 4130 Randziffer 4 ff).

Die Verteidigerin führt zu Recht aus, dass im Fall der Rücknahme der Berufung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten sie ihrer beabsichtigten Revision nur durch die rechtzeitige Begründung ihrer Revision zum Erfolg und zur Verweisung an das Revisionsgericht verhelfen kann. Ein solches Vorgehen entspricht anwaltlicher Vorsicht und ist nicht unsinnig.

Wenn aber bereits die Beratung über die von einem Prozessbeteiligten eingelegte Revision die Revisionsverfahrensgebühr auslöst, dann kann für den Fall der Abgabe der fristgerechten Revisionsbegründung in einem Verfahren, in dem bereits die Wirkung des § 335 Abs. 3 S. 1 StPO eingetreten ist, nichts anderes gelten.

Damit ist die Revisionsverfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG antragsgemäß festzusetzen und die Staatskasse entsprechend zur Auszahlung anzuweisen.“

M.E. zutreffend. Zutreffend ist zwar der Hinweis des AG, dass das Verfahren in den Fällen unterschiedlicher Rechtsmittel gegen ein Urteil nach § 335 Abs. 2 StPO als Berufung geführt wird. Allerdings muss in solchen Konstellationen der Verteidiger, der Revision eingelegt hat, immer im Auge behalten, dass ggf. das von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Dann kann er die Fortsetzung des Verfahrens mit seiner Revision nur erreichen/sicher stellen, wenn diese rechtzeitig begründet worden ist. Ist das nicht geschehen, wird seine Revision als unzulässig verworfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 335 Rn. 17 m.w.N.). Das bedeutet, dass er – aus anwaltlicher Vorsorge – seine Revision auf jeden Fall begründen und den Mandanten entsprechend beraten muss, er also eine originäre Tätigkeit im Revisionsverfahren, die mit der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und eben nicht der Nr. 4124 VV RVG honoriert wird, erbringt. Und diese Revisionsverfahrensgebühr bleibt ihm – unabhängig davon, wie sich das Verfahren weiter gestaltet – erhalten. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 VV RVG.

StA nimmt Berufung zurück – Verfahrensgebühr für den Verteidiger

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In einer in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestrittenen Frage macht das LG Aurich im LG Aurich, Beschl. v. 27.04. 2015 – 13 Qs 8/15 – einen Schritt in die richtige Richtung. Es geht um den Anfall der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor Begründung des Rechtsmittels zurücknimmt. Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger der Angeklagten, die vom AG verurteilt worden ist. Nach dem Urteil vom 08.05. 2012 hat die Staatsanwaltschaft am 09.05. 2012 Rechtsmittel eingelegt. Am 11.06.2012 hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel dann zurückgenommen. Der Rechtsanwalt hat auch die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG beantragt. Diese ist vom AG nicht festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.

 

Das LG Aurich hat die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG gewährt. Eine Verfahrensgebühr entstehe mit sachgerechter und zweckdienlicher Tätigkeit eines verständigen Verteidigers (vgl. insoweit OLG Koblenz NStZ-RR 2014, 327). Diese sei bei der Berufung jedoch nicht zwingend von der – gesetzlich nicht vorgeschriebenen -Begründung abhängig. Hier habe ich die Zielrichtung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zunächst an der starken Abweichung zwischen Antrag der Staatsanwaltschaft und ausgeurteiltem Strafmaß ablesen lassen, die Staatsanwaltschaft habe auch die Zielrichtung ihres Rechtsmittels bereits noch im Hauptverhandlungstermin kenntlich gemacht hat. Allein ein subjektives Beratungsbedürfnis löse zwar noch keine Verfahrensgebühr aus, soweit die Beratung nicht auch objektiv erforderlich sei. Hier sei jedoch auch ein objektives Beratungsbedürfnis entstanden. Anders als in einem revisionsrechtlichen Verfahren habe hier in dem Berufungsverfahren bereits vor der Begründung des Rechtsmittels ein objektiver Beratungsbedarf entstehen können Dies gelte hier umso mehr, als die Verurteilte wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln angeklagt gewesen und zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt worden sei. So sei als Vorbereitung der Verteidigung im Berufungstermin in Betracht gekommen, eine Drogenberatungsstelle aufzusuchen und sich um eine Stelle zur Ableistung der Arbeitsstunden zu bemühen. Dies sei der Verurteilten von dem Pflichtverteidiger anzuraten gewesen. Zur Wahrung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten sei es auch nicht zumutbar gewesen die Zeit bis zur Begründung der Berufung ungenutzt verstreichen zu lassen.

Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen, in der Begründung m.E. nicht. Denn das LG begeht auch den in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung leider häufigen Fehler, dass die Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren mit der Frage der Erstattungsfähigkeit vermischt wird. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG mit jeder Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers, eine andere Frage ist, ob die Gebühr erstattet wird. Insoweit stellt die Rechtsprechung noch immer überwiegend darauf ab, dass dem Verteidiger im Berufungs- oder Revisionsverfahren eine Tätigkeit schon vor der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels i.d.R. nicht honoriert wird. Dass das nicht zutreffend ist, habe ich bereits wiederholt dargelegt. Ich verweise dazu u.a. auf RVGreport 2014, 410.

Unabhängig davon: Als Verteidiger sollte man sich die Argumentation des LG merken. Denn sie lässt sich in vielen Verfahren zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren anführen.

Lernfähig, oder: Die Gegenvorstellung hat 212 € gebracht.

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In meinem Blogordner hing schon seit längerem der LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15. In dem hat das LG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr falsch entschieden, weil es die insoweit eingetretenen Änderungen durch das 2. KostRMoG übersehen hatte. Ich war bisher noch nicht zu einem Blogbeitrag gekommen, obwohl der Beschluss ein „schönes“ Beispiel dafaür ist, wie dann doch gebührenrechtliche Änderungen häufig an den Gerichten vorbeigehen bzw. es lange dauert, bis sie dort ankommen. Aber das kommt ja in den besten Familien – sprich selbst bei OLG vor, wie der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, dazu Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? – beweist.

Nun, über den LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15  muss ich mich nicht mehr ärgern. Den habe ich gelöscht. Denn – man mag es kaum kaum glauben – das LG war lernfähig und hat in seinem LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.04.2015 – 2 Qs 8/15 – seine falsche Rechtsansicht aufgegeben und sich der richtigen anderen Auffassung, die (u.a.) auch vom OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14  – vertreten wird, angeschlossen.Vielleicht hat ja mein Beitrag in RVGreport 2015, 182 = StRR 2015, 119 geholfen, es wäre zu schön. Aber egal. Jedenfalls ist das LG Saarbrücken – zumindest die 2. Große Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen – „in der Spur“ und sieht das Verhältnis Grundgebühr/jeweilige Verfahrensgebühr richtig. Die Gebühren entstehen eben immer nebeneinander. Wer mag, kann es hier unter Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? noch einmal nachlesen.

Und das Besondere/Bemerkenswerte: Das Ganze/die Änderung aufgrund einer Gegenvorstellung. Da sag noch mal einer, dass Gegenvorstellungen keinen Sinn machen. Diese hier hat sich für den Verteidiger gelohnt, denn die hat ihm 212 € brutto gebracht. Zwra nicht ganz so viel wie auf dem Bild, aber: Ist doch was, oder?

Lesen, ärgern, als falsch abheften

© Alex White _Fotolia.com

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Lesen, ärgern, als falsch abheften, mehr kann und mehr sollte man mit dem LG Saarbrücken, Beschl. v. 05.02.2015 – 6 Qs 17/15 nicht tun. Und viel mehr habe ich auch nicht getan, aber geärgert habe ich mich schon über den in meinen Augen – mal wieder falschen – Beschluss aus Saarbrücken. In ihm werden dem Verteidiger für das Berufungsverfahren nämlich gerade mal 80 € für die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RV G zugebilligt/gewährt – das ist die Mindestgebühr. Und für den Berufungshauptverhandlungstermin von 30 Minuten Dauer gibt es im Rahmen der Terminsgebühr dann 110,– €. Und das m.E. jeweils mit falscher Begründung:

Zur Verfahrensgebühr heißt es:

„Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG erscheint im vorliegenden Fall die Mindestgebühr in Höhe von 80,– Euro zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen, da sich die Tätigkeit des Verteidigers im Hinblick auf die mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten vor Gericht außerhalb der Hauptverhandlung lediglich auf die Entgegennahme des Berufungsurteils beschränkte. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe sich kurzfristig auch nach der üblichen Bürozeit in die Angelegenheit einarbeiten müssen, so ist diese Tätigkeit bereits mit der Grundgebühr, welche im vorliegenden Fall mit der Mittelgebühr in Ansatz gebracht wurde, abgegolten.“

Falsch meine Damen und Herren vom LG. Denn ihr führt selbst aus, dass der Verteidiger auch noch ein zweites Gespräch geführt hat. Das ist dann aber jedenfalls nicht von der Grundgebühr abgedeckt, da das über die Einarbeitung hinausgeht. Steht so in jedem Kommentar, gilt aber offenbar in Saarbrücken nicht. Und ob nicht auch sonst mehr als die „Mindestgebühr“ – also weniger kann man nicht tun – gerechtfertigt gewesen wäre, wage ich auch zu bezweifeln.

Zur Terminsgebühr heißt es:

„Im Hinblick auf die geltend gemachte Terminsgebühr ist die vom Amtsgericht vorgenommene Kürzung auf 110,– zuzüglich Mehrwertsteuer für den Termin vom 27.03.2014 ebenfalls sachgerecht. Wesentliches Bemessungskriterium bei der Terminsgebühr ist regelmäßig die Dauer des Termins. Im vorliegenden Fall dauerte die Hauptverhandlung 30 Minuten. Dies ist im Vergleich mit allen beim Landgericht – Kleine Strafkammer – anhängigen Berufungsverfahren als unter dem Durchschnitt anzusehen. Auch sonstige Kriterien, welche die unterdurchschnittliche Dauer kompensieren könnten, namentlich die Dimension der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Angelegenheit war denkbar einfach gelagert. Auch die Bedeutung der Angelegenheit im Hinblick auf das Fahrverbot für den Angeklagten ist nicht derart hoch zu gewichten, als dass sie die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung im vorliegenden Fall kompensieren könnte.“

Auch das ist m.E. im Hinblick auf die sonstigen Umstände falsch, allein schon wegen des im Raum stehenden Fahrverbots. Ob die geltend gemachte Mittelgebühr berechtigt gewesen ist, mag dahinstehen, 110 €, also etwas mehr als die Mindestgebühr, sind m.E. aber nicht „sachgerecht“.

Ein bisschen mehr als „Lesen, ärgern, als falsch abheften“ habe ich dann doch getan. Ich habe mich bei dem „armen“ Kostenbeamten aus Saarbrücken bedankt für die Übersendung des Beschlusses – er tut mir schon ein wenig leid, weil er immer die ganze Breitseite abbekommt. Geschrieben habe ich ihm: „…danke. Ich spare mir einen Kommentar, außer: Ich wünsche den Richtern, dass sie mal für die Netto-Sätze, von denen dann noch Büro, Angestellte usw. bezahlt werden müssen, arbeiten dürfen.„

Verteidigung zum (teilweisen) Nulltarif – gibt es den im NSU-Verfahren?

© mpanch - Fotolia.com

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Über die Gebührenentscheidungen des 6. Strafsenats des OLG München im NSU-Verfahren habe ich ja schon mehrfach berichtet (vgl. u.a. hier den OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13  und das  Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?) sowie der OLG München, Beschl. v. 04.08. 2014 – 6 St (K) 22/14, und dazu Das NSU-Verfahren schreibt auch “Gebührengeschichte”, oder: Ein bitterer Beschluss des OLG München). Und die „Gebührengeschichte“ geht weiter mit dem OLG München, Beschl. v. 15.09.2014 – 6 St (K) 24/14 (1), der den Beschluss vom 04.08.2014 fortführt, allerdings m.E. nicht im Guten.

Es geht um folgendes: Der Pflichtverteidiger hatte einen weiteren Vorschuss auf seine Pauschgebühr beantragt (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG) und die u.a. mit dem 27.05.2014 geplatzten Hauptverhandlungstermin begründet. Das hatte der Senat abgelehnt. Dazu nimmt er nun aufgrund einer Gegenvorstellung des Pflichtverteidigers noch einmal Stellung:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, ist jedenfalls unbegründet.

a) Der Senat hat die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.6.2014, mit der dieser die für den abgesetzten Hauptverhandlungstag vom 27.5.2014 in Ansatz gebrachte gesetzliche Terminsgebühr abgelehnt hatte, als unbegründet verworfen. Auf den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Senats vom 4.9.2014, 6 St (k) 22/14, wird Bezug genommen.

Mit Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, hat der Senat die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2014 abgelehnt.

Der Antragsteller meint mit Telefaxschreiben vom 9,9.2014, das als Gegenvorstellung gegen des Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, auszulegen ist, es sei ihm nicht zuzumuten, diesen Tag, an dem er abgesehen von einem Haftbesuch bei seiner Mandantin wegen Kanzleiabwesenheit anwaltlich nicht habe tätig werden können, nicht vergütet zu bekommen. Die Bewilligung einer Pauschvergütung setze das Entstehen einer regulären Terminsgebühr nicht voraus.

b) Dem Antragsteller kann für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin am 27.5.2014 ein Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung nicht bewilligt werden, da bereits eine gesetzliche Terminsgebühr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 4.8.2014, 6 St (k) 22/14, ausgeführt hat, nicht angefallen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Vorschuss bewilligt werden kann, ergeben sich aus § 51 Abs. 1 RVG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG kann eine Pauschvergütung bewilligt werden, wenn die „in den Teilen 4 bis 8 des Vergütungsverzeichnisse bestimmten Gebühren“ nicht zumutbar sind. § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG legt fest, dass „die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zu bezeichnen sind, an deren Stelle die Pauschvergütung tritt“, wenn sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt. Die Bewilligung einer Pauschvergütung bzw. eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung setzt damit den Anfall einer gesetzlichen Gebühr voraus, deren Höhe aber unzumutbar ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht aus allgemeinen Überlegungen.“

Zwar starke Worte, aber m.E. leider falsch. Denn, wenn man schon den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2014 nicht mit einer Terminsgebühr honorieren will, wie es das OLG im Beschl. v. 4. 8. 2014 (getan hat, dann muss man m.E. aber die vom Verteidiger insoweit erbrachten Tätigkeiten bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG heranziehen. Alles andere würde bedeuten, dass der Rechtsanwalt seine insoweit erbrachten Tätigkeiten nicht erstattet bekommen würde. Das würde dann aber sicherlich zu einem unzumutbaren Sonderopfer führen. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich, das hat das OLG richtig erkannt – aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Maßgeblich ist insoweit i.d.R. die Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, wenn nicht besondere Gebühren vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG), wie z.B. Terminsgebühren. Verneint man aber eine Terminsgebühr für den geplatzten Hauptverhandlungstermin (Nr. 4120 VV RVG), muss man die insoweit erbrachten Tätigkeiten bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG berücksichtigen. Alles andere führt zu einer Verteidigung zum teilweisen „Nulltarif“. Aber vielleicht will das OLG den ja auch einführen.