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Vollmacht II: Erlöschen der Vertretungsvollmacht, oder: Verteidiger aufgepasst.

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 RVs 107/18. Der behandelt zwei Fragen, die von Bedeutung sind. Ich greife heute die „Vollmachtsfrage“ auf, auf die andere Frage komme ich dann noch einmal zurück. Auch insoweit geht es um die Frage der Verwerfung einer Berufung nahc § 329 Abs. 1 StPO. Der Verteidiger hatte dazu nahc Auffassung des OLG in seiner Verfahrensrüge nicht ausreichend vorgetragen. In der Begründung seiner Verwerfungsentscheidung weist das OLg auf einen Umstand hin, der leider häufig übersehen wird:

„b) Mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet das Mandat und damit auch die (etwa) erteilte Vertretungsvollmacht. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 15.04.2016 – III-1 RVs 55/16 -; SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 – III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] – bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rz. 7; MüKo-StPO-Thomas/Kämpfer, § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO-Julius, 5. Auflage 2012, § 141 Rz. 16). Bei fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, ist die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht vonnöten (SenE a.a.O.). Aus diesem Grund setzt die formgerechte Ausführung der Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO  – neben einer Darstellung des genauen Inhalts der Vollmacht – Vortrag dazu voraus, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist (SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; SenE v. 10.10.2017 – III-1 RVs 238/17). Nur so wird der Senat in die Lage versetzt zu prüfen, ob ein Fall wirksamer Vertretung in der Berufungshauptverhandlung vorliegt.

Entsprechenden Vortrag lässt die Revisionsbegründung vermissen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass dem Verteidiger die in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte (erste) Vollmacht am 20. Januar 2017 erteilt worden ist. Zu einer Bestellung als Pflichtverteidiger und deren Zeitpunkt verhält sie sich nicht. Soweit man der mit der Revisionsbegründung (dort S. 3) mitgeteilten Terminsladung, ausweislich derer „L, U (Pflicht-Vert. zu Besch 1)“ zum Termin vom 13. September 2017 geladen wurde, eine entsprechende Stellung des Verteidigers entnehmen wollte, ist die Terminsladung am 8. Mai 2017 und mithin nach Erteilung der Vollmacht verfügt und schließt damit eine nach Vollmachterteilung erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger gerade nicht aus. Es kann daher  – ungeachtet insoweit bestehender weiterer Bedenken (dazu vgl. die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 329 StPO BT-Drs. 18/3562 S. 68; OLG Hamburg B. v. 25.07.2017 – 1 Rev 37/17 = BeckRS 2017 110201, freilich – in Abgrenzung zu der Entscheidung BayObLG NStZ 2002, 277 – zu einer mündlichen Ermächtigung) – auch nicht beurteilt werden, ob der Verteidiger zur Ausstellung einer (weiteren) Vollmacht, wie sie im Termin zur Berufungshauptverhandlung von diesem namens des Angeklagten gefertigt worden ist, ermächtigt war.“

Und:

„Ob die Vollmacht vom 20. Januar 2017, ausweislich derer der Verteidiger befugt war „in allen Instanzen zu verteidigen bzw. zu vertreten, und zwar auch bei meiner (scil.: des Angeklagten) Abwesenheit“ den Anforderungen an eine gerade für die Berufungshauptverhandlung erteilten Vertretungsvollmacht erfüllt (zu dieser Frage zuletzt KG B. v. 01.03.2018 – (5) 121 Ss 15/18 (11/18) = BeckRS 2018 5556; OLG Oldenburg B.. v. 20.12.2016 – 1 Ss 178/16 = BeckRS 2016 124738; OLG Hamm B. v. 24.11.2016 – 5 RVs 82/16 = BeckRS 2016 111318; OLG Hamm, B v. 06.11.2016 – 4 RVs 96/16, StRR 2016, Nr. 11, 2), bedarf danach keiner Entscheidung.“

Pflichti III: Bei U-Haft gibt es nicht immer einen Pflichtverteidiger, oder: Falsch

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Und als dritte Entscheidung zum Pflichtverteidiger der m.E. falsche LG Dresden, Beschl. v.23.05.2018. 14 Qs 16/18. Es geht mal wieder um die Auslegung von § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO. Das LG sagt: Die Vorschrift ist nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen, den den mehrere Verfahren anhängig sind, in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet:

„Allerdings ist § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet.

a) Diese Auslegung folgt nicht bereits aus dem Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung, der insofern nicht eindeutig ist (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008). Die Norm stellt zwar ausschließlich auf die Vollstreckung der Untersuchungshaft als Anknüpfungspunkt für die Erforderlichkeit der Pflichtverteidigung ab (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 19). Sie enthält aber weder Zusatze einer etwaigen Beschränkung, wie „in der betreffenden Sache“ noch sieht sie eine ausdrückliche Erstreckung auf alle Verfahren vor, wie ebenfalls durch den Zusatz „in der betreffenden oder anderen Sache“ leicht möglich gewesen wäre (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008)

Umgekehrt hätte genauso der Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränkt werden können (LG Saarbrücken vom 16.06.2010 – 3 Qs 28/10 – zitiert nach juris), um klarzustellen, dass alle Falle die Untersuchungshaft (auch nur indirekt) betreffend, nunmehr von § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfasst werden sollen. Auch darauf hat der Gesetzgeber verzichtet.

b) Der Sinn und Zweck der Neuregelung spricht gegen eine weite Auslegung.

Zwar wurde die durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 getroffene Neuregelung eingeführt, weil die bisherige Regelung in § 117 IV StPO a.F. und § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, die eine Pflichtverteidigerbestellung erst nach dreimonatiger Haftdauer vorsahen, mit Blick auf das Gewicht der mit der Untersuchungshaft verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung für unzureichend erachtet wurde (OLG Frankfurt a.a.O.; BT-Dr. 16/13097, S 18)

Allerdings soll die Verteidigerbestellung dem Beschuldigten ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (selbst) überprüfen zu lassen. Dafür ist der Verteidiger frühzeitiger als im Regelfall des § 141 Abs. 1 StPO zu bestellen, nämlich gem. § 141 Abs. 3 § 4 StPO „unverzüglich“ nach Beginn der Vollstreckung und zwar gem. § 141 Abs. 4 a.E. StPO durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht also im Regelfall das Gericht, das den Haftbefehl erlassen ha (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008)

In der Gesetzesbegründung heißt es insofern vor allem, dass dieses Gericht am besten mit der Sache“ vertraut sei (BT-Drucksache 16/13097, § 19). Es dürfte aber offensichtlich sein, dass dieses Gericht nicht mit allen (anderen), gegebenenfalls räumlich weit entfernten und sachlich nicht in Zusammenhang stehenden Verfahren vertraut sein kann. Relevant kann somit nur das Verfahren sein, in welchem die Untersuchungshaft vollstreckt wird.

c) Auch die Historie und die Systematik sprechen für eine enge Auslegung des § 140 Abs 1 Nr. 4 StPO…..“

Wie gesagt: M.E. falsch und mit dem Sinn und Zweck der 2009 geschaffenen Regelung nicht zu vereinbaren….

Pflichti II: Verständigungsprobleme? Dann gibt es auch in „kleinen Sachen“ einen Pflichtverteidiger

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Als zweite Entscheidung zu Pflichtverteidigungsfragen dann der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.06.2018 – 5/17 Qs 26/17.  Nichts Außergewöhnliches, aber mal wieder ein Beschluss, der deutlich macht, dass auch in „kleinen Sachen“ ggf. ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn Verständisgungsproblem bestehen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 Abs. 2, 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 a MRK zu bestellen ist.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die behaupteten Verständnisprobleme des Angeklagten wegen der fehlerhaften Übersetzung des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2017 durchaus nicht unerheblichen Zweifeln unterliegen, weil sich die Sprachbilder der bulgarischen, mazedonischen und serbischen Sprache ähneln und sich Verständnisprobleme des Angeklagten jedenfalls insoweit nicht manifestiert haben, als dass er in der Lage war, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Einspruchs zu beauftragen.

Die Kammer kann anhand der vorliegenden Sachlage aber auch nicht valide ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund sprachbedingter Verständigungsschwierigkeiten nicht in der Lage war, alle Möglichkeiten einer   angemessenen Verteidigung nach Erhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2017 auszuschöpfen.

Auch in rechtlich und tatsächlich völlig einfach gelagerten Fällen – wie vorliegend — ist eine vollständige und möglichst frühzeitige Information über den Anklagevorwurf in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache geboten (OLG Frankfurt, Beschl. v.10.01.2008 – 2 Ss 383/07 -, an. 8, juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 – 1 Ss 184/04 Rn. 6, juris). Schließlich ist eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift/des Strafbefehls in Hauptverhandlungstermin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, an welche sich die Kammer gebunden sieht, nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.062005 – 1 Ss 184104 an. 6, Juris, OLG Stuttgart Beschl. v. 08.04.1994 – I Ws 59/94, an. 4 juris).

Da das Auswahlermessen angesichts des Wunsches des Angeklagten durch Herrn Rechtsanwalt Schatz vertreten zu werden, „auf Null“ reduziert ist, entscheidet die Kammer selbst und ordnet Rechtsanwalt Schatz als Pflichtverteidiger bei.“

Dem Kollegen Schatz besten Dank für die Übersendung der Entscheidung.

Pflichti I: Anweisung vom BGH: Pflichtverteidigerwechsel, oder: Wenn der alte Pflichtverteidiger zu krank ist…..

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Als erste Entscheidung in dieser Woche ein „verfahrensrechtlicher Beschluss“ des BGH, und zwar zum Pflichtverteidiger. Im Verfahren sind die Fristen zur Begründung der Revision und zur Stellung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO versäumt worden. Über dagegen gerichtete Anträge hat der BGH – zunächst – nicht entschieden, sondern im BGH, Beschl. v. 05.06.2018 – 4 StR 138/18 – die Sache „zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.“:

„Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.“

Über den BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – 4 StR 610/17  hatte ich auch schon berichtet (vgl. Pflichti I: Umbeiordnung von Pflichtverteidigern, oder: Anweisung des BGH).

Man fragt sich, warum die Kammer beim LG nicht auf die Idee gekommen ist. Zwei BGH-Entscheidungen dazu gibt es doch….

Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Reparaturbedarf

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So, und eine Entscheidung gibt es am Gebührenfreitag dann natürlich auch. da ich vorhin in dem Posting zum 3. KostRMoG den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger angesprochen habe, passt ganz gut der LG Stade, Beschl. v. 20.04.2018 – 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17), den mir der Kollegen J.Breu aus Hamburg übersandt hat.

„Die Zusatzgebühr in Höhe von 152,32 € einschließlich Mehrwertsteuer ist nicht angefallen und wurde daher zurecht abgesetzt. Denn die für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Zeit lag unter 5 Stunden.

Die Hauptverhandlung im gebührenrechtlichen Sinn dauerte von 9:15 Uhr bis 14:50 Uhr, davon ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (Niedersächsische Rechtspflege 2016, Seiten 374 ff) die Zeit von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr in Abzug zu bringen. Das OLG Celle hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass die Mittagspause unabhängig von ihrer Dauer stets voll und sonstige Unterbrechungen von mehr als 1 Stunde Dauer voll in Abzug zu bringen sind. Vorliegend war die Hauptverhandlung in der Zeit von 11:35 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr unterbrochen. Während die 1. Unterbrechung bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen ist, ist die 2. Unterbrechung in voller Länge in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob man sie als Mittagspause oder als sonstige Unterbrechung oder als Kombination aus beidem wertet. Eine mehr als 5 Stunden dauernde Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden und zwar selbst dann nicht, wenn man lediglich die festgesetzte Dauer der Mittagspause (45 Minuten) berücksichtigen würde. Selbst dann hätte die Hauptverhandlung nur 4 Stunden 50 Minuten gedauert.

Die Unterbrechung diente eindeutig auch der Mittagspause. Wer diese wahrgenommen hat und dafür welche Zeit auch immer verwendet hat im Rahmen der Unterbrechung, ist ohne Belang.“

Lasse ich mal so stehen. Zeigt aber m.E., dass der Gesetzgeber an der Stelle nacharbeiten könnte.