Ich hatte ja gestern schon über die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 11.06.2010 – 5 Ss 321/10 – berichtet, vgl. hier. Die ist auch noch aus einem weiteren Punkt interessant. Das OLG setzt sich nämlich auch mit der Frage auseinander, ob und wann bei der Erhöhung der Geldbuße ein Hinweis an den Betroffenen erforderlich ist, bei dessen Unterlassen dann ggf. ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt. Das OLG sagt, dass bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße – auch im Abwesenheitsverfahren nach § 74 OWiG – ein rechtlicher Hinweis grundsätzlich nicht geboten, zumal dann nicht, wenn eh schon nicht die Geldbuße verhängt worden ist. Ähnlich haben bereits das OLG Jena und das OLG Hamm entschieden. Man kann es m.E. auch anders sehen. Jedenfalls gehört es m.E. zum „fair-play“, den Betroffenen auf eine ggf. anstehende erhöhung hinzuweisen, damit er sich darauf einstellen kann.
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Verdoppelung der Geldbuße: Rechtlicher Hinweis erforderlich, so OLG Hamm
Ganz interessant für die anwaltliche Praxis ist die Entscheidung des OLG Hamm vom 13. 11. 2009 – 3 Ss OWi 622/09. Dort hat das OLG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) darin gesehen, dass dem Betroffenen vor der Verdoppelung des Regelsatz der Geldbuße, die im Bußgeldbescheid verhängt worden war, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Interessant deshalb, weil sich daraus dann wohl der Schluss ziehen lässt, dass in den Fällen also ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) als erforderlich angesehen wird. Und vor allem. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist oft der einzige Weg, die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei den geringfügigen OWi zu erreichen (vgl. § 80 Abs. 2, 1 OWiG). Zudem: Man wird dann jetzt auch die Frage des rechtlichen Hinweises neu diskutieren müssen, wenn es um eine Erhöhung des Fahrverbotes geht.
Rechtlicher Hinweis: Gericht muss es schon genau sagen….
Heute mal ein Hinweis auf eine ganz interessante Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.10.2009 – 1 Ss 143/09) zum rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO. Der Angeklagte war wegen Beleidigung, Widerstandes und Sachbeschädigung angeklagt, verurteilt worden ist er wegen Vollrausches. Insoweit hätte ein rechtlicher Hinweis erfolgen müssen. War aber nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht. Der Senat hat eine Schreiben des Vorsitzenden an den Verteidiger, in dem keine Strafvorschrift angeführt und nur mitgeteilt wurde, dass „eine Verurteilung wegen Rauschtaten“ und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht komme.“, nicht ausreichend sein lassen. Dazu führt das OLG aus:
„Zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Vorschrift, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu schützen, ergibt sich jedoch, dass ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er so gehalten ist, dass er dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Der Hinweis muss ihnen deshalb erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommt ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale möglicherweise als erfüllt ansieht. Nennt ein Gesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, so muss auch darauf hingewiesen werden, welche in Betracht kommt, vgl. BGH NStZ 1983, 34. MeyerGoßner, StPO, 52. Aufl., § 265 Rdn. 31 mit weiteren Nachweisen.
Diesen Erfordernissen wird das Schreiben vom 27. März 2009 auch nicht ansatzweise gerecht. In ihm wird weder die Bezeichnung der Straftat, wegen der später die Verurteilung erging, nämlich Vollrausch, noch der einschlägige Paragraph des Strafgesetzbuches angegeben. Der dort gebrauchte Begriff „Rauschtat“ wird im Strafgesetzbuch nicht als Bezeichnung einer Straftat verwandt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer „Rauschtat“ am ehesten die Begehung eines Delikts im Alkoholrausch verstanden. Hierzu passt es, dass in dem erwähnten Schreiben von Rauschtaten – also mehreren Straftaten – die Rede ist. Als Vollrausch gemäß § 323a StGB wäre nach den Umständen des Falles demgegenüber nur eine Straftat in Betracht gekommen. Hinzu kommt, dass dem Schreiben des Strafkammervorsitzenden nicht zu entnehmen war, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht kommen soll, was angesichts der Tatbestandsalternativen des § 323a Abs. 1 StGB für einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre.“
