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Mal was ganz Anderes: Zur Amtspflicht der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer

Mal weg von Straf- und OWi-Recht, mal was ganz Anderes: Nämlich der Hinweis auf das Urt. des OLG Naumburg v. 12.05.2010 – 2 U 1/10, das sich mit den Amtspflichten der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer beschäftigt und zur Pflichtwidrigkeit der Hinzuschätzung verdeckter Inlandsumsätze Stellung nimmt. Und zwar in einem Amtshaftungsprozess.

Das Finanzamt hatte gegen den Kläger eine um 16.272,78 € höhere Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer 2007 festgesetzt, als von diesem selbst errechnet und geleistet worden war. Die Erhöhung der Vorauszahlung beruhte maßgeblich darauf, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer neben dem aus der Buchhaltung des Einzelunternehmens des Klägers ermittelten Betrag des steuerpflichtigen Umsatzes im Inland in Höhe von 36.406,00 € einen verdeckten Umsatz im Inland in Höhe von weiteren 100.840,34 € hinzuschätzte. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt beauftragt und verlangte jetzt die bei diesem entstandenen Gebühren ersetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG meint, dass auf eine Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden könne, dass diese von der späteren Bemessungsgrundlage für die endgültige, vorbehaltlose Festsetzung der Jahresumsatzsteuer abweicht. Im Übrigen hielt sich alles noch im Beurteilungsspielraum.

M.E. lesenswert.

Der (unzulässige) Gebührenverzicht des Rechtsanwalts und seine Auswirkungen auf die Auswechselung des Pflichtverteidigers

Wir kennen alle die Konstellation: Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er möchte einen neuen. Dann stellt sich die Frage der Auswechselung. Wann die zu erfolgen hat, ist umstritten. Jedenfalls  ist aber die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Ansicht, dass dann, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen, eine Auswechselung i.d.R. in Betracht kommt. Damit hängt die Frage entscheidend von den „Mehrkosten“ ab.

An dem Punkt scheiden sich dann aber die Geister, wenn es nämlich um die Frage geht, ob der „neue Pflichtverteidiger“ auf seine gesetzlichen Gebühren verzichten kann, mit der Folge, dass er dann beizuordnen/auszuwechseln ist. Das hat jetzt vor kurzem das OLG Naumburg im Beschl. v. 14.04.2010 – 2 Ws 52/10 – verneint. § 49b BRAO gilt nach seiner Auffassung nicht nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt oder nur für nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche, sondern erfasst auch den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers. Dieser könne daher nicht, auch nicht teilweise, auf seine gesetzliche Vergütung verzichten (gegen OLG Frankfurt StRR 2008, 69; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 f.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28. 07. 2008, 1 Ws 262/08). Schließt man sich dem an, scheidet auch eine einverständliche Auswechselung aus.

OLG Naumburg: Auch Dritter hat ein Ablehnungsrecht….

Das OLG Naumburg hat sich in seinem Beschluss v. 02.12.2009 – 1 Ws 756/09 mit der Frage beschäftigt, ob auch einem Dritten, von einer Maßnahme gegen den Angeklagten betroffenen Maßnahme,  ein Ablehnungsrecht gegen gerichtliche Entscheidungen zusteht und diese Frage bejaht. Das sei ein auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG basierendes Grundrecht. Die Entscheidung ist zutreffend, denn auch der nicht eigentlich Verfahrensbeteiligte, aber von gerichtlichen Maßnahmen betroffene muss die richterliche Unvoreingenommenheit prüfen lassen können.

Haftrecht: OLG Naumburg und (verneinte) Verdunkelungsgefahr

Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer Durchsuchungsmaßnahme verschwand ein gefüllter Plastikmüllsack (womit gefüllt?). Das hat das AG zum Anlass genommen, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu stützen. Das hat das LG gehalten. Das OLG Naumburg sagt jetzt im Beschluss vom 02.12.2009 – 1 Ws 789/09: reicht nicht!

„Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt wer­den könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grund­sätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersicht­lich.“

Stimmt.

Verteidiger aufgepasst: Beschwerde während HV unzulässig….

Das OLG Naumburg weist in (s)einem Beschluss vom 29.09.2009 – 1 Ws 602/089 – (noch einmal) darauf hin, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung der während der laufenden Hauptverhandlung beantragten Akteneinsicht gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig ist , wenn – wie im entschiedenen Fall – die Akteneinsicht die Vorbereitung der Verteidigung auf die anstehende Vernehmung eines Zeugen bezweckte und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der durchgeführten Beweisaufnahme stand. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die Ablehnung der – in Verbindung mit dem Akteneinsichtsgesuch gestellten – Anträge der Verteidigung auf Unterbrechung bzw. Aussetzung der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht.  Der Verteidiger muss, wenn er die Frage in der Revision zur Überprüfug stellen will, in der HV noch einmal einen Antrag stellen. § 338 Abs. 1 Nr. 8 StPO verlangt einen Gerichtsbeschluss.