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U-Haft I: Wenn das OLG dauerhaft warnt, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen

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Ich eröffne die Woche mit zwei Entscheidungen des OLG Stuttgart, und zwar mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2018 – H 1 Ws 105/18 und dem OLG Stutgart, Beschl. v. 19.10.2018 – H 4 Ws 242/18. Beide sind in Haftsachen ergangen und zwar beide im sog. Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO – also Prüfung der Frage, ob die Untersuchungshaft länger als sechs Monate dauern darf. Und in beiden Beschlüssen hat das OLG die Frage verneint und die Haftbefehle aufgehoben und Freilassung der beiden Angeklagten, denen jeweils versuchter Totschlag vorgeworfen worden ist, angeordnet. Und in beiden Beschlüssen mit Formulierungen, die man im Präsidium des LG Stuttgart wahrscheinlich nicht so gerne lesen wird und wahrscheinlich auch nicht im Baden-Württembergischen Justizministerium.

Ich stelle dann hier die Ausführungen des OLG im OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2018 – H 1 Ws 105/18 – ein. Die in dem Beschluss vom 19.10.2018 sind ähnlich. Die im Beschluss vom 12.10.2018 machen m.E. aber noch deutlicher, dass es so nicht geht und dass die zuständige Strafkammer des LG schon seit längerem an der Grenze ihrer Belastbarkeit angekommen war, das aber offenabr niemand so richtig zur Kenntnis genommen hat bzw. nehmen wollte. Das OLG schildert minutiös, wann und wie es gewarnt hat und dass dann im Grunde nichts passiert ist – außer die Zuweisung einer halben Richterstelle:

„bb) Eine Fortdauer der Untersuchungshaft wegen eines anderen wichtigen Grundes nach § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO kommt ebenso wenig in Betracht, da die bereits eingetretene sowie die gegenwärtig abzusehende weitere Verzögerung bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf einer vorhersehbaren und vermeidbaren Überlastung des Gerichts beruht.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte, läge nur dann vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert würde, denen die Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen nicht hätten entgegenwirken können (Schmitt, a.a.O. § 121 Rn. 21 m.w.N.). Die Überlastung des Gerichts käme dabei als wichtiger Grund nur in Betracht, wenn sie kurzfristig und weder voraussehbar noch vermeidbar wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 – Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 18; Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 18).

Dies ist nicht der Fall:

(1) Das Verfahren und damit die Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten wurden durch die Überlastung des Gerichts verzögert:

Die Kammer hat zur ihrer Termins- und Belastungssituation mitgeteilt, dass sie sich „aufgrund einer außergewöhnlichen Ballung von Faktoren“ nicht imstande sehe, das Verfahren innerhalb des Zeitraumes nach § 121 StPO zu verhandeln. Die mit einer Vielzahl von teilweise umfangreichen Schwurgerichtsverfahren befasste Kammer habe bereits vor Eingang des gegenständlichen Verfahrens zahlreiche Hauptverhandlungstermine in insgesamt sieben Haftsachen an-beraumt bzw. verbindlich abgesprochen und die Terminbelastung teilweise nur dadurch bewerkstelligen können, dass halbe Verhandlungstage die Durchführung von zwei gesonderten Verhandlungen an einem Tag ermöglicht haben. Überdies haben Kammermitglieder in der zweiten Jahreshälfte Urlaubstage zurückgeben müssen, um Verhandlungen fortsetzen zu können.

Ihre konkrete Terminbelastung teilte die Kammer wie folgt mit:

Kalender-     Montag         Dienstag       Mittwoch       Donnerstag   Freitag

woche 2018

36                Verf. 1          Verf. 1                    Verf. 3

                    Verf. 2                    Verf. 2                   

37                Verf. 4                                        Verf. 3                                        Verf. 4

38                Verf. 3                                        Verf. 3                   

39                Verf. 4                                        Verf. 4                    Verf. 2         

40                Verf. 5                    Verf. 2                                        Verf. 5         

41                Verf. 5                                        Verf. 5                    Verf. 5         

42                Verf. 5                                                            Verf. 5         

43                Verf. 6                                                            Verf. 6         

44                Verf. 7                                      

45                Verf. 7                                        Verf. 7                                        Verf. 7

46                Verf. 8                    Verf. 6                                        Verf. 6         

47                Verf. 8                    Verf. 6                                        Verf. 6         

48                Verf. 6                    Verf. 8                    Verf. 6                    Verf. 7       

49                Verf. 6                                        Verf. 6                                        Verf. 8

50                Verf. 7                                        vorliegendes Verf.             vorliegendes Verf.

51                Verf. 8                                        vorliegendes Verf.             vorliegendes Verf.

Es liegt für den Senat auf der Hand, dass vor allem die Befassung der Kammermitglieder mit anderen Dienstgeschäften wie dem Vorbe-reiten von Verfahrensakten und Hauptverhandlungen sowie der Ab-setzung von Urteilen eine höhere Verhandlungsdichte bei den ohne-hin bereits mehrfach parallel geführten Hauptverhandlungen nicht zulässt. Die terminliche Auslastung der 9. Strafkammer macht deutlich, dass der Zeitverzug zwischen der Eröffnungsreife des Verfahrens am 7. August 2018 (Kalenderwoche 32) und dem voraussichtlichen Be-ginn der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2018 (Kalenderwoche 50), mithin einem Zeitraum von mehr als 18 Wochen (bzw. mehr als vier Monaten), ausschließlich auf die Belastung der Kammer mit an-deren Haftsachen zurückzuführen ist.

Angesichts des ohnehin nicht früher durchführbaren Hauptverhandlungstermins kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Eröffnungsentscheidung erst sieben Wochen nach der Eröffnungsreife erfolgte, ohne dass das Verfahren in der Zwischenzeit – entgegen dem auch im Zwischenverfahren geltenden Beschleunigungsgrund-satz (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – Aktenzeichen: 2 BvR 2781/10, juris, Rn. 15; Beschluss vom 11 Juni 2018 – Aktenzeichen: 2 BvR 819/18, juris, Rn. 37; Beschluss vom 1. August 2018 – Akten-zeichen 2 BvR 1258/18, juris Rn. 25) – nennenswert gefördert worden wäre.

(2) Diese nicht nur vorübergehende Überlastung der 9. Strafkammer war für die Verwaltung des Landgerichts Stuttgart vorhersehbar.

Die Gerichtsverwaltung wurde durch insgesamt vier Haftprüfungsentscheidungen des Oberlandesgerichts seit April 2018 immer wieder auf die hohe Belastung der 9. Strafkammer hingewiesen. So hat der Senat bereits in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 33/18 (9 Ks 111 Js 103326/17 Landgericht Stuttgart) im Beschluss vom 24. April 2018 festgestellt, dass die Kammer austerminiert war, den Verfahrensgang aber als „noch“ (!) dem Beschleunigungsgrundsatz genügend angesehen. Schon damals hat der Senat darauf hin-gewiesen, dass Engpässe in der Geschäftslage eine Haftfortdauer in der Regel nur dann rechtfertigen können, wenn sie kurzfristig sind und nicht oder kaum vorhersehbar sowie unvermeidbar.

In dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 4 Ws 125/18 (9 Ks 111 Js 108940/17 LG Stuttgart) hat der Vorsitzende der 9. Strafkammer die Terminslage und Belastung als derart kritisch beschrieben, dass sich das Oberlandesgericht Stuttgart dazu veranlasst sah, im Beschluss vom 13. Juni 2018 bei der Kammer eine Überprüfung anzuregen, ob es sich noch um eine momentane starke Belastung handle oder schon von einer dauerhaften Überlastung auszugehen sei, die dann eine Überlastungsanzeige bedinge.

Weiter hat das Oberlandesgericht in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 4 Ws 162/18 (9 Ks 116 Js 4057/18 Landgericht Stuttgart) im Beschluss vom 12. Juli 2018 erneut darauf hingewiesen, dass die 9. Strafkammer im Blick zu behalten habe, ob sich ihre Belastung angesichts der weiteren Verfahren und der derzeit allgemeinen Belastungssituation zu einer dauerhaften Überlastung auswachse.

Seinen Hinweis, dass personelle und organisatorische Schwierigkeiten sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken dürfen, hat der Senat schließlich in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 68/18 (9 Ks 115 Js 5724/18 LG Stuttgart) im Beschluss vom 18. Juli 2018 im Hinblick auf die Belastung der 9. Strafkammer wiederholt. Überdies hat der Senat durch die erneute Formulierung, wonach die Haftfortdauer „noch“ gerechtfertigt sei, deutlich betont, dass sich das Landgericht Stuttgart in einem Grenzbereich bewegt hat.

Die besondere Belastungssituation der 9. Strafkammer, die seit April 2018 zu nunmehr vier Haftprüfungen gemäß § 121 Abs. 2 StPO geführt hat, ist dem Landgericht Stuttgart damit seit fast einem halben Jahr bekannt, sodass bereits aus diesem Grund weder von einem kurzfristigen noch von einem nicht voraussehbaren Engpass ausgegangen werden kann.

Die sich bereits seit April 2018 abzeichnende Überlastung sowie die damit einhergehende Entlastungspflicht wurden dem Präsidium des Landgerichts zudem durch die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 9. Strafkammer vom 19. Juli 2018 – unmittelbar nach Eingang der verfahrensgegenständlichen Anklageschrift – ein weiteres Mal deutlich gemacht.

Schließlich wurde die Belastung für die Gerichtsverwaltung auch dadurch offenkundig, dass Mitglieder der 9. Strafkammer aus dienstlichen Gründen Urlaubstage zurückgeben mussten.

Es war deshalb seit längerer Zeit absehbar, dass das Landgericht angesichts seiner Belastung mit Haftsachen nicht in der Lage sein wird, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dem Beschleunigungsgedanken folgend mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Eröffnungsreife zu begin-nen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – Aktenzeichen: 2 BvR 2563/06, juris Rn. 26). Vielmehr würde sich der Angeklagte bei einem Beginn der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2018 bereits rund acht Monate in Untersuchungshaft befinden, davon mehr als vier Monate – länger als die Dauer des gesamten Vorverfahrens – nach Eintritt der Eröffnungsreife.

(3) Die Überlastung war für das Landgericht Stuttgart auch vermeidbar.

Die Kammer hat anlässlich der Vorlage an den Senat darauf hingewiesen, dass ihr auf die Überlastungsanzeige hin vom Präsidium zum 1. Oktober 2018 eine weitere Richterin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 zugeteilt worden sei, was der Kammer eine Nachverdichtung der Verhandlungstermine mit dem oben genannten Verfahren 8 ermöglicht habe. Allerdings wies die Kammer ebenso darauf hin, dass der Vorsitzende Mitte September erkrankt sei und nicht vor Ende Oktober 2018 in den Dienst zurückkehren würde, was eine Umverteilung der Geschäfte notwendig gemacht und damit einen weiteren Aufwand nach sich gezogen habe. Das Potential für Straffungen in der Terminierung und für kurzfristig mögliche personelle Verstärkungen sei deshalb ausgeschöpft.

Im Ergebnis ist die Kammer durch den krankheitsbedingten Ausfall des Vorsitzenden seit Mitte September 2018 damit ungeachtet der Hinweise des Oberlandesgerichts und der Überlastungsanzeige aktuell noch schlechter besetzt und dem zu bewältigenden Arbeitsanfall damit noch weniger gewachsen, als vor der zum 1. Oktober 2018 erfolgten Personalzuweisung.

Diese mangelhafte Personalausstattung beziehungsweise Überlastung und die dadurch bedingten Verzögerungen bei der Behandlung der Strafverfahren und damit einhergehend verlängerter Haftzeiten werden der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das bei der Entscheidung über die Haftfortdauer gegen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung abzuwägen ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 – Akten-zeichen: 2 BvR 819/18, jurion Rn. 27), nicht mehr gerecht. Denn wegen der im Grundgesetz und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist der Freiheitsentzug bei einem Angeklagten nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheits-beschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 27).

Erforderlich ist die Freiheitsbeschränkung allerdings deshalb nicht, weil die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden kann, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Angeklagten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (BVerfG, Be-schluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 29).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann deshalb niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

Aus diesen Gründen kann die sich seit April 2018 abzeichnende Überlastung der 9. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart im Ergebnis die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht als anderer wichtiger Grund nach § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO rechtfertigen.

(4) Der Senat verkennt dabei weder, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache (erst) mit der Dauer der Unter-suchungshaft zunehmen, noch, dass es vorliegend um die erste Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten geht. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet in Haftsachen allerdings auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines Haftbefehls, wenn es aufgrund vermeid-barer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – Aktenzeichen 2 BvR 2563/06, juris Rn. 25). Ein Haftbefehl ist deshalb auch dann unverzüglich aufzuheben, wenn – wie vorliegend mit einem Hauptverhandlungsbeginn von mehr als vier Monaten nach Eröffnungsreife – hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Ver-fahrensverzögerungen bevorstehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 – Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 15), die vor dem Sechsmonatstermin nicht mehr zu beseitigen sind.

Die Zuweisung einer Richterin mit einem Arbeitskraftanteil von nur 50 Prozent zum 1. Oktober 2018 war angesichts der sich seit Monaten abzeichnenden Überlastung der Kammer und des seit Mitte September bekannten längeren Ausfalls des Vorsitzenden einerseits und der in Schwurgerichtsverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GVG nicht möglichen Besetzungsreduktion, die mit einem über die normalen Verhältnisse gesteigerten zusätzlichen Personalbedarf verbunden ist, andererseits, schlicht nicht ausreichend, um der bei der 9. Straf-kammer eingetretenen Überlastung wirksam zu begegnen und dadurch den in Form des Beschleunigungsgebots konkretisierten Rechten des inhaftierten Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht zu werden.

Die Hauptlast ruht in erster Linie auf dem derzeit erkrankten Vorsitzenden, der die anstehenden Hauptverhandlungen vorzubereiten, zu leiten, die Hauptverhandlungsprotokolle zu prüfen und an der Absetzung der Urteile mitzuwirken hat. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass es der Strafrechtspflege nicht förderlich sein kann, wenn Kammern unter Leitung ein und desselben Vorsitzenden zum Teil drei und mehr Hauptverhandlungstage in der Woche absolvieren. Eine solchermaßen überobligationsmäßige Verhandlungs-dichte mag zum Abbau von Belastungsspitzen vorübergehend hinnehmbar sein, die Regel kann sie aber nicht sein, da eine sorgfältige Sitzungsvorbereitung und ein ebensolches Absetzen von angefochtenen Urteilen ansonsten in die Abend- und Nachtstunden oder auf das Wochenende gelegt oder schlicht vernachlässigt werden müssen.

Das zeitlich begrenzte Abfangen von Überlastungsspitzen mag von Strafrichtern ausnahmsweise verlangt werden können, es kann aber nicht – wie hier – zur Regel werden, da sonst die Qualität der Rechtsprechung nicht dauerhaft zu gewährleisten ist.

Die Überlastung der 9. Strafkammer hätte deshalb nur durch essentielle Maßnahmen des Präsidiums behoben werden können. Dieses Versäumnis fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Angeklagten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Ge-richte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 – Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, beck-online). Es ist deshalb die Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).

Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat diese Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkommt, so hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 – Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, Rn. 46, juris). Da selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 29), darf die Haftfortdauer nicht mehr angeordnet werden.

Hilft der Staat der Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).“

Die beiden für mich unfassbaren Beschlüsse gehören in die Kategorie, wie man es nicht macht, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen.

War eine Menge zu lesen. Ist aber auch eine wichtige Frage, denn immerhin geht es um das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG.

U-Haft I: Jugendlicher in U-Haft, oder: Wenn die Jugendgerichtshilfe nicht unterrichtet wird….

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Nach dem „Abschiedspost“ an Jurablogs – Jurablogs geht…., oder: Sag beim Abschied leise Servus/danke…. gibt es dann heute noch zwei Entscheidungen zur U-Haft. Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – AK 24/18 u.a.

U-Haft und BGH? Ja, das gibt es auch, und zwar dann, wenn die Ermittlungen vom GBA geführt werden. Das war in diesem Verfahren der Fall. Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschuldigten, um den es hier geht, war nämlich der Vorwurf, „er habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul mehrfach als Mitglied am IS beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person – den vorbenannten irakischen Offizier unmittelbar vor dessen Tötung – in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.“

In dem Verfahren stand Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO an. Und in dem Zusammenhang führt der BGH dann aus:

„b) Der gegen den Beschuldigten R. ergangene Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der – auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) – Unterrichtungspflicht des § 72a Satz 1 JGG aufzuheben.

Die Jugendgerichtshilfe ist im hiesigen Verfahren – soweit ersichtlich – nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung dieses Haftbefehls am 5. Dezember 2017 benachrichtigt worden. Nach ihren Angaben hat sie am 7. Mai 2018 Kenntnis davon erlangt, dass der Haftbefehl mit Beschluss vom 22. Februar 2018 „aufrecht erhalten“ worden und eine erneute Haftprüfung nach weiteren drei Monaten vorgesehen ist. Unter Beachtung ihrer Verpflichtung zu beschleunigter Vorlage eines Berichts als Haftentscheidungshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 3, § 107 JGG hat die Jugendgerichtshilfe mit an den Generalbundesanwalt gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2018 Stellung genommen. Seit welchem Zeitpunkt ihr der Haftbefehl bekannt war, hat sie allerdings nicht mitgeteilt.

Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass sich eine Verletzung der Unterrichtungspflicht auf die vorliegende Entscheidung auswirken würde. Wie dargelegt, liegt mittlerweile eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vor. In dem benannten Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte sie bereits unter dem 11. Dezember 2017 berichtet. Aus ihren schriftlichen Äußerungen ist nichts ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, hinsichtlich des Beschuldigten R. die allgemeinen Haftvoraussetzungen zu verneinen; auch eine Haftverschonung analog § 116 StPO, gegen die aus Sicht der Jugendgerichtshilfe „nichts spräche“, ist weiterhin nicht erfolgversprechend.“

§ 72a Satz 1 JGG sollte man nicht übersehen…..

5 Jahre U-Haft, oder: BGH – das ist doch noch beschleunigt

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Aus der „Abteilung U-Haft-Sachen“ weise ich dann zum Abschluss des Tages hin auf den BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – StB 4/17, ergangen in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Der Angeklagte befindet sich seit dem 29.11.2011 in U-Haft. Der BGH hat seitdem immer wieder Fortdauer der U-Haft angeordnet und Beschwerden des Angeklagten gegen Haftfortdauerbeschlüsse des OLG verworfen. So dann jetzt auch wieder in dem Beschl. vom 23.02.2017, in dem er folgende Ausführungen zum „Beschleunigungsgebot“ macht:

3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwi-schen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens – auch angesichts der nunmehr über fünf Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens – fortzudauern. Ihr weiterer Voll-zug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhält-nis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. …..

Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgrei-fende Planung der Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Verfahren und insbesonde-re die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Be-schleunigung geführt worden. Wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 im Einzelnen dargelegt hat, wird die Hauptverhandlung weiterhin in aller Regel an drei Verhandlungstagen pro Woche durchgeführt und betrifft nahezu durchgängig auch den Angeklagten. Auch die weiteren Einwände gegen die Verhandlungsführung (Ladung nur eines Zeugen pro Verhandlungstag, zu geringe Verhandlungszeit pro Sitzungstag) verfangen aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2016, die der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch nicht angreift, nicht.

Im Übrigen verweist der Senat zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Verfahrens auf seine Beschwerdeentscheidung vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 8) und hält daran fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen isolierter Betrachtung nicht zugänglich sind; ein gesondertes Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten scheidet deshalb nach wie vor aus.

b) Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 14. Juli 2016 ausgeführt hat, stellt sich das aufzuklärende Tatgeschehen nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, die Vollziehung von Untersuchungshaft über fünf Jahre hinaus stelle sich bei einem Gehilfen aus grundsätzlichen Erwägungen als unverhältnismäßig dar, könnte der Senat dem nicht folgen. Gerade die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert vielmehr eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.“

Mich würde interessieren, was das BVerfG dazu sagt….

Keine zwangsweise Verabreichung von Beruhigungsmittel in der U-Haft….

SpritzeUnd als letzte der (quasi)vollzugsrechtlichen Entscheidungen des heutigen Tages (vgl. vorhin schon den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2015 – III-3 Ws 231/15 und dazu Der Besuch der eigenen Ehefrau/Mittäterin im Knast…) nun noch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2016 – 5 Ws 88/16. In ihm geht es um die Frage, ob die Zwangsmedikation eines in U-Haft Inhaftierten, der der als gefährlich und unberechenbar eingestuft wird, auf der Grundlage des UVollzG NRW erfolgen darf oder nicht. Das OLG sagt: Nein. Erforderlich ist vielmehr eine besondere gesetzliche Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt.

Im Verfahren gin es um einen 27-jährigen Angeklagten, gegen den beim LG Arnsberg unter strengen Sicherheitsauflagen die Hauptverhandlung wegen Totschlages lief. Dem sollten in einem Justizkrankenhaus wegen einer psychischen Erkrankung und damit verbundenen Aggressionen zwangsweise Neuroleptika verabreicht werden.

Das haben LG und OLG aber abgelehnt. Das OLG weist in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Zwangsmedikation nicht allein mit Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden könne. Das NRW-Gesetz erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen so schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte wie die Verabreichung von Medikamenten gegen den Willen des Betroffenen. Aus der Begründung:

„Die Vorschrift des § 28 UVollzG lässt bereits eine Regelung der Eingriffsvoraussetzungen in Gestalt einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit des Inhaftierten oder anderer Personen (vgl. hierzu etwa § 78 Abs. 1 Satz 1 SVVollz NRW) vermissen. Des Weiteren fehlt es an einer – soweit möglich – näheren Beschreibung durchzuführender Zwangsmaßnahmen (medizinische Untersuchung und Behandlung, ggfs. Ernährung). Weder sind Einzelheiten zur Feststellung noch zur Dokumentation der krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit geregelt. Gleiches gilt für eine Ankündigung der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem Inhaftierten und deren Verhältnismäßigkeit einschließlich der geplanten Dauer sowie des zu erwartenden Nutzens. Insbesondere sieht § 28 UVollzG NRW – wie bereits vom Oberlandesgericht Köln bemängelt – keine von der Vollzugsanstalt unabhängige ärztliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Diese unabhängige ärztliche Überprüfung muss sich zugleich dazu verhalten, dass die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist. Schließlich beinhaltet § 28 UVollzG NRW keine Regelung zur notwendigen Dokumentation der Eingriffsvoraussetzungen, der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie auch des Untersuchungs- und Behandlungsverlaufs.“

Hinten anstellen? oder: Nein, denn auch bei Überhaft muss man beschleunigen

AktenstapelSchon etwas länger hängt in meinem Blogordner der OLG Jena, Beschl. v. 28.05.2015 – 1 Ws 179/15, auf den ich dann heute bei der Suche nach „Blog-Entscheidungen“ wieder gestoßen bin. An sich nichts Besonderes, aber eine Haftentscheidung, die noch einmal die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen betont/ins Gedächtnis ruft und zwar eben auch in sog. Überhaft-Sachen.

Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist (KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 112 Rdnr. 60 m. w. N.). Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.).

Dieser Konsequenz dürfen sich die Verfolgungsbehörden im Übrigen nicht dadurch entziehen, dass sie (zunächst) davon absehen, den Erlass eines „Überhaft-Haftbefehls“ herbeizuführen, und diesen erst bei Herannahen des Endes einer in anderer Sache verbüßten Haft beantragen (vgl. BVerfG StV 2006, 251; Senatsbeschluss vom 08.05.2014, 1 Ws 167/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 1 Ws 569/10, bei juris). Ein sog. Aufsparen („Vorrätighalten“) von Tatvorwürfen (während anderweitig laufender Haft) für einen zusätzlichen Haftbefehl zulasten des Beschuldigten ist damit unzulässig (KK-Schultheis, a. a. O., § 120 Rdnr. 10 a. E.).“

Und insoweit hatte das OLG dann Bedenken, die zur Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes – 18 Monate nach Anklageerhebung und noch nicht möglicher Terminierung der Hauptverhandlung – geführt haben:

„Begegnet es nach dem Vorstehenden bereits Bedenken, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft – unter ausdrücklichem Hinweis auf eine in Betracht zu ziehende Beendigung der (anderweitigen) Strafhaft durch Reststrafenaussetzung – erst im Januar 2014, also deutlich nach Anklageerhebung im Oktober 2013 und insbesondere nach Vorliegen des polizeilichen Schlussberichts vom 05.04.2013, gestellt wurde, ist jedenfalls mit den weiteren, im Zwischenverfahren entstandenen Verzögerungen die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nicht mehr gewahrt.

Insbesondere lassen die dem Senat vorgelegten Akten nicht erkennen, aus welchem Grunde vom Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 10.08.2014 bei Gericht Mitte August 2014 bis zur Eröffnungsentscheidung am 12.02.2015 das Verfahren nicht gefördert worden ist. Dass die Kammer „genügend andere Sachen zu verhandeln hatte, in denen auch tatsächlich Untersuchungshaft vollzogen wurde“ rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Beurteilung. Denn für die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes kommt es letztlich nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen – gleich welchen – anzulasten ist. Es ist Sache des Staates, in Erfüllung der Justizgewährungspflicht für eine ausreichende personelle Ausstattung der mit Haftsachen befassten Gerichte zu sorgen, damit insbesondere Haftsachen in angemessener Zeit verhandelt werden können (BVerfG NJW 2003, 2895 f, bei juris, Rdnr. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 09.10.2014, Az. 1 Ws 459/14).

„Sehr schön“ (?) die Formulierung, die das OLG – offenbar aus einer Stellungnahme der Strafkammer zitiert: „Dass die Kammer „genügend andere Sachen zu verhandeln hatte,….„. Das heißt: Hinten anstellen…… Nur, so geht es im Haftrecht nicht. Zur Not muss die Verwaltung dann eben für mehr Kammern sorgenb, die verhandeln können.