Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Auch der Pflichtverteidiger braucht eine Vertretungsvollmacht

ParagrafenWas in der Praxis häufig übersehen wird: Auch der Pflichtverteidiger braucht eine /ausdrückliche) Vertretungsvollmacht, wenn er den Mandanten vertreten will. Darauf weist noch mal der OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 –  5 RVs 11/14 – hin, in dem es an sich um die Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten ging, obwohl ein Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung anwesend war.

„Selbst wenn man – wie die Revisionsbegründung meint – unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO konventionsfreundlich dahin auslegen würde, dass die Vertretung des Angeklagten über die bisherigen Ausnahmefälle (§§ 231 Abs. 2, 231 a, 231 b, 231 c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO) hinaus in der Berufungshauptverhandlung generell für zulässig zu erachten wäre, führte dies ist im Falle des Angeklagten nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn der Pflichtverteidiger verfügte nicht über eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 StPO, die Voraussetzung für eine Vertretung des Angeklagten ist. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Angeklagte seinem (Pflicht-) Verteidiger eine für die Berufungshauptverhandlung am 04. Oktober 2013 wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) erteilt hat und diese dem Gericht nachgewiesen war. 

Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  – III-1 RVs 41/12 – m.w.N., veröffentlicht bei juris), an der es vorliegend fehlt. Selbst wenn die von dem Verteidiger zu den Akten gereichte Vollmacht, die ihm als Wahlverteidiger erteilt worden ist, ausdrücklich seine Befugnis, den Angeklagten auch für den Fall der Abwesenheit zu verteidigen und zu vertreten, enthalten haben sollte, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn sofern in einer solchen formularhaften Klausel die geforderte (besondere) Vertretungsvollmacht gesehen werden könnte, ist diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen jedenfalls nicht mehr wirksam gewesen, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Verwerfungsurteil vom 04. Oktober 2013 zutreffend abgestellt hat. Denn die Erteilung dieser Vollmacht stand im Zusammenhang mit der Beauftragung des Verteidigers als Wahlverteidiger. Diese ist allerdings mit der Niederlegung des Wahlmandats durch den Verteidiger im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 06. Mai 2013 erloschen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 08. November 1990, 4 StR 457/90, zitiert nach juris Rn. 2; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012, III-1 RVs 41/12, veröffentlicht bei juris). Die besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Angeklagten ergibt sich auch nicht per se aus der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 137 Rn. 1). Er ist aber nicht der (allgemeine) Vertreter, sondern Beistand des Angeklagten, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Dies bedeutet, dass der Pflichtverteidiger – ebenso wie der Wahlverteidiger – einer (gegebenenfalls erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf, die hier nicht vorliegt (so auch: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  – III-1 RVs 41/12 – veröffentlicht bei juris).“

Frankiert musste die Rechtsmittelschrift schon sein, wenn man Wiedereinsetzung haben will

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Manchmal habe ich bei Wiedereinsetzungsentscheidungen Zweifel, ob die Anforderungen nicht doch ein wenig hoch gesetzt werden. Aber manche Fragen sind auch für mich eindeutig. So der OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2014 – 5 RVs 30/14. Da hatte der Angeklagte gegen das seine Berufung verwerfende Urteil des LG mit privatschriftlichem Schreiben  „Einspruch“ (= Revision) eingelegt. Die wird nicht begründet und daher als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss, der dem Angeklagten am 31. Januar 2014 zugestellt worden ist, richtet sich der Angeklagte mit privatschriftlichem Schreiben vom 07.02.2014, welches am 12. 02.2014 beim LG eingegangen ist. Darin führt der Angeklagte  aus, der Brief sei nach Aufgabe zur Post am 07. 02.2014 sodann am 11. Februar 2014 zurückgekommen, da er ihn versehentlich nicht frankiert habe.

Dazu das OLG unter Bezug auf den GStA

„Die gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsge­richts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Eingabe des Angeklagten vom 07.02.2014 ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angebracht worden ist. Der An­trag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist innerhalb von einer Woche ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu stellen. Die Frist hierfür endete am 07.02.2014. Die fragliche Eingabe ging jedoch erst am 12.02.2014 bei Gericht ein.

Soweit der Angeklagte auf seiner Eingabe vom 07.02.2014 (Bl. 87 d. A.) am 11.02.2014 vermerkt hat, das Schreiben sei dem Landgericht nicht rechtzeitig zuge­gangen, da er vergessen gehabt habe, den Brief zu frankieren, was er zu entschuldi­gen bitte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits deswegen nicht in Betracht, da sich aus dem Vorbringen des Angeklagten ergibt, dass er nicht ohne Verschul­den an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsge­richts auch unbegründet, weil das Landgericht Essen die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Gemäß § 345 StPO ist eine Revision innerhalb eines Mo­nats ab Zustellung des Urteils zu begründen, wobei dies seitens des Angeklagten nur in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann. Eine derartige Begrün­dung ist bei Gericht aber nicht eingegangen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Darüber hinaus merkt der Senat Folgendes an:

Dem Angeklagten war auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sein privatschriftliches Antragsschreiben ausweislich seiner eigenhändigen Datumsangabe erst am 07. Februar 2014, dem letzten Tag der Frist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, verfasst und auf den Postweg gebracht hat. Angesichts dessen konnte er – ungeachtet der vergessenen Frankierung – nicht damit rechnen, dass der Antrag noch fristgerecht beim Landgericht Essen eingehen werde.

Da passte also gar nichts.

Verjährungsunterbrechung bei OWi: Man muss schon wissen, von wem die Verfügung kommt…

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Ein schöner Erfolg für die Verteidigung ist im Bußgeldverfahren immer die Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, um die häufig heftig gestritten wird. Ob das in dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 RBs 45/14 – zugrunde liegenden Verfahren auch der Fall war, kann man an dem Beschluss nicht erkennen. Aber eingestellt worden ist 🙂 , und das, weil die Unterschrift unter einer behördlichen Verfügung fehlte.

„Das angefochtene Urteil war auf die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben und das Verfahren nach §§ 46 OWiG, 206a StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG eingetreten ist.

Der Betroffene soll die ihm zur Last gelegte Tat am 08.02.2013 begangen haben. Zunächst lief die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG. Der am 27.02.2013 erlassene Bußgeldbescheid konnte ihm zunächst nicht zugestellt werden, da die Adressangabe (möglicherweise aufgrund einer Verwechslung des Wohnortes schon bei Aufnahme des Sachverhalts durch die Polizei) falsch war. Der Erlass dieses Bußgeldbescheides hat die Verjährung zum Zeitpunkt des Erlasses nicht unterbrochen, da er nicht binnen zwei Wochen zugestellt werden konnte (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).


Mit einer nicht unterzeichneten und auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht erkennen lassenden, offensichtlich nicht automatisierten Verfügung vom 08.03.2013 wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. In der Folgezeit erließ die Verwaltungsbehörde am 21.03.2013, 08.04.2013, 08.05.2013 und 29.05.2013 Anordnungen zur Feststellung des Aufenthalts des Betroffenen. Die vorläufige Einstellung war vorliegend nicht geeignet die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zu unterbrechen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die Verjährung bei – wie hier – schriftlichen Anordnungen in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung unterzeichnet wird. Mangels Unterzeichnung lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen. In der Rechtsprechung wird als Unterzeichnung auch ein Handzeichen für ausreichend erachtet (OLG Dresden DAR 2004, 534; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2005 – 2 SsOWi 312/05 – […]; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). Darüber hinaus soll selbst das Fehlen eines solchen Handzeichens unschädlich sein, wenn sich der behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt (OLG Hamm a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 20.11.2003 – 1 ObOWi 459/03 -[…] LS; vgl. auch OLG Saarbrücken ZfSch 2009, 532). Ob an dieser Ansicht im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 Abs. 2 OWiG in dieser Allgemeinheit festgehalten werden kann, mag hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall lässt sich der o.g. behördliche Wille nicht mit Sicherheit feststellen. Die Verfügung über die vorläufige Einstellung lässt noch nicht einmal ihren Aussteller (etwa durch einen aufgedruckten Namenszusatz) erkennen und während die Verfügungen zur Aufenthaltsermittlung jeweils eine – wenn auch unleserliche – Unterschrift aufweisen, ist dies bei dieser Verfügung nicht der Fall. Angesichts dessen kann nicht mit letzter Sicherheit entschieden werden, ob es sich bei der Verfügung lediglich um einen Entwurf oder aber um eine vom behördlichen Willen getragene Unterbrechungshandlung handelt. Angesichts dessen hatten auch die nachfolgenden Anordnungen zur Aufenthaltsermittlung keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

Als der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 26.06.2013 schließlich zugestellt wurde, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, da ansonsten keine verjährungsunterbrechenden Handlungen ersichtlich sind.„

Sind 10, 100, 1000 Rechtsanwälte eine „beträchtliche Anzahl“?

entnommen open clipart.org

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Im Recht des Klageerzwingungsverfahrens gibt es nicht nur die Klippe, bzw. die hohe, manchmal zu hohe Hürde der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, an der viele Anträge scheitern. Es gibt in dem Bereich noch eine weitere Problematik, nämlich die Frage, ob dem Antragsteller ggf. ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss, also, ob er einen sog. Notanwalt bekommt oder nicht. Die Antwort hängt davon ab, ob man die Vorschrift des § 78b ZPO entsprechend anwendet oder nicht. Die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Die jüngere Rechtsprechung der OLG spricht sich allerdings inzwischen für eine entsprechende Anwendung aus. Zu den Verfechtern der Auffassung, die eine entsprechende Anwendung verneinen, gehört u.a. das OLG Hamm, das gerade in einem OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 Ws 23/14 – die entsprechende Anwendung noch einmal abgelehnt hat, u,a, mit dem Argument: .

„Darüber hinaus besteht im Klageerzwingungsverfahren angesichts der Vielzahl der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kein objektives Bedürfnis für die Zulassung eines Notanwalts, da sichergestellt ist, dass der Antragsteller für jeden nicht gänzlich aussichtslosen Antrag einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden kann. Offensichtlich aussichtslose Fälle sollten durch den Anwaltszwang hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aber ohnehin gerade von den Oberlandesgerichten ferngehalten werden (OLG Hamm, a. a. O.).„

Na ja, ob das so richtig ist? Es entscheidet doch erst das OLG über die Frage der Aussicht des Antrags, oder? Man hätte sich auch gewünscht, dass das OLG sich vielleicht auch ein wenig mehr mit den Argumenten der anderen Auffassung befasst hätte, zumal ja immerhin auch Meyer-Goßner/Schmitt zu deren Anhängern gehören.

Aber: Das OLG hat die Ablehnung dann noch auf ein zweites Standbein gestellt, wenn es ausführt:

„Abgesehen davon reicht der Vortrag des Antragstellers für die Beiordnung eines Notanwalts ohnehin nicht aus, selbst wenn man eine solche im Klageerzwingungsverfahren als zulässig erachten würde. Denn die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass er verschiedene Anwälte kontaktiert hat, welche jedoch zu einer Mandatsübernahme nicht bereit waren. Insoweit fehlt es allerdings bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung, da dem Antrag des Antragstellers die Übernahme eines Mandats ablehnende Schreiben von Rechtsanwälten nicht beigefügt waren. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Antragstellers jedoch auch bereits nicht ausreichend, um „alle zumutbaren Bemühungen“ darzulegen. Der Antragsteller hätte sich nicht wie im vorliegenden Fall damit begnügen dürfen, sich an einige Rechtsanwälte zu wenden. Er hätte vielmehr zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten um die Mandatsübernahme gebeten haben müssen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013 – III-2 Ws 121/13 -).“
….
„Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Unabhängig davon, dass der Senat keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts abzuweichen (vgl. nur NJW 2003, 3286 und NJW 2008, 245), reicht das Anschreiben von – wie hier – drei Rechtsanwälten (unabhängig davon, dass hier die Gründe für eine Ablehnung der Mandatsübernahme durch diese unklar sind) bei weitem nicht als eigenes Bemühen um anwaltliche Vertretung vor Beantragung eines Notanwalts aus (vgl. u.a. BGH VersR 2000, 649; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2013 -3 ZB 13.73 u.a. – […]). Gemessen an der Gesamtzahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kann dies nicht als ernsthaftes Bemühen um Vertretung gewertet werden, wenn – so die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – es schon nicht ausreicht, nur drei von 28 beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte zu kontaktieren“.

Auch da ist m.E. eine Rückfrage erlaubt: Was ist denn nun eine „beträchtliche Anzahl“ von Rechtsanwälten? Sind das 10, 100, 1000 oder noch mehr? Drei reichen nicht, aber wie viele muss man denn kontaktieren? Mit dem Argument mache ich jeden Antrag unzulässig. Aber vielleicht ist das ja auch gewollt?

Autsch – das mangelhafte Tattoo

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Author Michael Deschenes

Die Entscheidung zum mangelhaften Tattoo ist auch schon in anderen Blogs gelaufen, ob mit Volltext habe ich jetzt allerdings nicht überprüft. Hier ist dann der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2014 – 12 U 151/13 und hier die PM dazu, aus der der Sachverhalt ein wenig deutlicher wird als aus dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm.

Die Klägerin hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios imit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Das OLG hat ihr Recht gegeben und ihr ein Schmerzensgeld von 750 € zugebilligt. Und sie muss sich auch nicht auf eine Nachbesserung einlassen (wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie das überhaupt gehen soll). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze voran gestellt:

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.