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Verkehrsrecht II: Reichen die Auffälligkeiten für relative Fahruntüchtigkeit?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Hechingen, Beschl. v. 22.06.2020 – 3 Qs 45/20 – geht es auch um ein Dauerbrennerthema, nämlich die Frage: Welche Auffälligkeiten lassen einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zu?

Das AG hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) entzogen. Die Fahruntüchtigkeit habe sich daran gezeigt, dass der Beschuldigte innerorts mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren sei. Eine beim Beschuldigten entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille im Mittelwert ergeben.

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darf nach § 111a Abs. 1 und 2 StPO nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Solche Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte der Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dringend tatverdächtig ist, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar ist nach Auswertung der 35 Minuten nach Fahrtende erhobenen Blutprobe davon auszugehen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit bei 1,01 Promille und damit (knapp) unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille lag. Auch unterhalb dieses Grenzwertes kann jedoch von Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB ausgegangen werden, wenn eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände der Tat und sämtlicher Indizien diese Annahme rechtfertigt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 316 StGB Rn. 30, 32). Maßgeblich ist dabei vor allem die Feststellung von alkoholtypischen Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen.

Ob allein das vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommene (unspezifische) Fahren mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ mit der im Rahmen von § 111a StPO erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulässt, erscheint zumindest zweifelhaft. Zum einen beruht die Annahme „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ nicht auf objektiven Messungen, sondern lediglich auf den Schätzungen der Polizeibeamten vor Ort, so dass sich das konkrete Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestimmen lässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spät nachts auf einer (zu dieser Zeit) wenig befahrenen Strecke auf dem Nachhauseweg befand. Diese Begleitumstände verleiten jedoch regelmäßig auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer zu der fälschlichen Annahme, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu dürfen. Der mutmaßlich vorliegende Geschwindigkeitsverstoß lässt sich daher jedenfalls nicht per se als alkoholtypischer Fahrfehler einstufen.

Neben der Geschwindigkeit ergaben sich jedoch noch weitere Auffälligkeiten, die letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulassen. So führte der Polizeibeamte H., der den Beschuldigten bei der hier betreffenden Fahrt über eine Wegstrecke von knapp einen Kilometer verfolgte, in Ergänzung seines Berichts an, dass der Beschuldigte (innerorts) mehrere Kreuzungen durchquert habe, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er jeweils einem potentiell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hätte gewähren müssen. Zu einer Gefährdungslage sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Wohngebiet, durch welches die Fahrt verlief, zu dieser Zeit extrem wenig frequentiert gewesen sei. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle habe der Beschuldigte außerdem seinen Führerschein mit dem Personalausweis verwechselt. Schließlich teilte der Polizeibeamte H. mit, dass der Beschuldigte eine „leicht verwaschene Aussprache“ an den Tag gelegt habe und zudem beim Stehen ein leichtes Schwanken feststellbar gewesen sei.

Bei der Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns handelt es sich um eine typische physiologische Folge übermäßigen Alkoholkonsums (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Gleiches gilt für die verwaschene Aussprache. Auch das Verwechseln des Personalausweises mit dem Führerschein ist zumindest ein Indiz für eine alkoholbedingte Unkonzentriertheit des Beschuldigten zur Tatzeit. Vor allem aber das beschriebene mehrfache Missachten der Vorfahrtsregeln durch das ungebremste Passieren der Straßenkreuzungen in einem Wohngebiet, mit unzureichender Sicht, – in Verbindung mit einer aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest leicht überhöhten Geschwindigkeit – deutet auf ein besonderes Maß an Kritiklosigkeit und eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschuldigten hin, die sich typischerweise in Folge übermäßigen Alkoholkonsums einstellt (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Daher kann zumindest das mehrfache „Überfahren“ der Kreuzungen mit leicht überhöhter Geschwindigkeit höchstwahrscheinlich als alkoholbedingte Ausfallerscheinung des Beschuldigten angesehen werden. Dies rechtfertigt jedenfalls in Anbetracht der hohen Blutalkoholkonzentration und der weiteren aufgeführten Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und somit einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB.

Soweit der Beschuldigte demgegenüber im Rahmen seiner Beschwerdebegründung behauptet, mit angemessener Geschwindigkeit gefahren zu sein, stehen dem – zumindest nach vorläufiger Würdigung auf Grundlage der Akten – die nachträglichen Ausführungen des Polizeibeamten H. entgegen, in denen dieser beschreibt, dass die Polizeistreife Mühe gehabt habe, den Beschuldigten einzuholen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie die Verkehrskontrolle vor der Wohnung des Beschuldigten (unmittelbar nach Fahrtende) möglich gewesen sein soll, wenn sich der Beschuldigte – laut eigener Angabe – stets außerhalb der Sichtweite der Polizei befand.“

Im Übrigen: Der Beschuldigte hatte Beschwerde eingelegt mit einem „Einspruchsschreiben“, „welches er in ausgedruckter Form unterschrieb und ein Lichtbild hiervon noch am selben Tag als „JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail an das Amtsgericht Hechingen versandte.“ Dem LG hat das für eine zulässige Beschwerde gereicht.

Verkehrsrecht III: Nochmals – Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis?

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Die dritte Entscheidung  zum Verkehrrecht passt ganz gut zu dem „Pedelec-Beschluss“ des OLG Karlsruhe vom 14.07.2020. Es handelt sich nämlich um eine landgerichtliche Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Das LG Halle hat im LG Halle, Beschl. v. 16.07.2020 – 3 Qs 81/20 – zu dieser Frage Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„….Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Die Kammer sieht keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, da aller Voraussicht nach die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB dafür, den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, ausnahmsweise widerlegt ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf Fahrten mit E-Scootern, die Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV sind und demgemäß auch als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ausgewiesen werden (LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 8, juris m.w.N.), der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o anzuwenden ist (so LG München I, Beschluss vom  29.11.2019 – 26 Qs 51/19 -, Rn. 15, juris; LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 8, juris; Kerkmann, „Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter“, NZV 2020, 161 m.w.N.) oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 %o gilt.

Selbst wenn von einem Grenzwert von 1,1 0/00 auszugehen wäre, so dass der Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt wäre, da der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte den E-Scooter zum Tatzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,27 0/00 gefahren hat und seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf nahm, so kommt doch ein Absehen von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht. Entgegen dieser Regelvermutung kann bei einer Verwirklichung des § 316 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung positiv beeinflusst haben (MüKo StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Auflage, § 69 Rn. 74 m.w.N.; vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 9, juris). Ein solcher Umstand ist unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge. wie Pkws, Lkws, Krafträder. usw., unterscheidet (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: „Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters“, NZV 2020, 239 (242) m.w.N.). Das ergibt sich bereits aus der durch Gewicht und Höchstgeschwindigkeit bestimmten äußeren Beschaffenheit von E-Scootern (Schefer: ,Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters“, NZV 2020, 239 (242) m.w.N.). Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf (LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 – 26 Qs 51/19 -, Rn. 19, juris). Entgegen der Auffassung des Landgerichts München I, das hieraus auf ein erhebliches Verletzungspotenzial für Dritte schließt, wird anhand dieser Angaben deutlich, dass ein E-Scooter in Bezug auf diese, für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials entscheidenden, technischen Daten in erster Linie mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sogenannte Pedelecs) vergleichbar ist (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -. Rn. 13, juris). Davon geht im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst aus und hat deswegen in BR-Drs. 158/19, S. 23 explizit festgehalten, dass die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h bis 20 km/h am stärksten denen des Fahrrads ähnelten, weshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers verkehrs- und verhaltensrechtlich die Regelungen über Fahrräder gelten sollten, sofern keine besonderen Vorschriften erlassen würden. Schließlich sind auch die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts und kontrollierte Lenkbewegungen, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: „Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters“, NZV 2020, 239 (242)).

Aufgrund dieser Parallelität hinsichtlich des Gefährdungspotentials zwischen E-Scootern und Fahrrädern ist bei der Anwendung des § 69 StGB im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter grundsätzlich zu berücksichtigen, dass eine gemäß § 316 StGB möglicherweise strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad gerade nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich zieht und insoweit, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, Wertungswidersprüche entstehen können. Insofern kann nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden. Vielmehr wird bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in aller Regel zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kraftfahrzeugen vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden muss.

In dem hier vorliegenden Fall gibt es, jedenfalls nach derzeitiger Sachlage, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte durch seine höchstwahrscheinlich begangene Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter eine in irgendeiner Form gegenüber dem abstrakten Gefährdungspotenzial erhöhte Gefährdungslage geschaffen und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. insbesondere ist der Ermittlungsakte nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren sei. Weitere Ausfallerscheinungen im Verkehr, die Gefährdung von Personen oder Sachen oder vorangegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des Beschuldigten in Bezug auf den öffentlichen Straßenverkehr sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen liegt es nahe, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier als widerlegt anzusehen, so dass die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Infolgedessen war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.“

Strafzumessung III: Fahrlässige Tötung infolge Trunkenheitsfahrt, oder: Generalprävention?

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Und als dritte Entscheidung dann der OLG Dresden, Beschl. v. 07.04.2020 – 1 OLG 23 Ss 218/20, den mir der Kollege Stephan aus Dresden geschickt hat. Thematik: Strafzumessung im Fall der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr infolge einer Trunkenheitsfahrt. Der Angeklagte ist zu einer nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das OLG beanstandet die generalpräventiven Erwägungen des LG:

„2. Allerdings ist ihm im Rahmen der Strafzumessung ein Fehler unterlaufen, als es die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte für notwendig erachtet hat.

Gemäß § 46 Abs. 1 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Strafzwecken gehört auch die Generalprävention (MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl. 2016, StGB § 46 Rn. 38). So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 – 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 – 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 –1  StR 663/17 —, Rn. 2, juris).

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der Feststellung, dass derartige Straftaten, wie das Fahren unter Alkoholeinfluss, bei dem Menschen zu Tode kommen, zugenommen haben. Da die diesbezüglichen Zahlen seit Jahren rückläufig sind bzw. stagnieren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine allgemein bekannte Tatsache handelt.

Auf die Rüge der Verteidigung, das Gericht habe den Tod des Vaters des Opfers zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, kam es daher gar nicht mehr an. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht zwingend ergibt. Nach hiesigem Verständnis wurde nur das Leid der Mutter des Opfers dargestellt, die den Tod zwei ihrer engsten Angehörigen zu verschmerzen hat, ohne den Tod des Vaters des Opfers dem Angeklagten zuzurechnen.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafe anders ausgefallen wäre, wenn das Gericht die generalpräventiven Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, war das Urteil aufzuheben.“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis? – hier verneint

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Nachdem ich heute Morgen drei Entscheidungen, und zwar den LG München I, Beschl. v. 30.10.2019 – 1 J Qs 24/19 jug -, den LG München I, Beschl. v. 29.11.2019 – 26 Qs 51/19 und den LG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2020 – 43 Qs 5/20, vorgestellt habe, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter bejaht worden ist, heir dann – zur Entspannung – zwei Beschlüsse des LG Dortmund, in denen man die Frage verneint hat. Es handelt sich um den LG Dortmund, Beschl. v. 07.02.2010 – 31 Qs 1/20 – und den LG Dortmund, Beschl. v. 07.02.2020 – 35 Qs 3/20.

Auch hier stelle ich nur den Beschluss mit der umfangreicheren Begründung vor, und zwar den den LG Dortmund, Beschl. v. 07.02.2010 – 31 Qs 1/20:

Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten abgelehnt, da die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung gemäß § 111a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer Hauptverhandlung der Führerschein entzogen werden wird.

Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn der Angeklagte wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, § 69 Abs. 1 S. 1 StGB. In § 69 Abs. 2 StGB sind dabei Regelbeispiele formuliert, nach denen ein Fahrzeugführer bei einer Verurteilung wegen bestimmter Delikte regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Vorliegend besteht ein dringender Tatverdacht (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Huber, in: BeckOK-StPO, 35. Ed. 1.10.2019, § 111a Rn. 3) dafür, dass der Beschuldigte sich wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat. Insbesondere bestehen keine Bedenken daran, dass es sich bei dem Elektroroller, den der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt geführt haben soll, um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 eKFV und damit nicht nur um ein Fahrzeug im Sinne von §.316 Abs. 1 StGB, sondern um ein Kraftfahrzeug handelt (vgl. hierzu etwa BR-Drucks. 158/2019, S. 31; Huppertz, in: NZV 2019, 558), für den der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit nach gefestigter Rechtsprechung bei einer BAK von 1,1 %o liegt (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1990, 2393; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 316 Rn. 25 mwN; Huppertz, a.a.O. (562)). Nicht entscheidend ist dabei hinsichtlich des Vorsatzes, dass der Beschuldigte angegeben hat, nicht gewusst zu haben, dass auch für Elektroroller der BAK-Grenzwert von 1,1 °/00 gilt, da es sich insoweit um ein Element einer Beweisregel handelt, das nicht vom Vorsatz umfasst sein muss (vgl. BGH NJW 2015, 1834).

Der Ermessensspielraum bei einem erfüllten Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB ist auf die Frage begrenzt, ob im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen liegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen oder den an sich formell zum Entzug ausreichenden Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall (vgl. Burmann, in: Burmann/u.a., StVR, 25. Aufl. 2018, § 69 StGB Rn. 21).

Die Rechtsprechung hat teilweise bereits für Leichtmofas angenommen, dass diese unter Umständen generell wie Fahrräder einer erhöhten Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit unterliegen (vgl. etwa LG Oldenburg DAR 1990, 72; dagegen aber etwa Burmann, a.a.O., Rn. 21: „contra legem“) oder aber jedenfalls, bei kurzer Fahrstrecke und altruistischer Motivation des Täters eine Ausnahme der Regelwirkung von § 69 Abs. 2 StGB gesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg NZV 2007, 642). Für E-Scooter ist hierzu — soweit erkennbar — bisher kaum Rechtsprechung ergangen. Die 32. Kammer des Landgerichts Dortmund hat in einem Fall, in dem der Beschuldigte bei dem Führen eines E-Scooters eine BAK von 1,01 %o gehabt haben soll, die E-Scooter durch die fahrbare Geschwindigkeit per se eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Hinzu komme, dass durch Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen auch andere Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlasst würden (Beschluss v. 08.11.2019, 32 Qs 130/19).

Die Argumentation der 32. Kammer kann so nicht überzeugen. Jedenfalls soweit es sich wie vorliegend bei dem E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV handelt, ist die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 6 bis 20km/h, die Leistung — soweit es sich nicht um selbstbalancierte Elektrokleinstfahrzeuge handelt ¬auf 500 Watt und die maximale Masse ohne Fahrer auf 55kg begrenzt.

Pedelecs mit einem elektrischen Hilfsantrieb mit einer Nennleistung von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer nicht mehr tritt, unterbrochen wird, sind gern § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder und daher schon als keine Kfz einzuordnen (vgl. Hühnermann, in: Burmann/u.a.-StVR, 25. Aufl. 2018, § 1 StVG Rn. 8). Derartige Pedelecs wiegen je nach Modell, abgesehen von sehr kostspieligen Leichtmodellen, etwa 20 bis 30kg.

In Dortmund sind etwa Leih-E-Scooter der Marken Tier, Lime und Circ im Angebot, die 20 bis 25 kg wiegen und höchstens 21krn/h fahren können (vgl. https://vvww.computerbild.de/fotos/cb-Tests-Freizeit-E-Scooter-Voi-Lime-Circ-Tie r-Test-23899567.html#4, zuletzt abgerufen am 28.01.2020). Es ist insoweit in keiner Weise erkennbar, inwieweit E-Scooter „per se“ eine höhere Gefährlichkeit als Pedelecs oder auch Fahrräder ohne Elektromotor aufweisen sollen. Vielmehr wiegen E-Scooter ähnlich viel wie Pedelecs oder schwerere reguläre Fahrräder und erreichen auch keine höheren Geschwindigkeiten. Auch die übrigen Erwägungen zu Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzlichen Lenkbewegungen treffen ohne Weiteres auch auf jegliche Form von Fahrrädern zu.

Weniger überzeugen kann hingegen die Argumentation des Amtsgerichts, dass die Bürger durch die Präsenz der teilweise recht wahllos im Verkehrsraum abgestellten E-Scooter und die einfache Möglichkeit, diese zu leihen, geradezu animiert werden, diese im Rahmen einer „Schnapsidee“ zu nutzen. Vielmehr ist der 32. Kammer insoweit zuzustimmen, als von dem Nutzer eines Fahrzeugs — auch soweit es sich nicht um ein Motorrad oder einen Pkw handelt — verlangt werden kann, dass er sich vor einer Nutzung über die rechtlichen Voraussetzungen der Führung informiert. Zudem sind mittlerweile auch Leih-Pkw ähnlich wie E-Scooter sehr bedienfreundlich und ohne größere Hürden mithilfe von Apps auf dem Smartphone zu leihen, sodass auch die einfach Zugriffsmöglichkeit kaum als Argument für eine Ausnahme von dem Regelbeispiel nach § 69 StGB angebracht werden kann.

Andererseits trägt die Erwägung jedenfalls insoweit, als die Bürger vor der Zulassung der E-Scooter auch nicht über die Richtwerte zur Fahruntüchtigkeit nach einem Alkoholkonsum informiert wurden und die Einordnung den Bürgern jedenfalls deutlich schwerer fallen wird, als bei sonstigen Kraftfahrzeugen wie Pkws oder Motorrädern, bei denen die „Promillegrenzen“ nahezu Allgemeinwissen darstellen. Wenn dies auch der Strafbarkeit an sich nicht entgegensteht, erscheint auch dies als günstiger Umstand, der der Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entgegensteht.

Neben den Erwägungen zur allgemeinen Gefährlichkeit der E-Scooter, die eher mit der eines Pedelecs vergleichbar ist, als etwa mit einem — auch leichteren — Motorrad, kam vorliegend im Einzelfall hinzu, dass der Beschuldigte den E-Scooter bei einer Tatzeit von 01:10 Uhr an einem Wochentag führte, sodass trotz des Umstandes, dass sich nahe des Tatortes Gastronomie befindet, mit wenig Publikumsverkehr zu rechnen war.

Insgesamt ist so wegen der grundsätzlichen Einordnung des E-Scooters als Kraftfahrzeug zwar der Tatbestand des § 316 StGB erfüllt. Auf Grund des Umstandes, dass dieses Kraftfahrzeug jedoch angesichts des Gewichtes und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen ist, sowie unter ergänzender Berücksichtigung des weiteres Umstandes; dass die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung des E-Scooters im konkreten Fall auf Grund der Tatzeit von ca. 01.10 Uhr nachts an einem Wochentag deutlich herabgesetzt war, liegen insgesamt derart günstige Faktoren in den Tatumständen vor, dass jedenfalls im vorliegenden Einzelfall der Tat nach § 316 StGB die Indizwirkung genommen ist, und die den formell zum Entzug ausreichenden Verstoß deutlich günstiger erscheinen lassen als den Regelfall.

Angesichts der Tatumstände begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Bedenken; als erforderliches Mittel erscheint die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB naheliegender.“

Tendenz danach m.E. hier: Entziehung grdunsätzlich zulässig, aber wegen der Besonderheite in diesem Fall zu verneinen.

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis? – hier bejaht

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Das Elektrokleinstfahrzeug, respektive der E-Scooter, ist in der Rechtsprechung angekommen, was auch zu erwarten war. Es mehren sich vor allem die Entscheidungen zu der Frage: Kann bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden, ja oder nein?

Und dazu habe ich einige Entscheidungen sammeln könne, die ich heute vorstellen werde. Ich fange dann mit denen an, die die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bejaht habe. Dazu habe drei Entscheidungen, und zwar den LG München I, Beschl. v. 30.10.2019 – 1 J Qs 24/19 jug -, den LG München I, Beschl. v. 29.11.2019 – 26 Qs 51/19 und den LG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2020 – 43 Qs 5/20.

In allen drei Entscheidungen wird die Entziehung bejaht – die Begründungen gehen in etwa in dieselbe Richtung: Ich stelle daher hier nur die umfangreichsten Ausführungen betreffend E-Scotter vor. Das sind die aus dem LG München I, Beschl. v. 30.10.2019 – 1 J Qs 24/19 jug, den Rest bitte ggf. selbst nachlesen:

2. Geltung des Grenzwertes der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o beim Fahren mit Elektrokleinstfahrzeugen.

Nach Auffassung der Kammer ist der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 (10 (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) auch in Fällen der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen anzuwenden, da diese im Rahmen der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) grundsätzlich als Kraftfahrzeuge eingestuft sind und sich auch im Rahmen des Gefährdungspotentials von Elektrokleinstfahrzeugen kein anderer Schluss ergibt.

a) Einordnung als Kraftfahrzeug

Gemäß § 1 Absatz 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 StVG. Zwar wird im Rahmen der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 21.09.2018 eine Vergleichbarkeit zwischen Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Bereich der Fahreigenschaften sowie der Verkehrswahrnehmung und deshalb die Anwendung der Verkehrs-und Verhaltensregeln über Fahrräder mit Maßgabe besonderer Vorschriften thematisiert (siehe S. 25 des Referentenentwurfs). Aus Sicht der Kammer ist jedoch aus dem Verordnungserlassverfahren klar erkennbar, dass im Rahmen einer einheitlichen Rechtsanwendung Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge grundsätzlich den für Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften unterliegen sollen, soweit ausdrücklich keine anderen Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge festgesetzt sind.

Exemplarisch hierfür ist aus Sicht der Kammer die folgenden Regelung der eKFV sowie deren Begründungen:

Zur Änderung der Bußgeldkatalogverordnung und der Einführung der Nr. 132a BKat führt die Begründung zur eKFV folgendes aus: „Da Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetztes gelten, würden die Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen bei Verstößen gegen § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung — ohne eine entsprechende Klarstellung — nach der laufenden Nummer 132 ff der Bußgeldverordnung bestraft werden.“

Im Rahmen der Einführung der Nr. 132a der Bußgeldkatalogverordnung wird damit ausdrücklich anders als bei Kraftfahrzeugen im Rahmen von Rotlichtverstößen die mit Elektrokleinstfahrzeugen begangen werden, neben einer deutlichen Reduzierung des Regelsatzes insbesondere auf ein Fahrverbot verzichtet (siehe hierzu Begründung der eKFV — Drucksache 158/19 – S.45).

Dagegen wurde im Bereich der laufenden Nr. 241 des BKat (Bereich der Verstöße gegen § 24a StVG – 0,5 %o Grenze) offensichtlich auf eine derartige Abweichung vom Grundsatz verzichtet, weshalb gerade im Bereich der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im alkoholbedingten Rauschzustand davon auszugehen ist, dass hier die allgemeinen Regelsätze für Kraftfahrzeuge gelten sollen.

Die Kammer ist angesichts dieser Regelungssystematik der Auffassung, dass im Rahmen des Verordnungserlassverfahrens grundsätzlich die Auswirkungen der Qualifizierung von Elektrokleinstfahrzeugen als Kraftfahrzeugen abgewogen und soweit aus Sicht des Verordnungsgebers erforderlich und von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, die entsprechenden Änderungen und Anpassungen vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang wurden keine vom Grundsatz abweichenden Regelungen für den Fall der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im alkoholisierten Zustand getroffen. Darüber hinaus bestehen zudem keine anderen abweichenden gesetzlichen Regelungen, die Elektrokleinstfahrzeug aus dem generellen Anwendungsbereichs des Kraftfahrzeugbegriffs ausnehmen, weshalb im Ergebnis im Rahmen einer einheitlichen Anwendung des Begriffs des Kraftfahrzeugs davon auszugehen ist, dass der Grenzwert der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 %o auch im Bereich von Elektrokleinstfahrzeugen gelten soll (so im Ergebnis auch Kerkmann in SVR 2019, 369, 370).

b) Gefährdungspotential von Elektrokleinstfahrzeugen

Auch die Einordnung des von Elektrokleinstfahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.09.2019 führt im Rahmen seiner Begründung zur Nichtanwendung des Grenzwerts von 1,1 %o aus, dass E-Scooter im Rahmen des von ihnen ausgehenden Gefährdungspotentials am ehesten einem Fahrrad und gerade nicht mit Personenkraftwagen oder Motorrädern gleichzustellen seien.

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nicht an.

Zum einem sind Elektrokleinstfahrzeuge der verschiedenen E-Scooter Anbieter mit einem Gewicht von circa 20 — 25 kg deutlich schwerer als ein durchschnittliches Fahrrad und weisen einer Gefahr für Dritte, im Fall der Benutzung eines Elektrokleinstfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, die ohne große Anstrengung und Koordinationsbemühungen abrufbare Motorkraft sicher beherrscht werden. Im Gegensatz dazu muss ein alkoholisierter Fahrradfahrer durch eigene Anstrengung und Koordination das Fahrrad erst bewegen und wird im Zweifel auch eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h kaum erreichen. Im Fall eines alkoholisierten Fahrradfahrers steht deshalb aus Sicht der Kammer nicht wie bei einem Elektrokleinstfahrzeug die Fremd- sondern die Eigengefährdung im Vordergrund (so grundsätzlich auch OLG Nürnberg Beschluss vom 13.12.2010 — 2 St OLG Ss 230/10 sowie im Fall der Benutzung eines sog. „Segway“ OLG Hamburg Beschluss vom 19.12.2016 —1 Rev 76/16).

Aus Sicht der Kammer sind Elektrokleinstfahrzeuge im Ergebnis im Rahmen des Gefährdungspotentials eher mit Mofas vergleichbar, in deren Fall auch von einem Grenzwert von 1,1 %o für den Fall der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (siehe hierzu MüKo StGB § 316 Rn. 40 sowie Fischer § 316 StGB Rn. 25).“

Heute Mittag kommen dann zwei Entscheidungen, die die Entziehung verneint haben. Also: Die Frage ist – streitig. Das bedeutet: Auf jeden Fall „Finger von die Dinger“, wenn Alkohol im Spiel war.