Schlagwortarchiv: Revision

Revisionen der Staatsanwaltschaft – auch die werden verworfen

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Vor einiger Zeit ist die Diskussion über die „Revisionsverwerfungspraxis“ des BGH geführt und beklagt worden, dass beim BGH (fast) nur Angeklagtenrevisionen verworfen werden. Dass das so nicht stimmt, zeigt der BGH, Beschl. v. 01.08.2012 – 5 StR 176/12, in dem der BGH auch eine Revision der Staatsanwaltschaft verworfen hat. Und mit ebenso harschen Worten, wie er sich bei Angeklagtenrevisionen anwendet, nämlich:

„2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) rechtsfehlerfrei verneint. Es hat – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – Tatsachen nicht feststellen können, die eine Bandenabrede der Angeklagten mit weiteren beteiligten Personen hinreichend belegen könnten. Die insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Sie beschränken sich mit zum Teil urteilsfremden Erwägungen auf eine eigene Bewertung der Beweise. Verfahrensrügen, die das Beweisergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht erhoben worden.“

Auch der GBA hatte im Übrigen von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht viel gehalten. Denn er hatte sie nur teilweise vertreten. Das ist ein sicheres Zeichen dafür, dass er ihr nur geringe Chancen eingeräumt hat. Allerdings hatte der GBA mit der Revision auch insoweit keinen Erfolg, wie er sie dann durchgeführt hat. Werden die Behördenleiter nicht gerne lesen…

Au Backe, unzulässige Revision – das muss/darf nicht sein. Blamabel für den Verteidiger.

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Es steht in allen Anleitungsbüchern zur Revision, man erzählt es auf Fortbildungen immer wieder, und doch: Immer wieder gibt es Revisionen, die der BGH als unzulässig verwirft, weil zwar die Verfahrensrüge erhoben worden ist, aber die Sachrüge nicht. Ist dann die Verfahrensrüge unzulässig, ist die Revision insgesamt unzulässig. So (noch einmal) der BGH, Beschl. v. 03.07-2012 –  5 StR 284/12:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Soweit der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Beweisanträgen der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er zwei Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Juni 2012 zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, weil die Revision weder den vollständigen Inhalt der Beweisanträge noch den der ablehnenden Beschlüsse der Strafkammer mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Uulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 – 5 StR 323/09 mwN).„

Und dass zu ordnungsgemäßen Rüge der unzulässigen Ablehnung von Beweisanträgen gehört, dass ich deren Inhalt und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteile, sollte ich als Verteidiger, der Revisionsrecht betreibt, auch wissen. Sonst lasse ich lieber, nehme einen Revisionsspezialisten und vermeide so, dass ich mich blamiere. Es ist Anfängerwissen.

 

Wie gewonnen, so zerronnen – die Auslagenerstattung in der Revision

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Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen, kann man über zwei Beschlüsse des LG Verden schreiben. Hintergrund ist folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft legt gegen ein landgerichtliches Urteil Revision ein, die sie dann aber vor Begründung wieder zurücknimmt. Das LG übersieht, in der zu treffenden Kostenentscheidung der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Verteidiger legt gegen diesen Beschluss Rechtsmittel ein.

Dazu verhält sich der LG Verden, Beschl. v. 05.06.2012 – 12 Ns 64/11, der zutreffend feststellt:

Selbständige Kostenentscheidungen im Sinne des § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO, die nach Zurücknahme einer Revision erlassen werden, können nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Ist in einem solchen Falle aber die von Gesetzes wegen zu treffende Auslagenentscheidung unterblieben, so kann diese von Amts wegen oder auf – nicht fristgebundenen – Antrag hin gemäß § 33a S. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs nachgeholt werden.

So weit, so gut. Das war mit der einen Hand gegeben, denn die Entscheidung über die Auslagen brauchte der Verteidiger als Kostengrundentscheidung. Sonst hätte er mit einem Kostenfestsetzungsantrag schon aus dem Grund keinen Erfolg gehabt.

Sicherlich froh über diese Entscheidung hat der Verteidiger dann die Festsetzung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen – seine Gebühren – beantragt. Und da erleidet er Schiffbruch bzw. wird „mit der anderen Hand genommen“. Denn der LG Verden, Beschl. v. 05.07.2012 – 1 Qs 109/12 – schließt sich der m.E. falschen Auffassung an, die im Fall der Revision der Staatsanwaltschaft vor Begründung der Revision die Beauftragung eines Verteidigers als nicht erforderlich ansieht:

Bei einer allein von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision besteht für den Angeklagten so lange kein rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers im Revisionsverfahren, wie die Staatsanwaltschaft ihre Revision nicht begründet hat. Beauftragt der Angeklagte früher einen Verteidiger, sind die dadurch entstehenden Auslagen nicht „notwendig“ und werden im Fall der Rücknahme nicht erstattet. 

Wie gewonnen, so zerronnen.

 

Kurz und zackig, Verwerfung der Nebenklägerrevision

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Ich weiß nicht, ob es eine Statistik gibt, wie viele Nebenklägerrevisionen erfolgreich sind. Wenn es aber eine solche Statistik gibt, dann wird es darin sicherlich auch einen Punkt geben, der festhält, wie viel Nebenklägerrevisionen als unzulässig verworfen werden. Und der Anteil dürfte sehr hoch sein, da sehr oft § 400 StPO übersehen wird und deshalb (auch) die Nebenklägerrevision nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird. Das reicht aber eben beim Nebenkläger nicht aus, worauf der BGH immer wieder hinweist. So gerade mal wieder im BGH, Beschl. v. 03.07.2012 – 3 StR 221/12:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal- und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt.“

Wie immer in diesen Fällen: Kurz und zackig. Die Senate haben für diese Fälle sicherlich Textbausteine 🙂

 

„… das Schließen der Augen durch den Schöffen..“ – Revisionsgrund?

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Der schlafende Richter/der schlafende Schöffe – gibt es ihn? Nun ja, zumindest immer wieder in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte, wenn behauptet wird – im Strafverfahren im Hinblick auf den § 338 Nr. 5 StPO -, der Richter/Schöffe habe zeitweise geschlafen. Fraglich ist dann immer, wie das Schlafen eigentlich festgestellt wird bzw. welche Anzeichen vorliegen müssen. I.d.R. geht die Rechtsprechung davon aus, dass noch andere „Indizien“ hinzu kommen müssen, wie z.B. Schnarchen. Allein das Schließen der Augen dürfte wohl nicht ausreichen.

Anderer Ansicht war allerdings eine Verteidigerin in einer Revision beim BGH. Der BGH hat die Frage aber nicht entschieden bzw. nicht entscheiden müssen. Der entsprechende Vortrag war leider verspätet (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.2012 – 4 StR 25/12):

„Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Rüge, ein Schöffe habe wäh-rend der Hauptverhandlung mehrfach geschlafen, ist der Tatsachenvortrag des Revisionsführers aufgrund der erholten dienstlichen Äußerungen jedenfalls nicht erwiesen. Soweit die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 geltend macht, das Schließen der Augen durch den Schöffen sei „allein schon ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, den wir hiermit … vortragen“, hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil die Rüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und daher verspätet erhoben wurde.“

Ach so: Es soll übrigens auch schlafende Staatsanwälte geben – vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2006 – 2 ss 1449/06.