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Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte?

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Im Moment muss ich ein wenig mehr Gebührenrecht machen als sonst. Denn ich habe eine ganze Menge von interessanten Entscheidungen in meinem „Blogordner“ hängen, die mir sonst zu alt für ein Posting werden. Zu denen gehört auch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, in dem es um das leidige Thema der Gebühren des sog. „Terminsvertreters“ im Strafverfahren geht.

Folgender Sachverhalt: Mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden wurde der Rechtsanwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger „für den heutigen Sitzungstag“ beigeordnet, weil sich der Wahlverteidiger des Angeklagten an diesem Tag im Urlaub befand. Der Pflichtverteidiger hat dann später die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG, der Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG und Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG beantragt. Festgesetzt worden sind nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG. Nicht aber die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG.

In der Entscheidung hat sich das OLG  der wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG umfasst (vgl.  Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Nr. 4100 VV Rn. 8 ff. m.w.N. ). Es hat dann aber die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG nicht gewährt. Begründung: Keine über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehende eigene Tätigkeit.

Tja, in meinen Augen eine Entscheidung, die nur nur zum Teil richtig ist. Das OLG hat m.E. die Änderungen in der Nr. 4100 VV RVG durch das 2. KostRMoG übersehen. Dazu kurz:

  1. Zutreffend sind die Ausführungen des OLG zur Frage, welche Gebühren für den „Terminsvertreter“ anfallen. Das können alle Gebühren sein, die auch der Verteidiger verdienen kann, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.; Nr. 4100 Rn. 8 ff. m.w.N.). Dazu ist in der Vergangenheit schon viel geschrieben worden. Das will ich hier jetzt nicht wiederholen.
  2. Falsch ist m.E. die Entscheidung dann aber hinsichtlich der einzelnen beim Pflichtverteidiger entstandenen Gebühren. Dazu ist beim Terminsvertreter in der Vergangenheit – insofern hat das OLG – Recht – darum gestritten worden, ob der „Terminsvertreter“ neben der Grundgebühr und Terminsgebühr i.d.R. auch die Verfahrensgebühr erhält und/oder, ob er dazu besonders vortragen muss. Hinzuweisen ist hier nur darauf, dass selbst nach „altem Recht“ m.E. die gerichtliche Verfahrensgebühr beim Pflichtverteidiger entstanden wäre. Denn die von ihm erbrachten Tätigkeiten gehen weit über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinaus (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 25 ff. m.w.N.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 34 ff. m.w.N.). Auf die Frage kommt es – und darum ist die OLG Entscheidung falsch – jedoch seit dem 01.08.2013 nicht mehr an. Denn nun entstehen nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG Grundgebühr und Verfahrensgebühr (immer) nebeneinander (vgl. Burhoff RVGreport 2014, 42). Die vom OLG angestellten Überlegungen haben nur noch Bedeutung für die Bemessung der beiden Gebühren. Das spielt aber nur beim Wahlanwalt eine Rolle, nicht hingegen beim Pflichtverteidiger, der Pauschgebühren erhält. Das hat das OLG hier übersehen, man fragt sich warum. Dass es auch anders, nämlich richtig, geht, zeigen OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14, LG Oldenburg, Beschl. v. 22.09.2014 – 5 Qs 304/14 und der LG Duisburg, Beschl. v. 03.06.2014 – 34 Qs 52/13.

Das OLG Nürnberg setzt sich mit der Neuregelung, die 18 Monate als ist, noch nicht mal auseinander. Daher die Frage: Sollte es in Bayern noch keine neuen RVG-Texte geben?

“Aufruf an den Rechtspfleger beim AG Wernigerode – ich habe noch eine Altauflage für Sie…!!”

© Alex White - Fotolia.com

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Auf der Überfahrt gestern von Emden nach Borkum habe ich Emails gecheckt und dabei dann auch eine Mail des Kollegen Siebers aus Braunschweig gelesen. Übersandt hatte er mir den AG Wernigerode, Beschl. v. 30.01.2015 – 7 Ds 835 Js 81311/12 – mit der kurzen und knappen aber treffenden Anmerkung: „Lieber Kollege, zwar eine platte Selbstverständlichkeit, aber selbst die musste ich „erkämpfen“.

Und ich habe den Beschluss dann gelesen und bin danach dann erst mal auf Deck gegangen, um mich ein wenig abzukühlen. Nicht wegen des amtsrichterlichen Beschlusses und auch nicht wegen einer/der Stellungnahme des Bezirksrevisors oder so. Denn das ist beides richtig. Nein. Mir ist der Kamm wegen der Rechtsauffassung des zunächst entscheidenden Rechtspflegers geschwollen und ich habe mich gefragt: Hat der eigentlich ins Gesetz geschaut? Offenbar nicht. Und warum bitte nicht? Das würde nämlich Ressourcen der Justiz schonen, von denen es ja so wenig geben soll.

Worum geht es und was so offensichtlich ist: Das ergibt sich aus dem Beschluss selbst.

„Mit Beschluss vom 04.12.2013 hat das Oberlandesgericht Naumburg das Urteil d s Amtsgerichts Wernigerode vom 05.08.2013 mit den Feststellungen aufgehoben u d die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Mit Antrag vom 2609.2014 (Bd. II BI. 62 f.) hat der Rechtsanwalt Siebers seine Pflichtverteidigervergütung für das Verfahren nach Zurückverweisung geltend ge¬macht. Mit Beschluss vom 09.10.2014 hat das Amtsgericht Wernigerode die Pflichtverteidigervergütung festgesetzt und hierbei die geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß VV-Nr. 4104 (eigentlich 4106) der Anlage zum RVG und die Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 der Anlage zum RVG abgesetzt mit der Begründung, dass diese bereits mit der Festsetzung vom 22.08.2013 gezahlt worden seien. Hie,- gegen wendet sich der Rechtsanwalt.

 Der Rechtsanwalt kann gemäß § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

 Gemäß § 21 Abs. 1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neue Rechtszug. Gemäß § 17 Nr. 1 RVG sind verschiedene Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten. Mithin kann der Rechtsanwalt Siebers für das Verfahren nach Zurückverweisung die Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 4106 der Anlage zum RVG und auch die Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 der Anlage zum RVG noch einmal fordern. Einer Nachfestsetzung in Höhe von 180,08 € wird deshalb nicht entgegen getreten.“

Noch Fragen? ich habe sie nicht. Im Übrigen: Wenn der Rechtspfleger mitlesen sollte: Sie können sich gern bei mir melden. Ich habe noch einige Exemplar von Altauflagen von Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012. Die stelle ich Ihnen gern zur Verfügung. Die neue brauchen Sie nicht. Das, was das AG entschieden hat, war nämlich schon vor dem 2. KostRMoG Gesetz. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F. lässt grüßen.

Ein Gebührenrätsel wollte ich übrigens nicht daraus machen. Dafür war mit die Frage zu „platt“.

Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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CC BY-SA 3.0

Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.

Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei zusätzliche Verfahrensgebühren?

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Heute dann mal nicht eine Frage, die mir von einem Kollegen gestellt worden ist, sondern: Auf die Frage bin ich bei einem meiner gelegentlichen Besuche im „Rechtspflegerforum“ gestoßen. Ja, ich schaue dort immer mal wieder nach und diskutiere dort – natürlich unter Klarnamen – mit. Warum nicht? Kann m.E. gebührenrechtlich nur von Vorteil sein. 🙂 Diskutiert wird folgendes Problem:

„Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger im führenden Verfahren. Zu diesem wird ein weiteres Verfahren hinzuverbunden. Die Pflichtverteidigerbestellung – richtig muss es heißen: die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung – wird gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf das (hinzu)verbundene Verfahren erstreckt. Dann wird  gem. § 154 Abs.2 StPO das führende Verfahren vorläufig eingestellt.“

Frage: Entsteht die Nr. 4141 Abs.1 Nr. 1 VV RVG und wenn ja: Wie oft? Einmal oder zweimal?

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im Strafbefehlsverfahren – nach Klagerücknahme?

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Unsere „Freitagsfrage“ „Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im Strafbefehlsverfahren – nach Klagerücknahme?“ hat keine Antworten gefunden. Manchmal frage ich mich, warum: Zu einfach oder interessiert die Problematik nicht? Letzteres kann an sich nicht der Fall sein, da die Fragen in der letzten Zeit häufiger eine Rolle gespielt haben. Also dann eben die Antwort hier von mir:

Zur Nr. 4104 VV RVG: Insoweit habe ich Bedenken, denn die gebührenrechtliche Angelegenheit „Vorverfahren“ ist abgeschlossen und wird m.E. durch die Rücknahme der Klage nicht wieder eröffnet. Kann man aber auch anders sehen und wird z.T. in der Literatur und auch in der Rechtsprechung anders gesehen (vgl. LG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2008 – 5 Qs 230/08).

Zur Nr. 4141 VV RVG: Die ist m.E. entstanden. Zwar wird die Rücknahme der Anklage in der Nr. 4141 VV RVG nicht ausdrücklich erwähnt, die Vorschrift wird aber entsprechend angewendet, wenn es sich um eine endgültige Rücknahme handelt (so auch unser RVG-Kommentar). Und davon ist dann ja wohl auszugehen.

Der Kollege wird es versuchen und ich werde berichten.