Schlagwort-Archiv: Unterlassen

Das gibt es nicht nur im Witz: Oma tot, aber trotzdem Rente – kein Betrug

© Gina Sanders – Fotolia.com

Bisher hatte ich gedacht, die Fallkonstellation, die dem KG, Beschl. v. 27.07.2012 – 3 Ws 381/12 – zugrunde liegt, gibt es nur im Witz oder in Erzählungen, nämlich die Rentenzahlung über den Tod des Rentbers hinaus und keiner merkt es. War eine irrige Annahme, wie der KG-Beschluss zeigt. In dem Verfahren war folgender Sachverhalt zu beurteilen:

„Die Angeschuldigte soll es entgegen der ihr gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI als Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter C. N. obliegenden Verpflichtung unterlassen haben, der Deutschen Rentenversicherung Bund spätestens zum 1. Juli 1997 den Tod ihrer Mutter mitzuteilen. Infolgedessen habe der zuständige Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht die Einstellung der für die Mutter laufenden Rentenzahlungen veranlasst. So seien fortlaufend Rentenzahlungen in Höhe von anfangs 685,52 Euro (1.343,61 DM) und zuletzt 734,02 Euro auf das Konto der Verstorbenen, über das auch die Angeschuldigte schon zu Lebzeiten ihrer Mutter verfügungsberechtigt gewesen sei, überwiesen worden. Ingesamt habe die Rentenversicherungsträgerin in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2007 Rentenzahlungen von insgesamt 75.283,51 Euro geleistet, worauf kein Anspruch bestanden habe. Die Angeschuldigte habe die eingehenden Rentenzahlungen verbraucht, indem sie über das Konto ihrer Mutter ab dem 1. Juli 1997 fortlaufend Verfügungen zu Gunsten ihres eigenen Kontos und zudem Überweisungen für eigene Zwecke vorgenommen habe.

Die StA ist in ihrer Anklage von Betrug durch Unterlassen, wodurch ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden sein soll, ausgegangen. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das KG hat das auf die Beschwerde der StA hin nicht beanstandet.

Der Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand. Für eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen fehle es an einer Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs.1 StGB, wenn nach einem Todesfall die Alleinerbin der Verstorbenen es unterlasse, dem Rentenversicherungsträger den Todesfall mitzuteilen und die fortlaufenden Rentenzahlungen für sich verbrauche. Allein das materiellrechtliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI begründe keine Auskunftspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 2 SGB I.

Tja, das war es dann wohl. Wie war das noch mit Griechenland? 🙂

 

Klageerzwingungsverfahren: (Noch höhere) Anforderungen beim „Unterlassunsgedelikt“

Beim OLG Bamberg war ein Klageerzwingungverfahren wegen eines durch Unterlassen begangenen Betruges – Täuschung durch unterlassene Aufklärung – anhängig. Das OLG Bamberg, Beschl. v. 08.03.2012 – 3 Ws 4/12 hat den Antrag als unzulässig verworfen.  Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags  wegen Betrugs durch Unterlassen im Rahmen gegenseitiger Rechtsgeschäfte gehöre auch der substantiierte Vortrag von Tatsachen, aus denen sich im Sinne der §§ 263 Abs. 1  i.V.m. 13 Abs. 1 StGB erhebliche Aufklärungs­pflichten des Beschuldigten ergeben können. Und daran fehlte es im Beschluss.

Volltext zur Sterbehilfe

Ende Juni hat die „Sterbehilfeentscheidung“ des BGH in 2 StR 454/09 die Blogs bewegt (und zwar u.a. hier). Jetzt ist der Volltext auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
  2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
  3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

Eine Entscheidung, die wahrscheinlich auch eine Menge Studenten und Referendare im Examen „begleiten“ wird.

Gerichtsverfahren in Münster: „Mauer des Schweigens“ und Strafanzeige gegen Richter (?)

Am LG Münster laufen derzeit (mindestens) zwei interessante (Groß)Verfahren, die es bis in die (Lokal)Nachrichten gebracht haben:

Unter der Überrschrift „Mauer des Schweigens“ wird über die Neuauflage des Verfahrens berichtet, in dem es bereits eine Revisionsentscheidung des  BGH zu Lasten der Angeklagten gegeben hat. Es geht um die Tötung von drei Kindern – angeklagt sind wegen Verjährung nur noch zwei Taten – durch die heute 46 Jahre alte Mutter. Ein Sohn hatte die drei Kindesleichen in der Kühltruhe entdeckt. Das Verfahren ist seinerzeit in Siegen gelaufen und vom BGH nach Aufhebung an das LG Münster verwiesen worden. In einem der Fälle komme – so der BGH –  Tötung durch aktives Tun und nicht nur durch Unterlassen in Betracht.
Wenn man den Bericht vom ersten Prozesstag liest: Wahrlich kein „schönes“ Verfahren, das das Schwurgericht da verhandeln muss. Das steckt man nicht so einfach weg, sondern das nimmt man mit nach Hause. Einfach natürlich auch nicht für die anderen Prozessbeteiligten.

Und dann ist da noch das Verfahren Löbbert. Auch ein Rückläufer des BGH in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren, dass der BGH 2007 zur Neuverhandlung geschickt hat (vgl. hier). Übrigens eine interessante Revisionsentscheidung des BGH nach etwa dreijähriger HV-Dauer; über die BGH-Entscheidung wird sich der Präsident des LG Münster heute noch grämen, vor allem darüber, dass er damals dem Richter der StK eine Aussagegenehmigung in dem anderen Verfahren erteilt hat (§ 22Nr. 5 StPO lässt grüßen). Nichts desto trotz: Alles neu macht der Mai (na ja, ob es wirklich alles so neu wird, darf man nach einem Hinweis des BGH zur Strafzumessung der StK bezweifeln): Das Verfahren läuft jetzt neu und einer der Angeklagten will nun den Richter anzeigen. Interessant, wie das der StA kommentiert.