Schlagwortarchiv: Unterschrift des Richters

Rechtsmittel I: Unmut nach Urteilsverkündung, oder: Verhinderungsvermerk/Protokoll der Geschäftsstelle

Die neue Woche beginne ich dann mit einigen Entscheidungen zu Rechtsmitteln. Hier kommen erst eine Entscheidung vom BGH und zwei Entscheidungen vom KG. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor, da die Entscheidungen einen eigenen „ganzen“ Beitrag nicht „tragen“ würden.

Es handelt sich um:

Die zu den Akten gebrachten Entscheidungsgründe erweisen sich als unvollständig .S. des § 275 Abs. 1 StPO, wenn sie nicht von dem erkennenden unterzeichnet wurden. Ein Verhinderungsvermerk angebrachte Verhinderungsvermerk hilft über diesen Mangel nicht hinweg, weil die Gerichtsperson nicht verhindert war. Die Zuweisung an eine andere Behörde ohne Verlust des Status als Richter auf Probe genügt dafür nicht.

1. Ein auf der Geschäftsstelle des Gerichts persönlich abgegebenes Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ abgegebene Erklärung nicht.

2. Vielmehr bedarf es hierzu der Beteiligung des Urkundsbeamten, der ein Protokoll über die Rechtsmittelbegründung aufzunehmen hat. Dieses darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten erschöpfen; vielmehr muss der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen.

Äußert der Betroffene nach der Urteilsverkündung erkennbar spontan, er lege „selbstverständlich Beschwerde ein“, liegt hierin noch nicht die Einlegung eines Rechtsmittels.

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Anforderungen an die richterliche Unterschrift, oder: Großzügiger Maßstab bei erkennbarer Urheberschaft

Bild von Unita Tuchkras auf Pixabay

Und im dritten Posting komme ich dann jetzt noch einmal auf den BayObLG, Beschl. v. 17.02.2025 – 201 ObOWi 26/25 – zurück. Über den habe ich schon mal berichtet wegen der Ausführungen des BayObLG zur Geschwindigkeitsüberschreitung pp.

Ich stelle den Beschluss dann aber noch einmal vor, weil das BayObLG sich in der Entscheidung auch zu den Anforderungen an eine „gute Qualität“ der richterlichen Unterschrift geäußert hat. Es handelt sich zwar „nur“ um einen „OWi-Beschluss“, die Ausführungen des BayObLg haben aber auch für Strafverfahren Bedeutung. Dazu heißt es:

„a) Soweit beanstandet wird, dass das angefochtene Urteil wegen des Fehlens der Unterschrift des Richters keine Gründe im Rechtssinne enthalte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 67. Aufl. § 275 Rn. 28), dringt die Rüge nicht durch.

Die Unterschrift durch den Richter genügt den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Während ein bloßes Handzeichen nicht genügt, reicht es für eine Unterschrift aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein (vgl. BGH, Vers.urt. v. 19.07.2007 – I ZR 136/07 bei juris Rn. 24 = NJW-RR 2008, 218 = MDR 2008, 161). Zumindest in Fällen, in denen die Autorenschaft gesichert ist, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03 bei juris m.w.N. = BayObLGSt 2003, 73 = NStZ-RR 2003, 305 = VRS 105, 356).

Die Voraussetzungen und Merkmale einer in erkennbarer Absicht geleisteten vollen Unterschrift des Richters liegen vor. Es ist nicht zweifelhaft und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass das Urteil nicht von jemand anderem verfasst wurde als von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet hat und dessen Name maschinenschriftlich unter dem handschriftlichen Schriftzug vermerkt ist. Auch das Protokoll, sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug besteht aus mehreren, an ihren sich auf unterschiedlichen Ebenen befindlichen Ecken unterschiedlich gerundeten Auf- und Abschwüngen und verweist deshalb eindeutig auf die Urheberschaft einer ganz bestimmten Person. Die Grenze individueller Charakteristik, die etwa bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) Linien, die in keinem Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen, erreicht ist, ist nicht überschritten. Es besteht von daher kein Zweifel, dass jedermann, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, seinen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann.

Hinzu kommt, dass sich der Schriftzug der Unterschrift signifikant von dem bei einfachen Verfügungen verwendeten bloßen Handzeichen des Richters unterscheidet, welches insgesamt deutlich schlichter gestaltet ist.“