Schlagwortarchiv: OLG Nürnberg

Wie besoffen darf ich in einem Krankenfahrstuhl sein?

Die Antwort: An sich gar nicht :-), aber ab 1,1 Promille wird es richtig gefährlich. Denn das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 festgestellt: Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.

Darüber wird/ist es dann – auch ohne Fahrfehler – ein § 316 StGB. Muss man im Alter dran denken. 🙂

Verkehrsstau ist ausreichende Entschuldigung für Ausbleiben…

in der Hauptverhandlung, aber: Man muss eine genügende Zeitreserve einplanen, darf also nicht zu knapp abfahren. Dann reicht der Verkehrsstau als Entschuldigung wohl nicht aus. Das lässt sich dem Beschl. des OLG Nürnberg. v. 27.08.2010 – 2 St OLG Ss 91/10 entnehmen. Dort hießt es:

„Ein Stau kann grundsätzlich eine ausreichende Entschuldigung für ein Ausblei­ben im Termin darstellen. Der Angeklagten kann auch nicht zum Vorwurf ge­macht werden, dass sie evtl. zu spät von zu Hause zum Gericht losgefahren sei. Im Schreiben vom 02.02.2010 (BI. 164 d.A.) hat ihr Verteidiger vorgetragen, dass sie bereits um 8.00 Uhr zu Hause zu dem um 10.30 Uhr beim Landgericht Ans­bach beginnenden Berufungshauptverhandlungstermin abgefahren sei deshalb eine genügende Zeitreserve eingeplant gehabt habe.“

Immer wieder: Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG – keine reine Abrategebühr

Der Verteidiger rät dem Angeklagten, keine Revision einzulegen, obwohl die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision eingelegt hat. Für diese Tätigkeit macht er dann die Nr. 4141 VV RVG geltend. Das OLG Nürnberg sagt in seinem Beschl. v. 30.09.2010 – 2 Ws 431/10:

1. Der Anfall der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG setzt im Fall der Revisionsrücknahme zumindest voraus, dass die Revision begründet war.

2. Allein durch das Abraten, Revision einzulegen, entsteht die Gebühr nicht.

Zu 1: Das entspricht einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Zu 2:  Das ist neu, man wird sich dem aber letztlich nicht verschließen können.

Beschleunigung, Beschleunigung, je oller das Verfahren, je doller…

Die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 21.10.2010 – 1 Ws 579/10 setzt sich mit der Frage auseinander, ob das OLG – wenn nach einer Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO die in Strafsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens missachtet wird – den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ggf. auch schon vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 121, 122 StPO aufheben darf. Das OLG bejaht das wie folgt:

„1. Der Senat ist bereits vor Ablauf der mit Beschluss vom 29.7.2010 gesetzten weiteren Prüfungsfrist von 3 Monaten gem. § 121 Abs. 1 StPO befugt, den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben. Es kann offenbleiben, ob und innerhalb welchen Zeitfensters das OLG eine haftaufhebende Entscheidung vor Ablauf der 6-Monatsfrist treffen darf (vgl. für den uneinheitlichen Meinungsstand LR-Hilger § 122 Rdn. 29, 30). Jedenfalls für die Zeit erneuter Prüfungen hat das Oberlandesgericht mit Vorlage der Akten unverzüglich den Haftbefehl aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr gegeben sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 4 S. 1 StPO, der bestimmt, dass allein dem Oberlandesgericht auch nach Rückübertragung gem. § 122 Abs. 3 S. 3 StPO die Haftverlängerungskompetenz vorbehalten ist. Ergänzend legt § 122 Abs. 4 S. 2 StPO für diese Prüfung eine Höchstfrist fest, denn die Prüfung nach § 121 Abs. 1 StPO muss „spätestens“ nach drei Monaten wiederholt werden. Die Festlegung des Höchstprüfungszeitraums im Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts hat das Ziel, eine kontinuierliche, aber auch schematisierte Haftkontrolle zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, dass die Akten bis zum festgelegten Termin zur Prüfung vorgelegt werden. Eine zeitliche Einschränkung der Haftkontrolle mit der Folge unzulässiger vorfristiger Entscheidung kann aus der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl. auch OLG Düsseldorf StV 1991, 222; SK-StPO/Paeffgen § 122 Rn. 13 a.E). Andernfalls würde das Oberlandesgericht durch eine Rückübertragung nach § 122 Abs. 3 S. 3 StPO sich selbst seiner Entscheidungskompetenz gem. § 121 Abs. 1 begeben, die das Haftgericht wegen § 121 Abs. 4 S. 1 StPO nicht hat. Dies hätte die gesetzwidrige Folge, dass überhaupt kein Gericht mehr für die Haftkontrolle zuständig wäre, weil das eine Gericht noch nicht und das andere nicht bzw. nicht mehr zuständig wäre.“

In der Sache kommt das OLG dann auch zur Aufhebung, weil das LG acht Monate nach Eingang der Anklage und mehr als ein Jahr nach Beginn der U-Haft immer noch keinen Termin anberaumt hatte. Die Frist von drei Monaten, die i.d.R. höchstens zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Hauptverhandlung liegen soll/darf, scheint sich im Übrigen allmählich zu verfestigen (vgl. dazu auch BVerfG StV 2007, 366  m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469). Hier ist – so das OLG – primär zwar auf den förmlichen Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses abzustellen, darüber hinaus ist aber auch zusätzlich zu prüfen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Eröffnungsreife gegeben war.

Makaber, makaber, womit sich das OLG Nürnberg beschäftigen musste

Es ist schon ein recht seltsamer – gelinde ausgedrückt – sachverhalt, mit dem sich das OLG Nürnberg in seinem Beschl. v. 20.11.2009 – 1 St OLG Ss 163/09 a – hat beschäftigen müssen: Mitarbeiter eines städtischen Krematoriums entnehmen nach der Einäscherung Verstorbener Zahngold aus der Knochenmühle.

Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, dass die Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener nach deren Einäscherung als Verwahrungsbruch strafbar sein kann. Das Zahngold eines Verstorbenen sei nach dessen Einäscherung aber keine Asche im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift über die Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB), sodass eine Bestrafung auf dieser Grundlage ausscheide.