Pflichti I: Zeitpunkt der Bestellung, oder: Wer schweigt, braucht keinen Pflichtverteidiger

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Heute dann seit längerem mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt.

Zunächst der AG Detmold, Beschl. v. 06.03.2020 – 2 Gs 514/20. Den bringe ich zuerst, dann haben wir es hinter uns – der Beschluss ist nämlich falsch:

Das AG hat in einem Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung u.a. die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung:

„Aktuell besteht für das Gericht zum aktuellen Zeitpunkt keinen Grund dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Denn die Voraussetzungen des § 141 StPO für die Beiordnung bereits zu diesem Zeitpunkt liegen nicht vor,

Zwar besteht aktuell gegen den Beschuldigten der Verdacht der Begehung eines Verbrechens, mithin im Fall der Anklageerhebung ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und auch nach Abs. 1 Nr. 1 StPO.

Derzeit ist aber der Beschuldigte bereits anwaltlich vertreten und es steht aktuell keine Vernehmung oder Gegenüberstellung oder weitere Untersuchungshandlung an — dass der Beschuldigte an einer Vernehmung nicht teilnimmt, wurde bereits mitgeteilt, BL 108 d.A. — so dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO aktuell nicht vorliegen.

Nach der bisher zu dieser Neufassung vorliegenden Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, ist eine Beiordnung grundsätzlich dann nicht (mehr) veranlasst, wenn eine erste Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu erwarten ist (vgl.AG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2019 – JSch 19 Ge 64/19 jug – zwar zu einem jugendlichen Beschuldigten, aber übertragbar.)

Ferner liegt — jedenfalls derzeit — auch keine der in § 141 Abs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen vor.

Mithin kommt zum jetzigen Zeitpunkt die Beiordnung nicht in Betracht. Sollte sich der Verdacht gegen den Beschuldigten aber erhärten bzw. Haft in Betracht kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung zu beschließen, die Beiordnung hätte zudem spätestens im Fall der Anklageerhebung zu erfolgen.2

Falsch, denn:

1. Das AG missachtet schon den m.E. eindeutigen Willen des Gesetzgebers, mit der am 13.12.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung den Beiordnungszeitpunkt nach vorne zu verlegen. Dementsprechend liegt ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO n.F. nunmehr nicht mehr erst dann vor, wenn Anklage erhoben wird, sondern bereits dann, wenn die Anklageerhebung mindestens zum Schöffengericht zu erwarten ist.

2. Falsch ist es auch, wenn das AG darauf abstellt, dass der Beschuldigte bereits anwaltlich vertreten sei. Der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, enthält die Erklärung, die (Wahl-)Verteidigung solle mit der Beiordnung enden. Das ist uralte Rechtsprechung der Obergerichte.

3. Doch es geht noch schlimmer, wenn das AG die gebotene Beiordnung unter Hinweis darauf verweigerr, dass der Beschuldigte mitgeteilt habe, für eine Vernehmung nicht zur Verfügung zu stehen. Damit wird letztlich die Inanspruchnahme eines der zentralsten und selbstverständlichsten Beschuldigtenrechte mit einem „Pflichtverteidigerentzug“ sanktioniert.

2 Gedanken zu „Pflichti I: Zeitpunkt der Bestellung, oder: Wer schweigt, braucht keinen Pflichtverteidiger

  1. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk

    Eine Entscheidung vom März 2020, die ein AG vom August 2019 zitiert, um – nicht vertretbar – eine Gesetzesänderung vom Dezember 2019 auszuhöhlen… Daß Sie das noch sachlich kommentieren können, ehrt Sie. Die bundesweiten Verrenkungen der StA und AG/LG, um die Neuregelung der Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren faktisch gegenstandslos zu machen, sind zum K….

  2. Pingback: Pflichti I: Nochmals nachträgliche Beiordnung, oder: Nach neuem Recht auf jeden Fall | Burhoff online Blog

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