Schlagwortarchiv: Sachverständigengutachten

Ein schneller/einfacher Erfolg … immer wieder Lücken in der Beweiswürdigung

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Ich hatte gestern ja schon in Zusammenhang mit den erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung über den OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – berichtet. Der ist noch aus einem weiteren Grund interessant, weil das OLG nämlich auf einen Fehler hinweist, der in der Praxis häufiger auftritt und bei dem sich eine Sachrüge mit einem schnellen (vorläufigen) Erfolg lohnen kann.

Es ging u.a. um die „Täteridentifizierung“ anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Bildes. Das AG hatte weder das Messfoto beschrieben noch darauf Bezug genommen, sondern seine seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein mündlich erstattetes Gutachten einen Sachverständigen  gestützt, „der nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass nach seiner Begutachtung die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Messfoto „höchst wahrscheinlich“ bestehe.“ Und allein das genügt eben nicht:

„..Die Darstellung der Beweiswürdigung ist vielmehr lückenhaft. Die Urteilsgründe ermöglichen nämlich dem Senat nicht die Kontrolle, ob die Feststellung, dass gerade der Betroffene die gegenständliche Tat begangen hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Ihnen ist nicht hinreichend und nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige zu seinem Untersuchungsergebnis gekommen ist und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Ausführungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei folgen durfte.

Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009 – 4 Ss OWi 126/09 -‚ zitiert nach burhoff-online; Beschluss vom 26.05.2008 – 3 Ss OWi 793/07 -‚ zitiert nach beck-online). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben (OLG Hamm, a. a. O. m. w. N.). Nur so kann der sich hieran anknüpfende Schluss des Sachverständigen, ein Dritter sei aufgrund dieser Übereinstimmungen als Fahrer im Tatzeitpunkt praktisch ausgeschlossen, nachvollzogen werden. Derartige Merkmale werden in den Urteilsgründen, die lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitteilen, jedoch nicht genannt….“

 

„Zu schnelle“ Einholung eines SV-Gutachtens – unrichtige Sachbehandlung – Niederschlagung der Kosten

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Aus der Praxis hört man vermehrt – darüber ist auch schon hier und im Forum bei Jurion-Strafrecht – berichtet worden -, dass die AG teilweise dazu übergehen, bei Einwänden des Betroffenen gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung Sachverständigengutachten einzuholen, ohne den Betroffenen dazu vorher anzuhören. Hintergrund dieser Vorgehensweise dürfte auch sein, die Betroffenen bzw. deren Verteidiger auf diesem Wege – zumindest für folgende Verfahren – zu disziplinieren, indem hohe Kosten verursacht werden, die möglicherweise in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zur verhängten Geldbuße stehen. Würde der Betroffene in den Fällen vor der Beauftragung des Sachverständigen angehört, dann würde möglicherweise der ein oder andere Betroffene, der ggf. nicht rechtsschutzversichert ist, sich die Fortführung des Verfahrens noch einmal überlegen und seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen.

Dieser Praxis lässt sich mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG begegnen. Denn die h.M. der Instanzgerichte geht von einer falschen Sachbehandlung aus, wenn der Betroffene vor der Verursachung hoher Kosten nicht angehört worden ist (so jetzt auch der AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 25.01.2013 – 4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12).

Die vorherige Anhörung gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens. Ist der verletzt, können die entstandenen Kosten dem Betroffenen nicht auferlegt werden. Teilweise wird insoweit allerdings die Einschränkung gemacht, dass anzunehmen sein muss, dass der im Falle einer ordnungsgemäßen Anhörung sein Verteidigungsverhalten so umgestellt hätte, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr erforderlich gewesen wäre (so LG Leipzig  JurBüro 2009, 598). Zu der Frage hat das AG Frankfurt (Oder) allerdings nicht Stellung genommen. Diese Annahme könnte man z.B. aus einer erfolgten Einspruchsrücknahme folgern.

Und: Gegen den unrichtigen Kostenansatz ist nach § 66 GKG mit Erinnerung und Beschwerde (vgl. § 66 Abs. 2 GKG) vorzugehen.

Akteneinsicht in den Messfilm – 3. Akt, nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“

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Machen wir heute mal wieder Akteneinsicht. Der ein oder andere wird sich an den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) erinnern, in dem das AG dem Verteidiger gegen den Widerstand des Kreises Euskirchen und der Firma Jenoptik die Einsicht in einen Messfilm bzw. die Messdatei gewährt, nachdem die Verwaltungsbehörde das abgelehnt hatte. Der Kreis Euskirchen hatte daraufhin die Datei zur Verfügung gestellt, allerdings in einem nicht mit gängigen Windows-Programmen lesbaren Zustand. Der Verteidiger hat dann versucht, das entsprechende Programm bei der Fa. Jenoptik zu bekommen, ist da aber abgeblitzt (vgl. hier und hier). Der Verteidiger hat dann erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ihm die in dem genannten Beschluss bezeichnete Messreihe in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Damit ist er nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“: Dieses führt im AG Schleiden, Beschl. v. 10.09.2012 – 13 OWi 140/12 [b] – aus:

„Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format‘ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auf den Zustand der Akten, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befinden. Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (vgl. zum Ganzen AG Peine, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 2 OWi 2/08 zitiert nach juris). Folglich ist dem Verteidiger ein Messfilm in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.

 Die Umwandlung der Messdateien in ein sogenanntes „gängiges Format“ hätte zudem zur Folge, dass die notwendige Verschlüsselung der Dateien nicht mehr gewährleistet wäre und – auch durch den Verteidiger nicht feststellbar wäre – ob diese vorgelegen hat. Die ordnungsgemäße Verschlüsselung und Unveränderbarkeit der Dateien ergibt sich grade nur aus dem Originalformat des Messfilms.

 Das Risiko, dass der Verteidiger die vorliegenden Daten mit eigenen Mitteln nicht zu öffnen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde, die dies angeboten hat. von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich mit der Ordnungsbehörde vor Ort in Verbindung zu setzen und dort Einsicht in die Messdatei zu nehmen. Einen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der Software zur Öffnung der Dateien besteht nicht. Zum einen ist diese Software privaten Dritten gar nicht zugänglich, zum anderen stehen in diesem Bereich urheberrechtliche Interessen Dritter — der Firma Jenoptik — entgegen.“

Also: Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen. M.E. so auch nicht richtig, da der Hersteller die Überprüfbarkeit seiner Messdaten – so meine ich jedenfalls – sicher stellen muss. Es kann doch nicht richtig sein, dass dafür ein privates Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das ist ungefähr – wie gesagt „ungefähr“  – so, als ob die gesamte Akte nicht in deutscher Sprache verfasst wäre. Muss da nicht auch dem Betroffenen ein „lesbares“ Exemplar zur Verfügung gestellt werden. Mir ist auch nicht klar, warum die Gerichts sich häufig hinter dem Urheberrecht verstecken. Wenn ich als Hersteller mit einem solchen Gerät an den Markt gehe, dann „wackelt“ mein Urheberrecht. und schließlich: Der Verweis auf AG Peine ist m.E. nicht zutreffend. Das war eine andere Fallgesatltung. Wenn ich mich richtig erinnere, ging es da um einen Verteidiger, der auf seinem PC keine Windows-Programme wollte und deshalb ein anderes Datei-Format beantragt hatte.

Eigene Sachkunde des Gerichts? Man sollte sich nie zu viel zutrauen

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Es ist immer schlecht, wenn man sich zu viel zu traut. Denn nicht selten traut man sich dann viel zu viel und das kann fatale Folgen haben. So häufig eben im Strafverfahren, wenn es um Sachverständigenfragen geht. Da werden nämlich Sachverständigengutachten schnell unter Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt. Das führt nicht selten zur Aufhebung des Urteils, weil der BGH der Strafkammer die eigene Sachkunde abspricht oder weil das Gericht nicht ausreichend dargelget hat, woher denn nun die eigene Sachkunde stammt. So auch im BGH, Beschl. v. 22.05.2012 – 5 StR 15/12:

In dem Beschluss hat zwar der BGH das landgerichtliche Urteil wegen eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben, in der Segelanweisung wird aber deutlich, dass der BGH mit der Behandlung des Beweisantrages des Angeklagten (auch) nicht zufrieden ist:

„Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es mithin nicht mehr an. Sie gibt dem Senat allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die gerügte Behandlung des auf die substantiierte Darlegung methodischer Mängel des Glaubhaftigkeitsgutachtens gestützten Antrags der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedenklich war. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft hier durchaus sachgerecht beauftragte Gutachterin in der Hauptverhandlung als Sachverständige und nicht lediglich als Zeugin gehört worden war und das Landgericht deren Ausführungen ausweislich der Urteilsgründe für überzeugend erachtet hat, war nicht auszuschließen, dass sich diese auf die Beweiswürdigung des Landgerichts auswirken würden. Dies begründete wiederum die Gefahr, dass etwaige methodische Mängel des Gutachtens die Beweiswürdigung der Strafkammer beeinflussen könnten. Deswegen war es für sie angezeigt, sich in ihrem auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Ablehnungsbeschluss mit den von der Verteidigung behaupteten Mängeln des Gutachtens auseinanderzusetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 StR 535/09, BGHSt 55, 5).“

Also: Die Chancen für eine Revision sind in den Fällen nicht schlecht. Aber: Macht natürlich Arbeit, da es sich um eine Verfahrensrüge handelt, die man erheben und begründen muss (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO!!!). Für die Kammern gilt im Übrigen m.E.: Im Zweifel nicht.

Erinnerungslücke

Schon etwas zurück liegt der BGH, Beschl. v. 06.07.2011 – 5 StR 230/11 -, der sich mit der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen befasst, wenn es um die Frage der Beurteilung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit geht. Im Verfahren war die Einholung eines SV-Gutachtens mit der Begründung „eigene Sachkunde“ (§ 244 Abs. 4 StPO) abgelehnt worden. Der BGH, Beschl. beanstandet das und sagt:

1. Ein „erkennbar abrupter Tatverlauf mit elementarer Wucht ohne Sicherungstendenzen“ spricht für einen affektiven Ausnahmezustand, der wiederum indiziell auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hindeuten kann.

2. Die Bewertung einer – vom Angeklagten behaupteten – Erinnerungslücke ist dem Tatrichter ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nur schwer möglich.