vom LG Aurich, Beschl. v. 04.01.2011 – 12 Qs 213/10 schön aufgedröselt und dargestellt. Das LG befindet sich mit seiner Entscheidung im Schoße der h.M. Denn: werden Verfahren verbunden, kommt es auf eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht an, nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt ist. Dann gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.
Schlagwortarchiv: Pflichtverteidiger
Wochenspiegel für die 8. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand
Wir berichten – nicht über KT von Guttenberg, weil das zu viel wird – über
- Pflichtverteidigerliste
- Die Buchungsbestätigung des Rechtsanwalts.
- Über Kachelmann, hier, hier.
- Über eine blöde Ausrede.
- Über eine offensichtlich als überflüssig angesehene Verlesung der Anklage.
- Der versuchte Fahrraddiebstahl live.
- Der Strafverteidiger und die Presse, nicht immer einfach.
- Beweisverwertungsverbot bei Messung durch Privatperson.
- Nochmals zur Ermächtigungsgrundlage für das Blitzen, ist es wirklich § 100h StPO?
- Fahrtkosten beim Freispruch.
Pflichtverteidiger aufgepasst: Bei Nichterscheinen drohen Kosten
§ 145 Abs. 4 StPO wird häufig übersehen. So auch in dem Verfahren, dass dem Beschl. des OLG Köln v. 24.11.2010 – 2 Ws 763/10 zugrunde gelegen hat. Der Rechtsanwalt war zunächst Wahlverteidiger, legt dann das Mandat nieder, wird Pflichtverteidiger, was er übersieht und erscheint dann nicht zur Hauptverhandlung.
Das OLG Köln sagt: Die Kostentragungspflicht entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht etwas deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat. In einem Fall notwendiger Verteidigung dürfe der Pflichtverteidiger ohne Entpflichtung durch das Gericht der Verhandlung auch dann nicht fernbleiben, wenn er sein Wahlmandat zuvor niedergelegt hat. Verkenne ein als Wahlverteidiger bestellter Rechtsanwalt, der sein Mandat niedergelegt hat, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger, und erscheint er daraufhin nicht zur Verhandlung, sodass nicht verhandelt werden kann, so seien ihm die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. Durch sein Verhalten mache er seine Entpflichtung und die Bestellung eines neuen Verteidigers erforderlich, sodass eine Fortführung der Verhandlung mit ihm selbst als Verteidiger zu einem späteren Termin am selben Tag nicht in Betracht komme. Seine Entpflichtung sei aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten geboten.
Waffengleichheit
Die Waffengleichheit im Strafverfahren. Gibt es das bzw. gibt es sie? Zumindest wird manchmal versucht, Sie herzustellen. So im Beschl. des OLG Köln v. 03.12.2010 – III-1 RVs 213/10, in dem es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers ging, die im Erkenntnisverfahren nicht erfolgt war.
Das OLG sagt: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der Generalklausel einer Beiordnung vor, wenn dem Angeklagten ein qualifiziertes Körperverletzungsdelikt zur Last gelegt wird, sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird. Ein solches Ungleichgewicht ist anzunehmen, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe für den Tatvorwurf bei gleichzeitiger Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles gegeben ist, da damit Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet sind, die der Rechtskunde bedürfen und denen der gegnerische Anwalt entgegentreten kann, ohne dass dem Angeklagten dies bewusst werden kann.
Auch du mein Sohn Brutus – KG ändert Rechtsprechung
Auch du also, habe ich gedacht, als der Kollege mir die Entscheidung des KG v. 24.06.2010 – 1 Ws 22/10 übersandte.
Das KG hat nämlich- ohne Vorwarnung – seine Rechtsprechung zur Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung geändert. Bisher war es der Auffassung, dass diese auch das Adhäsionsverfahren umfasst. Nun hat es sich der abweichenden Auffassung der OLG angeschlossen.
Für den Pflichtverteidiger hatte das zur Folge, dass ihm für die Revisionsinstanz die Gebühr Nr. 4143, 4144 VV RVG entgangen ist. Ein wenig ist er aber auch selbst schuld an dem Verlust. Denn er hatte es an sich richtig gemacht und beim LG die Erweiterung seiner Bestellung beantragt (= beantragt, nach PKH-Grundsätzen beigeordnet zu werden). Das hatte das LG auch gemacht. Der Pflichtverteidiger hatte nur übersehen, dass diese Beiordnung nur für den jeweiligen Rechtszug gilt und er beim BGH den Antrag hätte wiederholen müssen.
