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Terminsvertreter (im Zivilrecht), oder: Welche Kosten/Aufwendungen werden erstattet?

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Und als zweite Gebührenentscheidung bringe ich dann heute den OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.07.2017 – 8 W 321/15. Ja, Zivilrecht, aber man muss auch mal an die mitlesenden Zivilrechtler denken. Der Beschluss behandelt die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Terminsvertretung (im Zivilrecht) auf der Grundlage des folgenden Sachverhalts: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im eigenen Namen einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins beauftragt. Für die Klägerin wurde hierfür in der Kostenfestsetzung gegen den Beklagten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 424,80 € netto geltend gemacht. Die Rechtspflegerin setzte lediglich die für die Terminsvertretung zwischen dem Prozessbevollmächtigten sowie dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschale in Höhe von 300,00 € gegen den Beklagten fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Erfolg und führte zur Zuerkennung der vollen Terminsgebühr.

Der Leitsatz des OLG:

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – in voller Höhe – erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.

Und das OLG meint zu den Aufwendungen:

 

„Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung der Kosten von € 300,00 für den Terminsvertreter beziehungsweise zumindest eines Betrages in Höhe der fiktiven Reisekosten von € 196,00 begehrt, waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Terminsgebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom Prozessbevollmächtigten für eine Leistung gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig eingekauft hat. Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erbracht hat, gerade nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Kosten können auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive Reisekosten geltend gemacht werden: Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Kosten dieser Art entstanden (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3401 VV RVG, Rdnr. 137).

Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der – anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG – eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient. Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminsvertreters entstanden wären. Am obigen Ergebnis ändern beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nichts.“

Und anlässlich dieses Postings ein kleiner Aufruf: Ich bin sehr an gebührenrechtlichen Entscheidungen interessiert, vor allem natürlich an solchen mit straf- und bußgeldrechtlichem Einschlag. Wer also eine interessante Entscheidung hat – egal ob richtig oder faslch 🙂 -, kann sie mir gern schicken. Ich stelle sie dann ein und blogge ggf. dazu.

Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte?

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Im Moment muss ich ein wenig mehr Gebührenrecht machen als sonst. Denn ich habe eine ganze Menge von interessanten Entscheidungen in meinem „Blogordner“ hängen, die mir sonst zu alt für ein Posting werden. Zu denen gehört auch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, in dem es um das leidige Thema der Gebühren des sog. „Terminsvertreters“ im Strafverfahren geht.

Folgender Sachverhalt: Mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden wurde der Rechtsanwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger „für den heutigen Sitzungstag“ beigeordnet, weil sich der Wahlverteidiger des Angeklagten an diesem Tag im Urlaub befand. Der Pflichtverteidiger hat dann später die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG, der Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG und Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG beantragt. Festgesetzt worden sind nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG. Nicht aber die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG.

In der Entscheidung hat sich das OLG  der wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG umfasst (vgl.  Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Nr. 4100 VV Rn. 8 ff. m.w.N. ). Es hat dann aber die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG nicht gewährt. Begründung: Keine über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehende eigene Tätigkeit.

Tja, in meinen Augen eine Entscheidung, die nur nur zum Teil richtig ist. Das OLG hat m.E. die Änderungen in der Nr. 4100 VV RVG durch das 2. KostRMoG übersehen. Dazu kurz:

  1. Zutreffend sind die Ausführungen des OLG zur Frage, welche Gebühren für den „Terminsvertreter“ anfallen. Das können alle Gebühren sein, die auch der Verteidiger verdienen kann, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.; Nr. 4100 Rn. 8 ff. m.w.N.). Dazu ist in der Vergangenheit schon viel geschrieben worden. Das will ich hier jetzt nicht wiederholen.
  2. Falsch ist m.E. die Entscheidung dann aber hinsichtlich der einzelnen beim Pflichtverteidiger entstandenen Gebühren. Dazu ist beim Terminsvertreter in der Vergangenheit – insofern hat das OLG – Recht – darum gestritten worden, ob der „Terminsvertreter“ neben der Grundgebühr und Terminsgebühr i.d.R. auch die Verfahrensgebühr erhält und/oder, ob er dazu besonders vortragen muss. Hinzuweisen ist hier nur darauf, dass selbst nach „altem Recht“ m.E. die gerichtliche Verfahrensgebühr beim Pflichtverteidiger entstanden wäre. Denn die von ihm erbrachten Tätigkeiten gehen weit über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinaus (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 25 ff. m.w.N.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 34 ff. m.w.N.). Auf die Frage kommt es – und darum ist die OLG Entscheidung falsch – jedoch seit dem 01.08.2013 nicht mehr an. Denn nun entstehen nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG Grundgebühr und Verfahrensgebühr (immer) nebeneinander (vgl. Burhoff RVGreport 2014, 42). Die vom OLG angestellten Überlegungen haben nur noch Bedeutung für die Bemessung der beiden Gebühren. Das spielt aber nur beim Wahlanwalt eine Rolle, nicht hingegen beim Pflichtverteidiger, der Pauschgebühren erhält. Das hat das OLG hier übersehen, man fragt sich warum. Dass es auch anders, nämlich richtig, geht, zeigen OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14, LG Oldenburg, Beschl. v. 22.09.2014 – 5 Qs 304/14 und der LG Duisburg, Beschl. v. 03.06.2014 – 34 Qs 52/13.

Das OLG Nürnberg setzt sich mit der Neuregelung, die 18 Monate als ist, noch nicht mal auseinander. Daher die Frage: Sollte es in Bayern noch keine neuen RVG-Texte geben?

Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.

Welche Gebühren verdient der Terminsvertreter? – Alle!!!

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Nach dem „schlechten“ OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 Ws 84/14 (vgl. dazu das Posting: Bekommt der Pflichtverteidiger eine Mittagspause bezahlt?) vor Beginn der Arbeitswoche am Osterdienstag dann ein erfreulicher Beschluss aus dem Süden, nämlich der OLG München, Beschl. v. 27.02.2014 – 4c Ws 2/14. Auch er behandelt ein in Rechtsprechung und Literatur umstrittenes Thema, nämlich die Frage, welche Gebühren der sog. Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient. Und da trifft das OLG die „richtige“ Entscheidung. Dazu die Leitsätze des OLG:

„1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
2. Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut Nr. 4100 Abs. 1 RVG-VV neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Somit wird mit der Grundgebühr das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten. Spätere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.
3. Von der Terminsgebühr wird umfasst die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr abgegolten.“

Dazu kurz:

1. Dass der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung den Pflichtverteidiger „vertritt“ voller Verteidiger i.S. von Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ist, ist weitgehend unbestritten. Geht man jedoch davon aus, dann stehen ihm auch alle Gebühren und nicht etwa nur die Terminsgebühr zu. Auf die Begründung des OLG München kann verwiesen werden.
2. Auch die Ausführungen des OLG zum Abgeltungsbereich der drei Gebühren: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr sind zutreffend. Das OLG hat die erbrachten Tätigkeiten richtig den unterschiedlichen Abgeltungsbereichen der drei  Gebühren zugeordnet. Wegen weiterer Nachweise kann auf die vom OLG angeführte Literatur verwiesen werden. Dass das OLG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr offenbar auf den durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 (BGBl 2013, S. 2586) geänderten Wortlaut der Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG abstellt, obwohl es sich um einen so. Altfall gehandelt, hat, ändert an der Richtigkeit der Entscheidung nichts.

 

Ich suche Terminsvertreter – dafür zahle ich „Transaktionsgebühr“

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Das OLG Karlsruhe weist mit einer PM gerade auf das OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.04.2013 – 4 U 18/13 – hin, in dem es um die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des Betriebs einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminsvertretern gegen eine „Transaktionsgebühr“ geht. Da heißt es:

„Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Internetplattform für Rechtsanwälte, die diesen die Gelegenheit bietet, für Termine außerhalb ihres Kanzleisitzes einen Kollegen zu finden, der ihren Gerichts- bzw. Ortstermin oder ihre Akteneinsicht zu Pauschalgebühren wahrnimmt. Dazu werden die Termine der Mitglieder mit Kurzbeschreibung im Internet dargestellt und können von den Mitgliedern „angenommen“ werden, die beklagte Gesellschaft leitet dann die notwendigen Kontaktdaten weiter und stellt auch ein Datenintranet zur Weiterleitung von Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Beitrag zum Betrieb der Plattform, eine Art Transaktionsgebühr, ist nach Ausführung des Auftrages vom Terminsvertreter und von der auftraggebenden Kanzlei in Höhe von je 10 € an die Beklagte zu entrichten.

Die Klägerin organisiert Gemeinschaften von Korrespondenzanwälten. Gegen eine Teilnahmegebühr trägt sie Rechtsanwälte, die zur Terminwahrnehmung für andere Rechtsanwälte bereit sind, in eine Liste ein und verteilt diese jährlich an die Teilnehmer, außerdem wird der Teilnehmer in einer Anwaltssuchmaschine geführt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten der beklagten Gesellschaft sei wettbewerbswidrig, da es sich bei der Beanspruchung einer Transaktionsgebühr für die Vermittlung eines Terminvertretungsauftrages zwischen zwei Rechtsanwälten um eine Provision für die Vermittlung eines konkreten Auftrags handle, was gegen § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoße.

Das Landgericht Freiburg hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Betriebs der Internetplattform zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe ? Außensenate in Freiburg ? ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat ausgeführt, die berufsrechtliche Bestimmung des § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO werde, da sie darauf gerichtet sei, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) aller Rechtsanwälte zu unterbinden, als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Allerdings erfasse sie unmittelbar nur Rechtsanwälte, diese, nicht die Beklagte, unterlägen dem berufsrechtlichen Verbot. Das Verhalten der Beklagten erfülle auch nicht die Voraussetzungen dieser Regelung. § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO bestimme, dass die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig sei. Das Verbot erfasse damit Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die von der Beklagten erhobene Transaktionsgebühr werde aber nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet. Die Beklagte stelle lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme der Terminsvertretung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Internetplattform sei mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Die beteiligten Rechtsanwälte könnten ohne weiteres über Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden. Die rechtliche Einstufung der Leistung der Beklagten sei nicht davon abhängig, welcher der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichte. Auch der Schutz vorrangiger Interessen des Allgemeinwohls gebiete keine andere Beurteilung, durch das Verbot solle verhindert werden, dass Mandate gewerblich „gekauft“ oder „verkauft“ würden, darum gehe es bei der Einschaltung einer Terminsvertretung nicht.“