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Mal wieder die Gebühren des Terminsvertreters… nur die Terminsgebühr

Nach längerer Zeit mal wieder ein Beschluss zur Frage, wie und was der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers an Gebühren für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung abrechnen kann. Nur die Terminsgebühr, oder auch noch die Grundgebühr und ggf. auch die Verfahrensgebühr: Der AG Sinzig, Beschl. v. 11.07.2012 – 2090 Js 71483/10 jug 3 Ds – meint:

Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter für einen Pflichtverteidiger für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient (Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG), hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG nebst Umsatzsteuer zu erstatten.

M.E. nicht richtig, da auch der Rechtsanwalt eigenständiger Verteidiger ist und sich einarbeiten muss. Also ist die Grundgebühr zumindest auch festzusetzen. So steht es auch bei uns im Kommentar, für den ich hier dann mal wieder Werbung mache :-).

Hinweis: Überschrift nachträglich berichtigt

 

Terminsvertreter: Gebührenanspruch – mal so, mal so

Im Gebührenrecht des Teil 4 VV RVG ist die Frage der Honorierung des sog. Terminsvertreters in der Rspr. heftig umstritten. Dabei war es bisher weitgehend unbestritten, dass er nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet. Nur die Frage, ob er nur die Terminsgebühr oder ggf. auch die Grundgebühr und möglicherweise sogar die Verfahrensgebühr verdient, war umstritten. Ein neues Faß macht jetzt der OLG Rostock, Beschl. v.  15.09.2011 – I Ws 201/11 auf. Er geht ggf. über Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG und führt dazu aus:

„Beschränkt sich die Beiordnung allein auf die Beistandsleistung in einem Hauptverhandlungstermin, ist nach Auffassung des Senats auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 denkbar. Die ganz herrschende Meinung lehnt die Vergütung des nur für einen Terminstag beigeordneten Verteidigers als Einzeltätigkeit mit der Begründung ab, dass dem für den Termin beigeordnete Rechtsanwalt sachlich unbeschränkt die Verteidigung übertragen werde, er also nicht aus dem Aufgabenbereich des Verteidigers einzelne Tätigkeiten übernehme, so dass er trotz der zeitlichen Beschränkung seiner Tätigkeit als Verteidiger im Sinne des Abschnitts 1 VV RVG Teil 4 anzusehen sei (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff 19. Aufl. VV Vorb. 4.3 Rn. 4, VV Einl. Vorb. Teil 4.1 Rn. 9). Diese Auffassung lässt sich jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen. In VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 wird die Beistandsleistung für den Angeklagten in einer Hauptverhandlung als mögliche Einzeltätigkeit angesehen, soweit dem Rechtsanwalt nicht im Sinne der Vorbemerkung VV RVG Nr. 4.3 sonst die Verteidigung übertragen wurde. Dass die Verteidigung im Termin sachlich uneingeschränkt erfolgt, versteht sich von selbst. Der Rechtsanwalt, welchem allein die Verteidigung in einem Hauptverhandlungstermin im Wege der Beiordnung übertragen wird, nicht aber die Verteidigung im Übrigen, übt daher eine Einzeltätigkeit aus und ist nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 zu vergüten (so auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands allein für die Vernehmung in einen Hauptverhandlungstermin: Beschl. des Senats v. 12.10.2010 – I Ws 270/10).“

Formulierungen wie: „lässt sich jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen“. Die ganz h.M. entscheidet also contra legem? Nur man selbst hat den Stein des Weisen gefunden. Klingt immer – jedenfalls für mich – leicht arrogant. Nun ja. Und übrigens: M.E. ist die Auffassung auch falsch. Aber dazu ist genug geschrieben.

Das hätte man sich ersparen können: Längenzuschlag beim Terminsvertreter

Machen wir heute mal einen Gebührentag und weisen deshalb auch noch auf den KG-Beschl. v. 18.02.2011 – 1 Ws 38/09 hin. Nicht, weil das KG an seiner – m.E. nicht zutreffenden – Rechtsprechung zu den Gebühren des Terminsvertreters des Pflichtverteidigers festhält, also keine Grundgebühr gewährt, sondern weil es in dem Beschl. dann eine zweite Frage entscheiden musste, die es sich, wenn man dem Terminsvertreter eigenständige Gebühren zubilligen würde, hätte ersparen können.

Es geht nämlich darum, ob ein sog. Längenzuschlag für die Terminsgebühren des Pflichtverteidigers entsteht, wenn weder er noch der Terminsvertreter mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Das KG sagt dazu:

„Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen.“

M.E. richtig und auf der Grundlage der o.a. Rechtsprechung des KG auch konsequent. Denn, wenn man schon dem Terminsvertreter keine „eigenständigen“ Gebühren zubilligt, sondern Pflichtverteidiger und Terminsvertreter als Einheit sieht, dann muss man aber auch bei der Terminsgebühr die aufgewendeten Zeiten zusammenrechnen. Alles andere würde die Verteidiger noch mehr belasten als es die Rechtsprechung in dieser Frage so oder so schon tut.

Terminsvertreter im Strafverfahren – welche Gebühren?

Über dem Meinungsstand zur Abrechnungsfrage „Terminsvertreter des Pflichtverteidigers“ haben wir ja schon häufiger berichtet.

Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 4 Ws 195/10 geht in der streitigen Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers denn nun abrechnen kann, einen Mittelweg. Während andere OLG immer nur die Terminsgebühr gewähren, und die Gegenauffassung zumindest immer auch die Grundgebühr, stellt das OLG Stuttgart auf den Einzelfall ab. Die Auffassung des OLG Stuttgart kann sicherlich für sich geltend machen, dass über sie eine gerechtere Einzelfallentscheidung möglich ist, als wenn von vornherein der Anspruch des Terminsvertreters auf die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr beschränkt wird. Andererseits übersieht aber m.E. auch sie, dass auch der Terminsvertreter „voller Verteidiger“ ist und ihm damit alle Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zustehen.  Also immer neben der Terminsgebühr zumindest  auch die Grundgebühr.

Die Stimmen mehren sich – Grundgebühr auch für den Terminsvertreter

Ein gebührenrechtlicher Streitpunkt ist noch immer die Frage, welche Gebühren für den sog. Terminsvertreter des (verhinderten) Pflichtverteidiger im Strafverfahren entstehen. Einig ist man sich in der Rechtsprechung, dass nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Nur: Welche Gebühren werden verdient. Die wohl noch h.M. gibt nur die Terminsgebühr, was m.E., wenn man den Terminsvertreter als „Vollverteidiger“ i.S. von Teil 4 Abschnitt 1 ansieht, falsch ist. Es mehren sich jetzt allerdings die Stimmen, die auch die Grundgebühr festsetzen. Nach OLG Karlsruhe, OLG Köln und OLG München nun auch das LG Köln, so dass man zumindest im Rheinland als Terminsvertreter ganz gut dasteht (vgl. Beschl. v. 07.12.2011 – 105 Qs 343/10).