Schlagwortarchiv: Pflichtverteidigerbestellung

Rückwirkende Aufhebung der “Pflichtibestellung”, oder: Das LG Amberg kann es auch nicht

Smiley

Und dann Gebührenfreitag.

Ich hatte im November über den AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21 – berichtet (vgl. hier Rückwirkende Aufhebung der “Pflichtibestellung”, oder: Das AG Amberg als Gesetzgeber). Der Kollege Jendricke, der mir den Beschluss geschickt hatte, hat natürlich gegen die falsche Entscheidung Rechtsmuttel eingelegt. Und: Ebenso natürlich (?) hatte das kein Erfolg. Das LG Amberg hat sich dem AG angeschlossen und geht im LG Amberg, Beschl. v. 05.12.2022 – 11 Qs 79/22 – ebenso davon aus, dass ein Gebührenanspruch mit Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung entfallen ist.:

„Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 12.10.2022.

Ergänzend wird ausgeführt:

Zwar erhält nach § 48 Abs. 6 RVG der Rechtsanwalt, der in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet wird, die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde.

Vorliegend wurde aber die Pflichtverteidigerbestellung auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Die Kammer sah die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall für nicht gegeben an. Es kann deshalb nicht von einer erfolgten Pflichtverteidigerbestellung i.S.d. § 48 Abs. 6 RVG ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, bei denen es nachträglich zu einer Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, z.B. durch Entpflichtung, Widerruf oder Zurücknahme, gekommen ist. Denn in diesen Fällen erfolgte eine (rechtskräftige) Pflichtverteidigerbestellung bzw. dauerte eine Pflichtverteidigerbestellung u.U. schon mehrere Wochen an. Erst nachträglich erfolgte dann eine Beendigung der Pflichtverteidigerbestellung.

Die Pflichtverteidigerbestellung ist nunmehr seit dem 01.01.2020 nach § 142 Abs. 7 StPO nur noch mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit Einführung der sofortigen Beschwerde das Ziel verfolgt, schnell Klarheit über die Bestellung zu schaffen und das weitere Verfahren nicht mit Fragen über die Rechtmäßigkeit der Bestellung oder deren Ablehnung zu belasten. Die Sachlage ist somit im vorliegenden Fall, also im Fall einer Aufhebung der Bestellung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde, völlig anders als in den Fällen, in denen nachträglich eine Aufhebung der rechtskräftigen Bestellung erfolgt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend Rechtsanwalt Jendricke ausschließlich vor der (aufgehobenen) Pflichtverteidigerbestellung tätig wurde und nach dem Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 08.03.2021 keinerlei Tätigkeiten mehr in Bezug auf das bereits eingestellte Ermittlungsverfahren entfaltete.“

Wenn man die Entscheidung gelesen hat, möchte man aufstehen, zum Fenster gehen, dieses öffnen und zum Himmel rufen: „Herr, lass Hirn vom Himmel regnen und schicke viel davon nach Amberg“. Denn – ich hatte bereits in der Anmerkung zum Beschluss des AG Amberg (AGS 2022, 516) darauf hingewiesen -: Die Ansicht des AG und jetzt auch die des LG sind falsch. Die vom LG gegebene Begründung ist in keiner Weise nachvollziehbar. Nicht nur, dass das LG keins der gegen die Entscheidung des AG Amberg vorgebachten Argumente entkräftet, sondern die Entscheidung zeigt m.E. auch, dass sich das LG nicht mit den Folgen der Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auseinander gesetzt hat. Der wird, wenn er bestellt wird, Pflichtverteidiger, und zwar ohne „Wenn und Aber“ und nicht nur, wovon offenbar das LG ausgeht, „bedingt“ bis der Bestellungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen, also die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des § 142 Abs. 7 StPO abgelaufen ist. Alles andere ist m.E. Unsinn, denn sonst wäre der Beschuldigte bis zu dem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß verteidigt.

Zudem führt die spätere – hier im Übrigen auch noch falsche – Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nicht zum rückwirkenden Entfallen der Stellung des Verteidigers während des Bestellungszeitraums. Denn das hätte, wenn man es konsequent zu Ende denkt, dann ggf. auch zur Folge, dass zwischenzeitliche Handlungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten unwirksam (geworden) wären. Will das LG das wirklich behaupten bzw. vertreten? Zudem ist auch, worauf ich schon im Zusammenhang mit dem AG-Beschluss hingewiesen habe, keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Annahme des LG stützen könnte, dass der Gebührenanspruch nachträglich entfällt und dazu führt, dass der Rechtsanwalt ohne Gebühren tätig geworden ist. Das ist bzw. wäre mal wieder „Verteidigung zum Nulltarif“, womit der LG aber offenbar kein Problem hat.

Der einzige kleine Lichtblick im Beschluss ist, dass das LG die weitere Beschwerde zum OLG – in diesem Fall das OLG Nürnberg – zugelassen hat. Das sieht im Übrigen die materielle Frage der Zulässigkeit einer nachträgliche/rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung – zutreffend – anders als das LG (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2020 – Ws 962/20, StraFo 2021, 71 = StRR 1/2021, 21), was dieses aber bei seinem Beschluss vom 8.4.2021 nicht weiter interessiert hat. Man kann nur hoffen, dass das OLG dem LG erklärt, welche Folgen die (falsche) Aufhebung einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung hat.

Im Übrigen: Das LG irrt, wenn es meint, es gebe zu der Problematik nur die zum „alten“ Recht ergangene Entscheidung des LG Kaiserslautern (vgl. RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245). Abgesehen davon, dass die Rechtsänderung in 2019 m.E. keine Auswirkungen auf die Frage des Bestehenbleibens des Gebührenanspruchs hat, hat bereits auch das AG Osnabrück anders entschieden (AGS 2021, 548 = RVGprofessionell 2022, 18). Dort hätte das LG nachlesen können, was richtig ist.

Rückwirkende Aufhebung der „Pflichtibestellung“, oder: Das AG Amberg als Gesetzgeber?

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Heute ist RVG-Tag und da gibt es eine AG- und eine OLG-Entscheidung.

Ich beginne mit dem AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21 -, der sich mit der Frage befasst, was eigentlich mit den gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers ist, wenn die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben wird. Das AG meint, dass damit dann ein Vergütungsanspruch des Verteidigers entfällt. Das ist schlicht falsch.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege Jendricke, der mit den Beschluss geschickt hat, war Verteidiger des Beschuldigten in dem Verfahren mit dem Vorwurf des Verbreitens jugendpornographischer Schriften. Er erhielt am 17.02.2021 Akteneinsicht (in einen Sonderband). Mit Schriftsatz vom 19.o2.2021 beantragte der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 03.03.2021 das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Beschluss vom 08.03.2021 hat das AG entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Kollegen als Pflichtverteidiger bestellt. Aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte. Ds LG hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 08.04.2022 aufgehoben.

Der Kollege hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hatte beim AG keinen Erfolg:

„Ein Vergütungsanspruch ist nicht entstanden, da das Landgericht Amberg mit Beschluss vom 08.04.2022 die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben hat.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Amberg hat in seinem Beschluss vom 08.04.2021 u.a. ausgeführt:

„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensverlauf gewährleistet ist.

Soweit in der (der Kammer bekannten) Rechtsprechung -…- die Auffassung vertreten ‚wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde, folgt die‘ Kammer dem nicht. Denn das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zurückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung.“

Die Pflichtverteidigerbestellung dient nicht – wie etwa die Beiordnung eines ,Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren – der finanziellen Sicherstellung der Verteidigung, sondern der Gewährleistung des erforderlichen rechtskundigen Beistands und der Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs.

In vorliegendem Verfahren erhielt der zu diesem Zeitpunkt bereits durch den damaligen Beschuldigten beauftragte Rechtsanwalt (BI. 5) am 17.02.2021 Akteneinsicht in dem Sonderband.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 beantragte der Verteidiger die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Mit Verfügung vom 03.03.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit Beschluss vom 08.03.2021 bestellte das Amtsgericht Amberg entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Amberg dem Beschuldigten den bereits von diesem beauftragten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte.

Die Akteneinsicht durch den vom Beschuldigten beauftragten Rechtsanwalt hatte jedoch bereits vor dem Bestellungsbeschluss und auch schon vor dem Antrag auf Beiordnung stattgefunden.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Sicherung eines rechtskundigen Beistands für den Beschuldigten und zur Gestaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs war zum Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht mehr erforderlich. da das Verfahren bereits eingestellt war und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht durch seinen Wahlverteidiger vertreten war.

Wie in dem Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Amberg ausführlich erläutert, würde die Bestellung eines Pflichtverteidigers genau zu dem von der 1. Strafkammer dargestellten Effekt führen, dass die Verteidigung in vorliegendem Verfahren zwar zu jeder Zeit gesichert war und durch die nachträgliche Beiordnung lediglich noch das Kosteninteresse des Beschuldigten bzw. des Verteidigers befriedigt würde.

Aus den Ausführungen der 1. Strafkammer geht hervor, dass genau diese Wirkung durch das Landgericht nicht gewollt war. Es hat deswegen den Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben, da nach Ansicht des Landgerichts eine rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist.

Der Aufhebungsbeschluss des Landgerichts und das damit beabsichtigte Ergebnis würde vollkommen ins Leere laufen, wenn man nun trotz der Aufhebung der Bestellung eine Pflichtverteidigervergütung zubilligen würde.,

Die Begründung des Aufhebungsbeschlusses des Landgerichts Amberg kann nur so aufgefasst und ausgelegt werden, dass damit die Bestellung des Pflichtverteidigers rückwirkend aufgehoben sein sollte, da eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war.

Dass auch eine rückwirkende Aufhebung möglich ist, davon geht wohl auch das. vom Herrn Verteidiger zitierte Landgericht Kaiserslautern aus.

In dessen Entscheidung vom 11.01.2019, 4 Ks 6034 Js 10590/16 ist in RdNr. 15 ausgeführt:

… Die Aufhebung dieses Beschlusses bewirkte das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Weder aus dem Aufhebungsbeschluss _vom 18:01.2017 noch aus dem weiteren Ablehnungsbeschluss vom 25.01.2017 ergibt sich eine rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.“

 

In vorliegendem Verfahren ergibt sich aus dem Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Amberg, dass die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben sein sollte.

Im Übrigen ist aus der Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern nicht ersichtlich, dass dort der gleiche Sachverhalt zugrunde lag, nämlich Bestellung des Pflichtverteidigers erst nach Abschluss des Verfahrens.

Die rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung widerspricht auch nicht dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG.

§ 15 Abs. 4 RVG regelt, dass es ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

Der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht zum Erlöschen der bereits entstandenen Gebühren, sondern hat hierauf keinerlei Einfluss.

Allerdings führt der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse.

Eine Bearbeitung für den Staat zum „Nulltarif“ wird nicht erwartet, jedoch war in vorliegendem Fall zeitlich nach der Bestellung keine Bearbeitung mehr angefallen und eine Bestellung zur Sicherung der Verteidigung nicht mehr erforderlich, weil das Verfahren bereits vor der Bestellung eingestellt worden war.

Die zum Zeitpunkt der Bestellung beim Verteidiger bereits entstanden gewesenen Gebühren und Auslagen sind nicht erloschen, sondern können weiterhin bei, seinem Auftraggeber geltend gemacht werden.

Eine Erstattung wurde durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle daher berechtigt abgelehnt.“

Eine wortreiche Begründung des AG, aber m.E. leider falsch.

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung hat entgegen der Auffassung des AG gebührenrechtliche keine Rückwirkung mit der Folge, dass ggf. entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers mit der Aufhebung entfallen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere ist nicht ersichtlich, worauf das Erlöschen des anwaltlichen Gebührenanspruchs beruhen soll. Insbesondere kann das nicht auf einem nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckten landgerichtlichen Beschluss beruhen, wovon das AG offenbar ausgeht. Dagegen spricht – entgegen der Auffassung des AG – der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG. Dagegen spricht zudem auch § 48 RVG, der für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Damit hat dann auch die Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG Bedeutung, die das AG völlig übersieht/negiert. Sie regelt (auch hier), dass dem Wahlanwalt, der nachträglich zum Pflichtverteidiger bestellt wird, seine vor der Bestellung liegenden Tätigkeiten honoriert werden, also auch die Akteneinsicht in den Sonderband. Im Übrigen irrt das AG, wenn es meint, dass nach der Einstellung keine Tätigkeiten des Pflichtverteidigers mehr erbracht worden sind, die honoriert werden müssten. Dieser hat dem Mandanten nämlich zumindest die Einstellungsnachricht übermitteln. Diese Tätigkeit wird von der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG erfasst. Damit bleibt es dabei: Zutreffend sind die bislang zu der Problematik vorliegenden Entscheidungen des LG Kaiserslautern (RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245) und des AG Osnabrück (AGS 2021, 548), die die Frage anders als das AG Amberg entschieden haben. Über beide habe ich hier auch berichtet.

Der Kollege hat (natürlich) Rechtsmittel eingelegt. Ich hoffe, dass sich das LG nicht auch als Gesetzgeber aufspielt, wie es im Grunde das AG getan hat.

BGH: Die Pflichtverteidigerbestellung umfasst auch das Adhäsionsverfahren, oder: Endlich, endlich!!

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im RVG-Bereich heute zunächst eine Entscheidung des BGH, die man einfach auch mit: Endlich, überschreiben könnte, nämlich den BGH, Beschl. v. 27.07.2021 – 6 StR 307/21. Mit dem Beschluss hat der BGH – nun hoffentlich endgültig – einen gebührenrechtlichen Dauerbrenner entschieden, bei dem die OLG seit Jahren heillos zerstritten sind. Entschieden worden ist nämlich die Frage, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst. Das ist es zwischen den OLG immer wieder fröhlich hin und hergegangen. Der BGH hat sich nun der zutreffenden Auffassung angeschlossen, die davon ausgeht, dass die Pflichtverteidigerbestellung das Adhäsionsverfahren umfasst:

„Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der das Urteil mit der Sachrüge angreifende Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Auch soweit die Revision des Angeklagten betreffend die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin Aussicht auf einen Teilerfolg hat, steht dem Angeklagten keine Prozesskostenhilfe zu. Denn ihm ist bereits eine Pflichtverteidigerin beigeordnet. Diese Beiordnung erstreckt sich auf das Adhäsionsverfahren.

1. Die Frage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger insoweit beigeordnet wird, ist umstritten. Während einerseits angenommen wird, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juni 2011 – I Ws 166/11; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 2 Ws 254/05; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 2 [s] Sbd. 6-87/01; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 1997 – 1 StR 114/97, NStZ 1998, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV 4143, 4144 Rn. 5, jeweils mwN), wird andererseits eine gesonderte Beiordnung für erforderlich gehalten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2013 – 3 Ws 2/13; KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 Ws 22/09; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 1 Ws 576/08; NStZ-RR 2009, 114; MüKo-StPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; KMR/von Heintschel-Heinegg/Bockemühl, StPO, Stand 2020, § 404 Rn. 29; SSW-StPO/Schöch, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 – 4147 Rn. 41, jeweils mwN). Der Bundesgerichtshof hat die Frage – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 351/13).

2. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst.

a) Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne von § 140 StPO, so erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge (KK-StPO/Willnow, aaO).

Dies ergibt sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen – in der Regel untrennbaren – Verbindung zwischen der Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 403 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Die sich aus der strafprozessualen Verknüpfung von Tat und Anspruch resultierende Effizienz ist gerade Zweck des Adhäsionsverfahrens (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 2 [s] Sbd. 6 – 87/01). Auch der Gesetzgeber ist mit der Regelung der Nr. 4143 RVG-VV davon ausgegangen, dass die das Adhäsionsverfahren betreffende Gebühr ohne Weiteres dem „Pflichtverteidiger“ zusteht (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 228; siehe außerdem Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV, Rn. 21).

Die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht umfassende Wirkung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist überdies der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) neugefassten Vorschrift des § 143 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Denn der Gesetzgeber hat die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1, „PKH-Richtlinie“) unter Beibehaltung des Systems der notwendigen Verteidigung in nationales Recht umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 2). Er hat eine Entscheidung gegen die „antragsbasierte Prozesskostenhilfe für Beschuldigte anstelle oder neben der notwendigen Verteidigung“ getroffen (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 4, 27), weil es „keine Vorteile mit sich bringen würde“. Daraus wird deutlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Strafverfahren kein Nebeneinander von Prozesskostenhilfe und notwendiger Verteidigung geben soll.

b) Die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO, die die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren zulässt, gebietet keine andere Wertung, denn sie bleibt zumindest für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, von Bedeutung.“

Wie gesagt: Endlich, und: Ich habe es ja schon immer gesagt 🙂 .

Fazit: Es muss also jetzt – an sich – kein Erweiterungsantrag mehr gestellt werden. Aber: „An sich“. Denn Vorsicht ist die „Mutter der Porzellankiste“. Da man ja nie weiß, wie die OLG, die das bisher anders gesehen haben, reagieren und ob sie dem BGH folgen oder meinen, es besser zu wissen, sollte man in den Bezirken, in denen die OLG bisher anderer Meinung waren, nach wie vor einen Antrag stellen. Wenigstens in der nächsten Zeit. Sicher ist sicher.

Pflichti III: Wiederaufnahme nach Einstellung, oder: Fortgeltung der „alten“ Pflichtverteidigerbestellung?

Und zur Abrundung dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2021 – 5 StS 2/21.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Umfangsverfahren, in dem der Kollege bereits vor Inkrafttreten des KostRÄG Pflichtverteidiger war. Das Verfahren ist dann von der GStA nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach dem 01.01.2021, also nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021, wird das Verfahren wieder aufgenommen.

Da stellt sich dann die Frage, ob die ursprüngliche Pflichtverteidigerbestellung wieder auflebt oder ob sie geendet hat und beendet bleibt mit der Folge, dass neu bestellt werden muss. Die gebührenrechtliche Folge wäre dann: Geltung des KostRÄG 2021 und damit Geltung der erhöhten RVG-Sätze.

Ich hatte mit dem betroffenen Kollegen Dr. Elobied zusammen mit einigen anderen Kollegen die Frage diskutiert. Empfehlung war dann – trotz der an sich recht klaren Regelung in § 143 Abs. 1 StPO -, beim OLG Klarstellung zu erbitten. Das hat der Kollege getan und das OLG hat entschieden:

„Rechtsanwalt pp. wird dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.

Gründe:

Es handelt sich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Hauptverhandlung soll im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Nachdem das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, endete gemäß § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung von Rechtsanwalt pp. kraft Gesetzes. Sie war daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung der öffentlichen Klage erneut anzuordnen.“

Damit ist jetzt sicher gestellt, dass nun nach neuem Recht abgerechnet werden muss/kann.

Pflichti III: Pflichtverteidiger für einen Mitangeklagten, oder: Dagegen kann man sich nicht beschweren

© fotomek – Fotolia.com

Und als letzte Entscheidung dann noch einmal einen Beschluss vom KG, das allmählich aus seinem „Internetschlaf“ erwacht. Entschieden hat das KG im KG, Beschl. v. 01.11.2019 – 2 Ws 165/19 – über die Beschwerde gegen die einen anderen Angeklagten betreffende Pflichtverteidigerbestellung. Das KG hat die Beschwerde als unzulässig angesehen:

„Gegen den Beschwerdeführer und sieben weitere Angeklagte wird derzeit vor dem Landgericht Berlin ein Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. geführt.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2019 beantragte der Verteidiger des rechtsmittelführenden Angeklagten B in der Hauptverhandlung unter anderem, die Bestellung der Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten A, Rechtsanwältin C, aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der im Ruhestand befindliche Oberstaatsanwalt D nach seinem Ausscheiden aus der Staatsanwaltschaft Berlin nunmehr als Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwältin C tätig sei. Eine Weiterführung der Verteidigung durch Rechtsanwältin C sei daher wegen Verstoßes gegen § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ausgeschlossen.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Vorsitzende der großen Strafkammer diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.

II.

Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Ebenso wie die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 2 Ws 102/19 –, BeckRS 2019, 1954) entfaltet auch deren Aufrechterhaltung Rechtswirkungen, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen.

Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig.

Es ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels eine Beschwer ist (vgl. BGHSt 16, 374; 18, 327; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 – mwN). Diese muss in einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 304 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 8, 9 mwN). Das Interesse der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Rechtsprechung und inhaltlich richtigen Entscheidungen kann demgegenüber nur die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelwege durchsetzen (vgl. Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., vor § 296 Rn. 51, 53).

Nach diesen Maßstäben ist eine unmittelbare Beeinträchtigung spezifischer Rechtspositionen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Die verhandlungsstrategische Besserstellung anderer Verfahrensbeteiligter durch anwaltliche Vertretung ist vom Angeklagten grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt nicht nur für die Heranziehung von Nebenklägervertretern (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – und vom 20. November 2007 – 3 Ws 656/07 –, juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 Ws 548/16 –; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 –), sondern ebenso für die Bestellung von Pflichtverteidigern für Mitangeklagte. Erst recht kann es daher zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Angeklagten führen, wenn Mitangeklagte von ihren Verteidigern unter Verletzung berufsrechtlicher Regelungen für Anwälte vertreten und damit unter Umständen durch bestehende Interessenkonflikte der Verteidigung benachteiligt werden.

Zudem zielte der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte Antrag auch vorrangig darauf ab, das „Vertrauen in die Rechtspflege“ zu schützen, „Interessenkollisionen einzudämmen“ und „normativem Misstrauen der Rechtsordnung“ entgegenzuwirken. Die Durchsetzung solcher abstrakten Werte der Rechtsgemeinschaft obliegt im strafprozessualen Beschwerdeverfahren – soweit erforderlich – ausschließlich der Staatsanwaltschaft.“

Ist zum alten Recht ergangen, dürfte aber auch für das neue Recht gelten.