Die neue Woche beginne ich dann mit einigen Entscheidungen zu Rechtsmitteln. Hier kommen erst eine Entscheidung vom BGH und zwei Entscheidungen vom KG. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor, da die Entscheidungen einen eigenen „ganzen“ Beitrag nicht „tragen“ würden.
Es handelt sich um:
- BGH, Beschl. v. 06.10.2026 – 5 StR 489/26 – noch einmal zum sog. Verhinderungsvermerk:
Die zu den Akten gebrachten Entscheidungsgründe erweisen sich als unvollständig .S. des § 275 Abs. 1 StPO, wenn sie nicht von dem erkennenden unterzeichnet wurden. Ein Verhinderungsvermerk angebrachte Verhinderungsvermerk hilft über diesen Mangel nicht hinweg, weil die Gerichtsperson nicht verhindert war. Die Zuweisung an eine andere Behörde ohne Verlust des Status als Richter auf Probe genügt dafür nicht.
- KG, Beschl. v. 15.09.2026 – 3 ORbs 183/26 – 122 SsRs 37/26 – zur Rechtsmittelbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle:
1. Ein auf der Geschäftsstelle des Gerichts persönlich abgegebenes Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ abgegebene Erklärung nicht.
2. Vielmehr bedarf es hierzu der Beteiligung des Urkundsbeamten, der ein Protokoll über die Rechtsmittelbegründung aufzunehmen hat. Dieses darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten erschöpfen; vielmehr muss der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen.
- KG, Beschl. v. 10.08.2026 – 3 ORbs 143/26 – zur Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung:
Äußert der Betroffene nach der Urteilsverkündung erkennbar spontan, er lege „selbstverständlich Beschwerde ein“, liegt hierin noch nicht die Einlegung eines Rechtsmittels.
Und dann <<Werbemodus an>> muss mal sein 🙂 : Zu den Fragen und zu vielen anderen findet man eine Menge bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“, 3. Aufl. 2024, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>
