Schlagwortarchiv: Pflichtverteidiger

Pflichti I: Nachträgliche Beiordnung, oder: Weitere Rechtsprechung

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Heute dann noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen. Da ist nach meinem letzten Posting zu dem Themenbereich einiges an Entscheidungen hereingekommen. Und einen Teil davon stelle ich heute vor.

Zunächst noch einmal zur Frage: Nachträgliche Beiordnung (also i.d.R. nach einer Einstellung nach § 154 StPO) zulässig oder nicht. Dazu hatte ich ja auch schon einige Entscheidungen zum neuen Recht vorgestellt. Hier kommen dann noch ein paar mehr, aus denen man m.E. den Schluss ziehen kann: Die LG halten an ihrer weiten Auffassung, dass die nachträgliche Beiordnung zulässig ist. Sie kommen im Grunde mit einer: Jetzt erst recht Argumentation unter Hinweis auf das neue Recht. Zu nennen ist da  dann auch nochLG Bonn, Beschl. v. 28.04.2020 – 21 Qs 25/20. Auch das AG Amberg, Beschl. v. 09.04.2020 – 6 Gs 591/20 – ordnet nachträglich bei, allerdings ohne auf das neue Recht einzugehen.

Es gibt natürlich leider auch noch andere Entscheidungen, wie z.B. den LG Essen, Beschl. v. 05.03.2020 – 57 Qs 6 Js 651/19-39/20. Wenn ich den lese frage ich mich allerdings, ob die gesetzlichen Neuregelungen an der Kammer vorbeigegangen sind. Man sollte ggf. dann vielleicht doch mal die Rechtsprechung überdenken und jetzt alte Zöpfe abschneiden. Zumindest sollte man sich mit der neuen Rechtslage auseinander setzen.

Pflichti III: Bestellung in der Strafvollstreckung, oder: Zwei Jahre Freiheitsstrafe und Haft

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Und als dritte und letzte Entscheidung heute der LG Halle, Beschl. v. 04.03.2020 – 7 BRs -383Js69115/16(39/19) – ergangen im Strafvollstreckungsverfahren.

Gestritten worden ist um den Widerruf von Strafaussetzzung zur Bewährung (§ 56 f StGB). das LG hat einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Die Kammer sieht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als gegeben an. Die Beiordnung im Widerrufsverfahren ist nur dann geboten, wenn die Schwere der neuen Tat oder die Schwierigkeit der Sach-oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies erfordert. Angesichts der im Raum stehenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und der gegenwärtigen Inhaftierung des Verurteilten war von einer rechtlich schwierigen und tatsächlich folgenreiche Konstellation auszugehen.“

Pflichti II: Nachträgliche Beiordnung, oder: Die Rechtslage hat sich geändert

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Und als zweite „Pflichtverteidigerentscheidung“ ein weiterer Beschluss zur nachträglichen Beiordnung, nämlich den LG Passau, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 Qs 38/20, den ich vom Kollegem Wamser aus Passau erhalten habe.

Auch hier geht es um nachträgliche Bestellung nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Ebenso wie inzwischen eiinige andere Instanzgerichte auch verabschiedet sich das LG von der alten Rechtsprechung und ordnet auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung den Pflichtverteidiger bei.

„2. Das Rechtsmittel ist zudem begründet.

In dem hier vorliegenden Fall der notwendigen Verteidigung war dem Beschuldigten unverzüglich nach seiner Antragstellung ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 141 Abs. I S. I StPO). Die Bestellung kann in dieser Konstellation auch rückwirkend erfolgen.

a) Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, da der Beschwerdeführer sich seit dem 08.01.2020 in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Passau befindet.

b) Der Beiordnungsantrag vom 23.03.2020 ging rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein (Eingangsstempel der Justizbehörden Passau vom selben Tag), auch wenn die Einstellung des Verfahrens am 24.03.2020 in Unkenntnis der Staatsanwaltschaft von diesem Antrag erfolgte.

Somit wäre am 23.03.2020 eine Pflichtverteidigerbestellung unverzüglich veranlasst gewesen. Die Einschränkungen des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kommen hier nicht zur Anwendung.

Die Kammer merkt an, dass im vorliegenden Fall ein Pflichtverteidiger bereits anlässlich der polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers in der JVA Passau am 12.03.2020 nach §§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. I, 142 Abs. 2 StPO n.F. unverzüglich von Amts wegen und gemäß dem neu eingefügten § 141a Satz I StPO vor der Vernehmung hätte bestellt werden müssen.

Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, unabhängig von einem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.

aa) Erforderlich ist die Kenntnisnahme der Justizbehörden von der Freiheitsentziehung des Beschuldigten. Die Kenntnis der ermittelnden Polizeibeamten von der Inhaftierung des Beschuldigten reicht aus.

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) kommt es je nach Verfahrensstadium auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts von der Inhaftierung bzw. Unterbringung des Beschuldigten an. Hier war der Staatsanwaltschaft die Inhaftierung des ehemals Beschuldigten nach Aktenlage erst seit dem 23.03.2020 bekannt. Jedoch ist ihr die zeitlich frühere Kenntnis ihrer Ermittlungspersonen zuzurechnen. Die PI Passau hätte vor der Vernehmung des Beschuldigten am 12.03.2020 die Staatsanwaltschaft einschalten müssen, damit diese nach § 141 Abs. 2 StPO vorgehen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BeckOK-StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2010, § 142 Rn. 7).

bb) Es konnte nicht ausnahmsweise von einer Verteidigerbestellung von Amts wegen abgesehen werden; der Ausnahmefall des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nicht einschlägig.

Nach dieser Vorschrift kann von der Verteidigerbestellung bei Haft in anderer Sache abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und solange keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten, mithin solche ohne Außenwirkung, vorgenommen werden sollen. Die vorgenommenen Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen sind wesentliche andere Untersuchungshandlungen (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 38; s. auch Böß, NStZ 2020, 185, 190), die die Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ausschließen. Auch bestand im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung noch keine Einstellungsabsicht.

cc) Der ab der Eröffnung des Tatvorwurfs (hier wohl am 12.03.2020) entstehenden, amtswegigen Beiordnungspflicht wurde nicht genügt. Die Bestellung hätte bereits vor der Vernehmung des Beschuldigten erfolgen müssen, da auch keine in § 141a StPO geregelte Ausnahme einschlägig war.

c) Eine rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers ist auf Grundlage der seit dem 13.12.2019 geltenden Rechtslage (BGBI. 2019 1, S. 2128; dazu Böß, NStz 2020, 185) zumindest dann zulässig, wenn – wie hier – der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde, bereits zuvor von Amts wegen eine Bestellung hätte erfolgen müssen und trotzdem vor der Verfahrenseinstellung die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterblieb.

aa) Zwar ist eine rückwirkende Beiordnung nach auf der früheren Rechtslage beruhenden höchstrichterlicher und weit überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und unwirksam (BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG München, Beschl. v. 13,01.2012 – 1 Ws 25/12; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325). Dies gelte auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden wurde, weil die Beiordnung im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

bb) Nach der Rechtsprechung einzelner Landgerichte gilt dies nicht ausnahmslos (LG Potsdam StraFo 2004, 381; LG Schweinfurt StraFo 2006, 25; LG Hamburg StV 2000, 207; umfassender Nachweis bei KG StV 2007, 372; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8). Eine rückwirkende Beiordnung des Verteidigers nach Beendigung eines Verfahrens (durch Einstellung) sei ausnahmsweise dann geboten, wenn aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Beschuldigten liegen, die Entscheidung über einen vor Beendigung des Verfahrens gestellten Beiordnungsantrag gänzlich unterblieben ist oder erst mit Verzögerung bearbeitet wurde. Ob dieser auf Basis der früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung generell gefolgt wird, bedarf hier keiner Entscheidung.

cc) Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation die rückwirkende Beiordnung zulässig.

Grundsätzlich folgt aus der Notwendigkeit der Verteidigung (§ 140 StPO) nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; den Zeitpunkt der Bestellung regeln §§ 141, 141a StPO. Das eigene Antragsrecht des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO dient dazu, in zeitlicher Hinsicht die Phase des Strafverfahrens abzudecken, in der § 140 StPO die Verteidigung bereits für notwendig erachtet, aber noch keine Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen besteht (dazu Böß , NStZ 2020, 185, 188). Wenn die (engen) Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 StPO vorliegen, bedarf es keiner Mitwirkungshandlung des Beschuldigten. In den Sonderkonstellationen des § 141 Abs. 2 Nrn. I bis 3 StPO, die dadurch geprägt sind, dass der Beschuldigte in seiner Verteidigungsfähigkeit in besonderem Maße eingeschränkt ist, bedarf dieser bereits im Ermittlungsverfahren eines erhöhten verfahrensrechtlichen Schutzes.

Ein Ausschluss der rückwirkenden Bestellung ist in den Fällen der Verletzung dieser Schutzposition vorliegend nicht sachgerecht, zumal die rechtzeitig von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Beiordnung durch das zuständige Gericht allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieb. Dies hatte vorliegend erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang, weil die Beschuldigtenvernehmung, anders als nach der alten Rechtslage, ohne eine vorherige Beiordnung nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn der Beschuldigte anlässlich der dennoch erfolgten Vernehmung einen Verteidiger mandatiert und dieser in Unkenntnis der bevorstehenden Einstellung rechtzeitig dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (wobei er davon ausgehend darf, dass seinem Antrag unverzüglich stattgegeben wird), ist es aus Billigkeitserwägungen geboten, ausnahmsweise eine rückwirkende Beiordnung vorzunehmen. Auch nach einer Einstellung kann der Zweck der Bestellung (sinnvolle Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren) grundsätzlich noch erreicht werden (vgl. Entscheidungen nach dem StrEG; Klärung von Kostenfragen §§ 467, 469 StPO).“

Auch ein schöner Beschluss….

Pflichti I: Nachträgliche Bestellung, oder: „wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen vorlagen“

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Heute dann mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Den Reigen eröffnet der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2020 – 3610 Js 242150/19 – 931 Gs. Es geht u.a. um die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Verteidiger hatte im Ermittlungsverfahren die Bestellung als Pflichtverteidiger unter Hinweis auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beantragt. Das AG hat den Verteidiger, nachdem das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, beigeordnet. Dazu führt das AG aus:

„Die Verteidigerbeiordnung hatte zu erfolgen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorlag. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20.11.2019 in anderer Sache in Untersuchungshaft, zur Zeit in der JVA Frankfurt am Main I. Mit Antrag vom 13.03.2020, eingegangen am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, hat der Beschuldigte die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beantragt. Da sich der Beschuldigte seit dem 20.11.2019 auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt — genauer: einer Justizvollzugsanstalt — befindet, liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor. § 140 I Nr. 5 StPO regelt sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der Vorschrift nach ausdrücklich, dass dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn sich der Beschuldigte auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt befindet. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorgebrachten Beschlüsse von Gerichten aus Dresden und Osnabrück aus den Jahren 2016 und 2018 betreffen nicht die mittlerweile geänderte Gesetzeslage. Überdies hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits für die bis Dezember 2019 geltende Gesetzeslage in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine Verteidigerbeiordnung auch in den weiteren Verfahren erfolgen muss, in denen nicht die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl, hierzu OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 351/10, NStZ-RR 2011,19). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt jedenfalls die aktuelle Gesetzesfassung des § 140 I Nr. 5 StPO dazu, dass vorn Vorliegen einer notwendigen Verteidigung auszugehen ist. Denn dort ist unterschiedslos lediglich als Voraussetzung normiert, dass sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, was überdies nicht nur eine Justizvollzugsanstalt sein kann. Bereits daraus lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der Gesetzgeber gerade den Aufenthalt in einer Anstalt — aus welchem Grund auch immer, solange eine richterliche Anordnung vorliegt — zur Grundlage der Annahme der Notwendigkeit einer Verteidigung gemacht hat.

Dass die Staatsanwaltschaft auf den Antrag des Beschuldigten und seines Verteidigers vom 13.03.2020 zunächst nicht reagiert hat, sondern lediglich am 17.03.2020 das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO im Hinblick auf die Sache, in der die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten vollzogen wird, vorläufig eingestellt hat, begründet keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei der Entscheidung war insoweit auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen. Seinerzeit war das Ermittlungsverfahren noch nicht (vorläufig) eingestellt.“

Pflichti III: Pflichtverteidiger bei „umstrittener“ Wahllichtbildvorlage, oder: „… der Gesetzgeber das Institut der Pflichtverteidigung stärken will.“

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So, und nach den beiden nicht so „schönen“ Entscheidungen vom LG Stralsund und vom AG Reutlingen/LG Tübingen nun zum Abschluss des Tages eine „schöne“ Entscheidung. Das Beste kommt eben immer zum Schluss.

„Schön“ nicht, weil mein „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl.“ zitiert wird – freut mich natürlich und zur ….. 🙂  -, sondern weil das LG mit der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung der §§ 140 ff. StPO ernst macht.

Beigeordnet wird in einem Verfahren, in dem es um die Verwertbarkeit einer Wahllichbildvorlage geht. Die ist umstritten. Das LG Schwerin sagt im LG Schwerin, Beschl. v. 05.03.2020 – 33 Qs 11/20: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger wegen „schwieriger Rechtslage“:

„Das Amtsgericht Wismar erließ am 22.10.2019 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Erlaubnis. Hierin wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 03.04.2019 gegen 14:30 Uhr als Führer des PKW VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. aus Richtung Lübeck in Richtung Selmsdorf ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gefahren und aus Unachtsamkeit an der LichtzeichenanIage auf den dort verkehrsbedingt haltenden PKW Seat Ibiza der Geschädigten pp. aufgefahren zu sein. Anschließend sei der Angeklagte ausgestiegen, habe sich den Schaden angesehen und habe der Geschädigten gegenüber geäußert, dass kein Schaden entstanden sei. Tatsächlich sei am PKW der Geschädigten ein Schaden von 3.011,54 € entstanden und die Geschädigte habe unfallbedingte Nackenschmerzen erlitten. Sodann habe der Angeklagte in Kenntnis des verursachten Unfallschadens sowie in Kenntnis der nicht vorhandenen Fahrerlaubnis seine Fahrt fortgesetzt, wodurch der Geschädigten die Möglichkeit genommen worden sei, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2020, eingegangen beim Amtsgericht Wismar am selben Tag, Einspruch ein. …..

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der schwierigen Rechtslage vor. Diese ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar StPO 62. Auflage, § 140 Rn. 27a). Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2009 —1 Ws 7/09 —, Rn. 2f., juris). Maßgeblich ist insoweit jedoch nicht, ob tatsächlich von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes ernsthaft in Betracht kommt (LG Hannover, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 70 Qs 6/17 – , Rn. 8, juris; LG Köln, Beschluss vom 19. Juli 20169 – 108 Qs 31/16 -, Rn. 7, juris).

Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass hinsichtlich der durchgeführten Wahllichtbildvorlage ein Beweisverwertungsverbot greifen könnte. Die Personen auf den Vergleichsbildern müssen in den wesentlichen Vergleichsmerkmalen des äußeren Erscheinungsbildes übereinstimmen, wie z.B. Haar- und Barttracht, Kleidung etc. (Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, G, Rn. 2231). Nach Aktenlage dürfte die Wahllichtbildvorlage diesen Vorgaben nicht entsprechen, da sich die Aufnahme des Angeklagten von den sonst verwendeten Aufnahmen in Bezug auf Haarpracht und Kleidung abhebt.

Eine Darlegung des Sachverhalts und die Berufung auf die beschriebenen eventuellen Beweisverwertungsverbote ist dem rechtsunkundigen Angeklagten kaum möglich. Es bedarf weiterhin der Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist. Hierfür ist es erforderlich, Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu halten. Zudem können die insofern relevanten Rechtsfragen regelmäßig nur nach vollständiger Aktenkenntnis beurteilt werden.

Überdies wird auch aus der jüngsten Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (EU-RL 201611919) deutlich, dass der Gesetzgeber das Institut der Pflichtverteidigung stärken will.“

Stimmt 🙂 .