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StA nimmt Berufung zurück – Verfahrensgebühr für den Verteidiger

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In einer in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestrittenen Frage macht das LG Aurich im LG Aurich, Beschl. v. 27.04. 2015 – 13 Qs 8/15 – einen Schritt in die richtige Richtung. Es geht um den Anfall der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor Begründung des Rechtsmittels zurücknimmt. Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger der Angeklagten, die vom AG verurteilt worden ist. Nach dem Urteil vom 08.05. 2012 hat die Staatsanwaltschaft am 09.05. 2012 Rechtsmittel eingelegt. Am 11.06.2012 hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel dann zurückgenommen. Der Rechtsanwalt hat auch die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG beantragt. Diese ist vom AG nicht festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.

 

Das LG Aurich hat die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG gewährt. Eine Verfahrensgebühr entstehe mit sachgerechter und zweckdienlicher Tätigkeit eines verständigen Verteidigers (vgl. insoweit OLG Koblenz NStZ-RR 2014, 327). Diese sei bei der Berufung jedoch nicht zwingend von der – gesetzlich nicht vorgeschriebenen -Begründung abhängig. Hier habe ich die Zielrichtung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zunächst an der starken Abweichung zwischen Antrag der Staatsanwaltschaft und ausgeurteiltem Strafmaß ablesen lassen, die Staatsanwaltschaft habe auch die Zielrichtung ihres Rechtsmittels bereits noch im Hauptverhandlungstermin kenntlich gemacht hat. Allein ein subjektives Beratungsbedürfnis löse zwar noch keine Verfahrensgebühr aus, soweit die Beratung nicht auch objektiv erforderlich sei. Hier sei jedoch auch ein objektives Beratungsbedürfnis entstanden. Anders als in einem revisionsrechtlichen Verfahren habe hier in dem Berufungsverfahren bereits vor der Begründung des Rechtsmittels ein objektiver Beratungsbedarf entstehen können Dies gelte hier umso mehr, als die Verurteilte wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln angeklagt gewesen und zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt worden sei. So sei als Vorbereitung der Verteidigung im Berufungstermin in Betracht gekommen, eine Drogenberatungsstelle aufzusuchen und sich um eine Stelle zur Ableistung der Arbeitsstunden zu bemühen. Dies sei der Verurteilten von dem Pflichtverteidiger anzuraten gewesen. Zur Wahrung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten sei es auch nicht zumutbar gewesen die Zeit bis zur Begründung der Berufung ungenutzt verstreichen zu lassen.

Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen, in der Begründung m.E. nicht. Denn das LG begeht auch den in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung leider häufigen Fehler, dass die Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren mit der Frage der Erstattungsfähigkeit vermischt wird. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG mit jeder Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers, eine andere Frage ist, ob die Gebühr erstattet wird. Insoweit stellt die Rechtsprechung noch immer überwiegend darauf ab, dass dem Verteidiger im Berufungs- oder Revisionsverfahren eine Tätigkeit schon vor der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels i.d.R. nicht honoriert wird. Dass das nicht zutreffend ist, habe ich bereits wiederholt dargelegt. Ich verweise dazu u.a. auf RVGreport 2014, 410.

Unabhängig davon: Als Verteidiger sollte man sich die Argumentation des LG merken. Denn sie lässt sich in vielen Verfahren zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren anführen.

Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong

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Ich hatte länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wählen soll, da m.E. mehrere zur Auswahl standen – anfangen von“Quatsch vom LG Aurich“ bis eben hin zu: „Das LG Aurich kann es auch nicht..“, wofür ich mich dann letztlich entschieden habe. Es geht um eine gebührenrechtliche Porblematik, über die ich hier schon mehrfach berichtet habe, und zwar um die Frage: Wer muss wann über einen Erstreckungsantrag (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) entscheiden, wenn der Rechtsanwalt in mehreren eigenständigen Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt und dann vor Anklageerhebung verbunden worden sind, über die Erstreckung entscheiden, wenn der Verteidiger dann von Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Daran hatte sich bereits das AG Aurich versucht (vgl. dazu So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…)  und war in meinen Augen mit dem AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – gescheitert, als es die nachträgliche Erstreckung abgelehnt hatte. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun das LG Aurich entschieden hat.

M.E. ist die Strafkammer genauso gescheitert, denn der LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 – ist in meinen Augen schlicht falsch, wenn es dort „zur Begründung“ einfach heißt: „Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“ Damit passiert nämlich genau das, was nicht passieren darf: Es setzt ein Ping-Pong ein. Liebe Kammer, wer soll denn bitte schön über den Erstreckungsantrag entscheiden? Etwa der Rechtspfleger? Das kann doch nicht richtig sein, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob überhaupt ein Grund für die beantragte Festsetzung vorliegt. Wir befinden uns also noch auf der Ebene des „Ob-überhaupt-Gebühren?“ und nicht bereits auf der Ebene „Welche und wie hoch?“ Über das „Ob“ entscheidet aber nicht der Rechtspfleger, sondern eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die er umsetzen muss. Daran hätte die Kammer vielleicht mal einen Satz verschwenden und denken sollen. Ihre o.a. „Begründung“ ist keine, sondern nichts anderes als eine (falsche) Behauptung, da der Rechtspfleger zur Entscheidung der Frage: Hätte erstreckt werden müssen?, gar nicht zuständig ist.

Im Übrigen: Vorbei drücken können sich AG und LG an der Entscheidung über die Erstreckung letztlich nicht. Denn nun muss der Rechtspfleger entscheiden, soll das Ganze nicht zu einer „Auricher Farce“ werden. Lehnt er ab, kann der Verteidiger dagegen in Erinnerung und Beschwerde gehen, über die dann – man ist erstaunt, oder doch nicht? – AG und LG entscheiden. Also doch „Auricher Ping-Pong“?

Rechtsmittel der StA zu Gunsten oder zu Ungunsten eingelegt?

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Manche Vorschriften führen ein Schattendasein bzw. sind, da man mit ihnen nicht alltäglich zu tun hat, nicht sofort präsent. So z.B. § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO, der die Rücknahme eines zugunsten des Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels ausschließt, wenn der Angeklagte der Rücknahme nicht zustimmt. Der Hintergrund dieser Regelung ist bei dem zugunsten des Angeklagten vom Gegner 🙂 eingelegten Rechtsmittel klar.

Mit der Vorschrift hatte sich jetzt der BGH im BGH, Beschl. v. 28.05.2013 -3 StR 426/12 – zu befassen, wobei die Frage: Zu Gunsten oder zu Ungunsten eingelegt?, eine Rolle spielte. Das LG hatte den Angeklagten  wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre – unbegründet gebliebene -Revision hat die Staatsanwaltschaft dann später zurückgenommen. Das LG hat festgestellt, dass diese Zurücknahme der Revision nicht wirksam und die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts unzulässig sei. Der BGH sieht es anders und er bezieht sich dabei auf die Ausführungen des GBA:

Die Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft Hannover am 24. April 2012 eingelegten Revision bezüglich des Angeklagten T. war wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Angeklagten bedurfte es zur Rücknahme des Rechtsmittels keiner Zustimmung des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Revision war nicht zu seinen Gunsten eingelegt worden. Zugunsten eines Beschuldigten ist ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur eingelegt, wenn sich dies aus der Einlegung oder Begründung ergibt (Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 296 Rn. 5). Ist ein derartiger Wille weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus der Begründung zu entnehmen, fehlt es also an jeglicher entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten eingelegt werde, muss regelmäßig ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden (BGHSt 2, 41 ff.; RGSt 65, 231, 235; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, § 296 Rn. 13; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 47; Paul in Karlsruher Kommentar aaO.)

So verhält es sich hier: Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 erschöpft sich in der Benennung der beiden Angeklagten des Verfahrens … im Rubrum und der Erklärung, dass gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 Rechtsmittel eingelegt werde. In der Revisionsbegründung vom 12. Juli 2012 wurden ausschließlich Ausführungen zur Verurteilung des Angeklagten B. gemacht und die Revision hinsichtlich des Angeklagten T. zurückgenommen. Hinweise, dass die Revision hinsichtlich des Angeklagten T. von der Staatsanwaltschaft zu dessen Gunsten eingelegt worden sein könnte, lassen sich deshalb weder der Rechtsmittelschrift noch deren Begründung entnehmen. Eine Einlegung zu dessen Gunsten ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht inzident aus dem Umstand, dass der Angeklagte T. vom Schwurgericht des Landgerichts Hannover zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, denn auch gegen eine solche Verurteilung kann die Staatsanwaltschaft Revision zuungunsten eines Angeklagten einlegen, soweit – wie hier (vgl. UA S. 59) – eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verneint worden ist. Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nichts aus dem Umstand folgern, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in ihrem Schlussvortrag nicht auf Mord, sondern auf Totschlag plädiert hatte, denn die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Beschuldigten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten, nicht nach Umständen außerhalb dieser Erklärungen (BGHSt 2, 41 ff.).

Mithin hat es damit sein Bewenden, dass im Zweifelsfall von einer Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft zuungunsten eines Beschuldigten auszugehen ist (s.o.). Somit ist vorliegend die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme festzustellen. Mit dieser Feststellung erledigt sich zugleich auch der dem Senat vorliegende Antrag des Angeklagten vom 22. Februar 2013.“

 

Nicht weniger als beantragt – Pflichtverteidigerbestellung auf Antrag der StA

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M.E. gilt für den LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2013 – 619 Ws 20/13: In der Kürze liegt die Würze, der Kollege, der ihn mir übersandt hat, fragt sich/mich allerdings: „uninteressante Selbstverständlichkeit“. Nun, m.E. nicht, sondern schon ganz interessant:

Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageerhebung die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beantragt. Das Amtsgericht ordnet ihn nur formularmäßig nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO „für die Dauer der Untersuchungshaft“ bei. Dagegen dann die erfolgreiche Beschwerde zum LG:

„Rechtsanwalt Dr. Tachau war ohne die Einschränkung „für die Dauer der Untersuchungshaft“ beizuordnen. Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Beiordnung eines Verteidigers, so hat das Gericht diesem Antrag zu entsprechen, § 141 Abs. 3 Nr. 3 StPO. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Hamburg nach Abschluss der Ermittlungen den Antrag gestellt, Rechtsanwalt Dr. Tachau als Pflichtverteidiger beizuordnen und ihren Antrag nicht auf eine Beiordnung für die Dauer der Untersuchungshaft beschränkt.“

Also: Nicht weniger als beantragt

 

Die Erpressung der Staatsanwaltschaft

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„Die Erpressung der Staatsanwaltschaft“, was soll das denn? Das wird sich sicherlich der ein oder andere (auch) gefragt haben, der die Überschrift dieses Postings gelesen hat. Ich war genau so erstaunt, als ich auf den OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2013 – 3 RVs 20/13 – gestoßen bin. In dem ziemlich komplexen Sachverhalt geht es letztlich um die rechtliche Einordnung einer Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass Beweismittel im Fall der nicht erfolgten Zahlung eines „Kaufpreises“ nicht an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden. Die Frage, die sich stellt: Erpressung nach § 253 StGB, ja oder nein und wenn nein: Was ggf. sonst?

Eine Strafkammer des LG Bielefeld hatte den Angeklagten auch im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Beihilfe zur  (versuchten) Erpressung frei gesprochen. Das OLG Hamm hat das Urteil aufgehoben und das Nichtvorliegen einer Erpressung bestätigt.

„1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung (§§ 253 Abs. 3, 22, 27 StGB) verneint. Es fehlt bereits an einer Haupttat – hier einer versuchten Erpressung durch T2 gegenüber Beamten der Staatsanwaltschaft Bielefeld -, an der der Angeklagte als Gehilfe hätte teilnehmen können.

a) Das Landgericht hat offengelassen, ob T2 – oder in dessen Auftrag der Angeklagte – gegenüber Oberstaatsanwalt C überhaupt eine (konkludente) Drohung mit einem Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB ausgesprochen hat. Auch der Senat kann diese Frage unbeantwortet lassen, merkt indes an, dass es nahe liegt, in der Aufnahme von „Kaufverhandlungen“ durch T2 und den Angeklagten zugleich die konkludente Ankündigung zu sehen, der Staatsanwaltschaft Bielefeld im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen – insbesondere mangels einer Einigung über den „Kaufpreis“ – den in Aussicht genommenen „Kaufgegenstand“ – hier also die möglicherweise als Beweismittel in Betracht kommenden Aktenordner – nicht zu übergeben (mithin vorzuenthalten), und diese Ankündigung angesichts des Interesses der Staatsanwaltschaft an einer lückenlosen Aufklärung des sogenannten „PFT-Skandals“ auch als Drohung mit einem Übel zu werten.

b) Das angedrohte Übel – die Nichtherausgabe der Aktenordner im Falle der Nichtzahlung eines „Kaufpreises“ – war indes kein „empfindliches“ Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB. „Empfindlich“ ist ein Übel nur dann, wenn der angedrohte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGHSt 31, 195). Hierbei handelt es sich um eine normative Tatbestandsvoraussetzung, die entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195; NStZ 1992, 278; vgl. auch BGHSt 32, 165). Ergibt die normative Prüfung, dass von dem Bedrohten ein Standhalten in diesem Sinne erwartet werden kann, ist eine gleichwohl von dem Bedrohten faktisch empfundene Zwangswirkung für die Tatbestandsverwirklichung irrelevant.

Richtet sich die Drohung – wie hier – gegen einen Amtsträger und wird dieser auch gerade in dieser Eigenschaft bedroht, ist bei der Prüfung, ob von ihm ein Standhalten erwartet werden kann, seine Pflichtenstellung zu berücksichtigen (so entsprechend BGHSt 32, 165, für den Straftatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen, § 105 StGB).

Im vorliegenden Fall konnte von den mit dem „Kaufangebot“ des T2 und des Angeklagten konfrontierten Vertretern der Staatsanwaltschaft erwartet werden, dass sie der Ankündigung, die Aktenordner im Falle der Nichtzahlung eines „Kaufpreises“ nicht herauszugeben, in besonnener Selbstbehauptung standhielten. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Möglichkeiten und Chancen im vorliegenden Einzelfall für die Staatsanwaltschaft bestanden, auch ohne die Zahlung eines „Kaufpreises“ in den Besitz der Aktenordner zu gelangen, oder welche konkreten Vorstellungen T2 und der Angeklagte hierzu hatten. Entscheidend sind vielmehr grundsätzliche Erwägungen.

Befinden sich Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in dem Gewahrsam einer Person, die zu ihrer Herausgabe entweder überhaupt nicht oder – wie im vorliegenden Falle – nur unter Bedingungen bereit ist, stellt die Strafprozessordnung in den §§ 94 ff StPO ein ausdifferenziertes Instrumentarium zur Verfügung, dass die Auffindung und die anschließende Sicherstellung der potentiellen Beweismittel ermöglichen soll. Dabei ermöglichen die gesetzlichen Regelungen nicht nur ein Vorgehen gegen den Beschuldigten in einem Strafverfahren, sondern auch gegen Personen, die nicht im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben (vgl. z.B. § 103 StPO). Ist im konkreten Einzelfall eine Auffindung und Sicherstellung der Beweismittel mit diesem Instrumentarium nicht möglich, ist die damit einhergehende Gefahr, dass ein Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, hinzunehmen. Sie ist in einem Rechtsstaat, dessen Strafprozessrecht der Gedanke einer „Sachverhaltsaufklärung um jeden Preis“ nur fremd sein kann, systemimmanent. Damit ist auch für eine Zwangseignung der Drohung, Beweismittel nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, und damit für eine „Erpressbarkeit“ der Beamten der Staatsanwaltschaft mit einer solchen Drohung in normativer Hinsicht kein Raum.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass – wie hier – im Einzelfall ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes bestehen kann, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden einem faktischen Druck ausgesetzt sehen kann. Denn zum einen ist es die Pflicht der Beamten der Staatsanwaltschaft, ihren Dienst allein nach Recht und Gesetz und unabhängig von einem etwaigen Druck der öffentlichen Meinung zu versehen. Zum anderen würde eine Staatsanwaltschaft, die sich der Forderung eines Einzelnen, ihm Geld für die Herausgabe von Beweismitteln zu zahlen, beugt, ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die Standfestigkeit und die „Nichterpressbarkeit“ staatlicher Institutionen in einem wehrhaften demokratischen Rechtsstaat nachhaltig beeinträchtigen (vgl. hierzu auch BGHSt 32, 165). Völlig zu Recht hat daher der vom Landgericht als Zeuge vernommene Oberstaatsanwalt C die Ablehnung des „Kaufangebotes“ des T2 und des Angeklagten mit dem Argument begründet, man habe keine „Schleusen öffnen“ wollen.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen mag zwar auch in normativer Hinsicht eine Zwangseignung der Drohung, Beweismittel nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, möglicherweise zu bejahen sein. In Betracht kommen namentlich Fälle (allerdings wohl eher theoretischer Natur), in denen die Nichterlangung der Beweismittel nicht nur eine Erschwerung der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes, sondern zugleich auch schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder für einzelne Bürger nach sich zöge (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHSt 32, 165). Eine solche Fallkonstellation lag hier indes nicht vor und war auch nicht Gegenstand des Tatentschlusses des T2.

Aber kein endgültiger „Durchmarsch“ für den Angeklagten, sondern Aufhebung und Zurückverweisung mit dem Hinweis: Eine Begünstigung nach § 257 StGB ist möglich.