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Längenzuschlag: Mit oder ohne Wartezeit? – Natürlich mit

Manche Probleme spielen in Rechtsprechung und Literatur eine Zeit lang eine – manchmal erhebliche – Rolle, dann sind sie aber auf einmal verschwunden. Es erinnert dann häufig nur später noch einmal ein Gerichtsbeschluss, dass es da mal eine (Streit)Frage gab. So ist es mit dem gebührenrechtlichen Problem der Berechnung der für den dem Pflichtverteidiger zustehenden Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit (vgl. z.B. Nr. 4110 VV RVG).

Umstritten war u.a. die Frage, ab welchem Zeitpunkt gerechnet wird: Ab angesetzter Terminsstunde oder erst ab Aufruf der Sache. Je nachdem, ab wann man rechnet, können die für den Längenzuschlag erforderlichen fünf bzw. acht Stunden Hauptverhandlungszeit erreicht sein oder nicht.

Ganz h.M. in der Rspr. der OLG ist es, dass ab angesetzter Terminsstunde gerechnet wird, wenn der Pflichtverteidiger zu dem Zeitpunkt anwesend ist.

Dieses Gebührenproblem hat jetzt noch einmal das OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 Ws 227/12 in Erinnerung gerufen. Er schließt sich der h.M. an, so dass nun nur noch das OLG Rostock und das OLG Saarbrücken a.A. sind. Und: Das OLG Köln, a.a.O., verweist auf unseren RVG-Kommentar. Liest man natürlich gern, denn (ein wenig) eitel ist man als Kommentator ja doch 🙂 :-).

Pflichtverteidiger – Benennungsfrist versäumt – macht nichts …..

In der Praxis der Pflichtverteidigerbestellung ist folgende Konstellation häufig(er): Das Gericht setzt dem Beschuldigten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers seiner Wahl (§ 142 Abs. 1 StPO). In der Frist kommt nichts. Das Gericht bestellt dann einen Pflichtverteidiger. Dann kommt noch ein Schriftsatz des Beschuldigten, in dem er nun seinen Pflichtverteidiger benennt. Das Gericht will aber an dem von ihm bestellten festhalten.

Die Rechtsprechung der LG geht zu der Fallgestaltung inzwischen wohl dahin, dass  die Bestellung durch das Gericht wieder aufgehoben werden muss, wenn der Angeschuldigte noch die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts beantragt, bevor der Beschluss des Vorsitzenden Außenwirkung erlangen konnte. So bereits LG Braunschweig StV 2010, 69, so jetzt auch LG  Magdeburg, Beschl. v. 13.02.2012 – 22 Qs 11/12 unter Hinweis darauf, dass grundsätzlich ist gem. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO der von dem Angeklagten benannte Verteidiger seiner Wahl zu bestellen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

 

Aufgepasst bei der Pflichtverteidigerbestellung – nie im eigenen Namen!!!!!

OLG München, Beschl. v.13.01.2012 – 1 Ws 25/12 gibt Anlass zu einem warnenden Hinweis hinsichtlich des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung und der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung des Pflichtverteidigers.

Das OLG München hat nämlich in seinem Beschluss ausgeführt, dass sowohl eine entsprechende Beschwerde des Verteidigers als auch schon der Beiordnungsantrag „unzulässig“ gewesen sei, da er nicht im Namen des Beschuldigten gestellt sei, sondern offensichtlich im Namen des Rechtsanwalts. Der habe aber weder ein eigenes Antrags- noch ein Beschwerderecht. Also: Im Antrag bzw. in der Beschwerde deutlich machen, dass diese im Namen des Mandanten gestellt werden.

Das OLG hat zudem die Frage der rückwirkenden Beiordnung behandelt. Insoweit „alter Wein in neuen Schläuchen“, wobei die Besonderheit bestand, dass der Antrag erst nach Eintritt der Rechtskraft gestellt war.

Zweiter Pflichtverteidiger in der Revisionsinstanz? Nein, einer reicht…

Zwischen all den karnevalistischen Meldungen kurz der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 StR 541/11. Dort hatte im Revisionsverfahren ein Rechtsanwalt beantragt, neben dem dem Angeklagten bereits beigeordneten Pflichtverteidiger auch noch bestellt zu werden. Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat das abgelehnt:

1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt F. ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zuständig.

Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F. seinen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisionsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin durch das Landgericht aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.

 2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren gegen den Angeklagten liegen nicht vor.

a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet und damit in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision ist seit dem 6. Oktober 2011 abgelaufen; für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten ungewöhnlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgeworfen werden. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers notwendig machen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

Pflichtverteidiger bei § 153a StPO?

Der OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2011 – III-3 Ws 321/11 – sagt: Das geht grundsätzlich, und zwar auch noch nach Einstellung des Verfahrens. In der Sache hat es dann die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet angesehen:

Die Leitsätze:

„Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers – so z.B. zur Wahrung der Rechte des Angeklagten bei der Auflagen- und Weisungserfüllung oder auch zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung – geboten sein, so dass auch in diesem Verfahrensstadium die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann.

Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei einer komplexen Beweislage (Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 26a m.w.N.). Eine schwierige Sachlage ist erst dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann, insbesondere weil er allein den Überblick über die Beweisaufnahme zu verlieren droht.“