Schlagwortarchiv: Abgabe eines Schreibens

Rechtsmittel I: Unmut nach Urteilsverkündung, oder: Verhinderungsvermerk/Protokoll der Geschäftsstelle

Die neue Woche beginne ich dann mit einigen Entscheidungen zu Rechtsmitteln. Hier kommen erst eine Entscheidung vom BGH und zwei Entscheidungen vom KG. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor, da die Entscheidungen einen eigenen „ganzen“ Beitrag nicht „tragen“ würden.

Es handelt sich um:

Die zu den Akten gebrachten Entscheidungsgründe erweisen sich als unvollständig .S. des § 275 Abs. 1 StPO, wenn sie nicht von dem erkennenden unterzeichnet wurden. Ein Verhinderungsvermerk angebrachte Verhinderungsvermerk hilft über diesen Mangel nicht hinweg, weil die Gerichtsperson nicht verhindert war. Die Zuweisung an eine andere Behörde ohne Verlust des Status als Richter auf Probe genügt dafür nicht.

1. Ein auf der Geschäftsstelle des Gerichts persönlich abgegebenes Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ abgegebene Erklärung nicht.

2. Vielmehr bedarf es hierzu der Beteiligung des Urkundsbeamten, der ein Protokoll über die Rechtsmittelbegründung aufzunehmen hat. Dieses darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten erschöpfen; vielmehr muss der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen.

Äußert der Betroffene nach der Urteilsverkündung erkennbar spontan, er lege „selbstverständlich Beschwerde ein“, liegt hierin noch nicht die Einlegung eines Rechtsmittels.

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