Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Vergewaltigung trotz (vorheriger) Einwilligung, denn die ist kein „Freibrief“

© froxx - Fotolia.com

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Die Verurteilung wegen einer Vergewaltigung ist in der tatrichterlichen Praxis häufig schwierig. Nicht nur wegen der häufig nicht einfachen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Tatopfers, sondern auch im Hinblick auf die meist nicht ganz einfachen tatsächlichen Feststellungen. Das beweist dann auch mal wieder der OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2014 – 5 RVs 5/14, der einen zunächst einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehr zum Gegenstand hat. Das OLG weist noch einmal besonders auf die Tatbestandsvoraussetzung: Nötigung durch Gewalt, hin. Das erfordere regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um gerade damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen bloßes Nichteinverstandensein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes nicht.

„Zwar reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB aus, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH, NStZ 1991, 431; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, 1 StR 274/02, zitiert nach juris Rn. 12). Denn die einmal gegebene Einwilligung ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, GA 1970, 57; OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2004, Ss 493/03, zitiert nach juris Rn. 10). In den Fällen des einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs, in denen die freiwillige Hingabe durch den Widerstand des Opfers gegen dessen Fortsetzung endet, sind aber besonders strenge Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Hinblick auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB zu stellen.“

Und dazu müssen dann eben ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen werden.

Das missbrauchte Ausweispapier muss echt sein…

entnommen wikimedia.org

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Das LG verurteilt den Angeklagten nach § 281 StGB wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Das OLG Hamm hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2014 – 5 RVs 7/14 – auf und beanstandet, dass sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die „missbrauchte“ Ausweispapier echt ist/war.

„Eine Verurteilung nach § 281 StGB setzt voraus, dass die gebrauchte oder überlassene Urkunde echt ist (vgl. OLG Bremen, StV 2002, 552. 553; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 281 Rdnr. 1; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 281 Rdnr. 2; Zieschang, in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 8). Denn die Vorschrift des § 281 StGB zielt auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs im Umgang mit echten Ausweispapieren und dient dem Schutz der inhaltlichen Richtigkeit amtlicher Ausweisdokumente. Der Gebrauch eines unechten oder verfälschten Ausweispapiers ist hingegen unter den Voraussetzungen des § 267 StGB strafbar (vgl. Cramer/Heine, a.a.O.; Fischer, a.a.O.).

Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es sich bei dem vom Angeklagten vorgelegten Dokument um ein echtes Ausweispapier, d.h. einen von den britischen Behörden ausgestellten Reisepass gehandelt hat. Das Landgericht hat zu der Frage der Echtheit des Ausweispapiers keine Feststellungen getroffen. Das ursprünglich am Tattag in H. sichergestellte Dokument ist im Original nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Vielmehr ist das bei dem Angeklagten seinerzeit sichergestellte Ausweispapier von der Kreispolizeibehörde E.-Kreis im Oktober 2012 noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens an die Kriminalpolizei in D. übersandt worden, weil von dort mitgeteilt worden war, dass „unter Vorlage dieses Reisepasses in D. Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrügereien begangen“ worden seien. Allein anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotokopie (Bl. 10 d.A.) konnte die Echtheit des Ausweispapiers nicht beurteilt werden, weshalb diesbezügliche Feststellungen im Urteil (zwangsläufig) fehlen. Die – im Übrigen auch aus Sicht des Senats gänzlich unglaubhafte – Einlassung des Angeklagten schließt nicht aus, dass es sich bei dem sichergestellten Dokument um einen gefälschten Pass gehandelt hat. Dann käme eine Verurteilung nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB in Betracht.“

Sieben Monate für 19,3 g Haschisch-Besitz – „kein gerechter und angemessener Schuldausgleich“

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Mit Eingriffen in die konkrete Strafzumessung sind die Obergerichte meist zurückhaltend. Zwar werden Strafzumessungserwägungen beanstandet, aber: Konkrete Zahlen kommen dann doch nicht auf den Tisch. Ein wenig anders der OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2014 – 1 RVs 10/14 -, ergangen in einem BtM-Verfahren. Das ist der Angeklagte vom Amtsgericht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des AG „war der bereits vielfach und unter anderem auch mehrfach wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestrafte und langjährig betäubungsmittelabhängige Angeklagte am 28. Dezember 2012 um 13:50 Uhr im Bereich der O-Parkanlage in I im Rahmen einer Polizeikontrolle im Besitz von 19,31 g Haschisch mit nicht mehr festgestellter Wirkstoffkonzentration angetroffen worden, welches zum Eigenkonsum bestimmt war.“ Das LG verwirft seine Strafmaßberufung. Das OLG hebt auf und führt u.a. aus:

b) Ungeachtet des Vorstehenden wird die mit dem angefochtenen Urteil verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten den Anforderungen an einen gerechten und angemessenen Schuldausgleich nicht mehr gerecht. Sie steht zu dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten außer Verhältnis und verletzt mithin das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot.

Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann im allgemeinen nur dann eingreifen, wenn die Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind, wenn anerkannte Strafzwecke außer Betracht geblieben sind oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, d. h., wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

Insoweit ist auch hinsichtlich des letztgenannten Aspektes die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rdn 146, 149 a).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich – soweit sie sich als unerlässlich erweist – im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 Ss 197/09 -, juris, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 – III – 104/06 – 1 Ss 166/06, III – 104/06, 1 Ss 166/06 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 – 3 Ss 54/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 5 StR 7/98 -, juris; III-2 RVs 45/11 OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011).

Dem tritt der Senat zumindest für die Fälle bei, in denen über den festgestellten strafbaren Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum hinausgehend nach den getroffenen Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Fremdgefährdung – etwa durch die nahe liegende Möglichkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte oder durch Beschaffungskriminalität – nicht ersichtlich sind. So liegt der Fall hier; entgegenstehende Feststellungen sind zumindest bisher nicht getroffen.

Stellt man auf die Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäß des Runderlasses des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales in Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2011 – JMBL. NRW S. 106 – ab, so ist von einer geringen Menge zum Eigenverbrauch gemäß Ziffer II. 1. der Richtlinien bei Cannabisprodukten bis zu einer Gewichtsmenge von 10 g auszugehen, welche hier allerdings ungeachtet der mangelnden Feststellung eines Wirkstoffgehalt des sichergestellten Haschisch um nahezu 100% überschritten worden ist….“

Inhaftierter Beschuldigter? = Immer Pflichtverteidiger

© chris52 - Fotolia.com

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Im Jahr 2009 ist die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in die StPO eingefügt worden. Sie soll die notwendige Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten sicher stellen. Diesem ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Schon bald nach In krafttreten der Neuregelung haben sich Streitfragen bei der Auslegung der Vorschrift aufgetan. Dazu gehört(e) u.a. die Fragen, ob dem Beschuldigten auch dann ein notwendiger Verteidiger beigeordnet werden muss, wenn er sich nicht im zu verhandelnden Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren inhaftiert ist. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her liegt m.E. die Antwort auf der Hand. Ja, es muss. Und so sieht es auch die obergerichtliche Rechtsprechung, wie z.B. das OLG Hamm in dem schon etwas älteren OLG Hamm, Beschl. v. 03.09.2013 – 4 RVs 111/13 – auf den ich erst jetzt gestoßen bin:

„..Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Angeklagten – wie vorliegend – während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112 a StPO vollstreckt wird. Dabei ist die Vorschrift nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (zu vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2010 – 3 Ws 351/10 -, zit. nach […]; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., § 140 StPO Rdnr. 14 m.w.N.) dahingehend zu verstehen, dass sie nur dann gilt, wenn Untersuchungshaft tatsächlich vollstreckt wird, dann aber für alle gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem die Untersuchungshaft vollzogen wird (zu vgl. Meyer-Goßner a.a.O). Insofern ist es unerheblich, dass der Angeklagte sich nicht für das vorliegende Verfahren, sondern ein gesondertes Strafverfahren in Untersuchungshaft befand. Das Amtsgericht wäre auch bereits vor Beginn der Hauptverhandlung am 29.01.2013 gehalten gewesen, die Bestellung eines notwendigen Verteidigers vorzunehmen, da dies nach Bekanntwerden der Inhaftierung unverzüglich zu erfolgen hat (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO) und mithin vorliegend zeitnah nach dem 09.01.2013 hätte erfolgen können und müssen…“

Rauferei in der Schule – Haftung oder „pubertär bedingtes ständiges Kräftemessen“?

entnommen openclipart.org

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Schulunfälle sind sicherlich nicht selten und haben häufig auch schwerere Folgen So auch ein „Schulunfall, der dann Gegenstand des OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2014 – 9 U 29/14 – geworden ist. Die Parteien waren Schüler einer Städtischen Gem. Hauptschule H. Am 20.01.2012 rangelten der Kläger und der Zeuge T nach Ende der Pause vor dem noch verschlossenen gemeinsamen Klassenraum freundschaftlich miteinander. Der Beklagte kam hinzu und versetzte dem Kläger mehrere Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen dessen rechtes Bein und traf dabei das Kniegelenk. Der Kläger erlitt einen Kreuzbandriss, der operativ durch eine vordere Kreuzbandersatzplastik des rechten Kniegelenks versorgt werden musste. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden und begehrt Feststellung eines materiellen und immateriellen Vorbehalts. Seine Klage ist abgewiesen worden.

Das OLG weist in dem o.a. Beschluss darauf hin, dass die dagegen eingelegte Berufung wohl keinen Erfolg haben wird, denn: Es greife der Haftungsausschluss gem. § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII. In Abweichung vom üblichen, im Zivilrecht geltenden Vorsatzbegriff, bei dem sich das Wissen und Wollen des Verletzers nur auf die Verletzungshandlung, nicht aber auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen muss, ist es bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen müsse. Und das hat das OLG verneint:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (BGH U. v. 08.03.2012 – III ZR 191/11 -, […]). Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen das Knie einer Person eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr in sich bergen, und solche Handlungen nicht Bestandteil der üblichen Raufereien an der von den Parteien besuchten Schule waren. Allerdings gehörten nach den Angaben der Zeugen „freundschaftliche“ Raufereien in wechselnder Beteiligung zur Tagesordnung. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, als es in diesen Rangeleien das pubertär bedingte ständige Kräftemessen gesehen hat, bei dem die Beteiligten nicht beabsichtigen, ihren Kontrahenten ernstlich zu verletzen. Dass der Beklagte von einer anderen Motivation geleitet gewesen ist, als er in die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen T eingegriffen hat, hat das Landgericht mit nicht angreifbarer Begründung nicht festzustellen vermocht. Dabei fällt auf, dass die Beteiligten nicht darüber verwundert waren, dass der Beklagte überhaupt in den Ringkampf des Klägers mit dem Zeugen T eingegriffen hat. Anlass zur Verwunderung hat dem Zeugen T nur gegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tritte schon heftig gewesen seien und die Grenze zum Spaß überschritten hätten. Es bestanden im Vorfeld zwischen den Parteien andererseits keine Unstimmigkeiten, die ein überhartes Einsteigen gegen den Kläger mit dem Vorsatz, diesem ernsthafte Verletzungen zuzufügen, erklären könnten. Der Beklagte hat zudem mit den Tritten aufgehört, als der Kläger zu erkennen gegeben hat, eine schmerzhafte Verletzung erlitten zu haben. Nicht zuletzt aufgrund des jugendlichen Alters des Beklagten mit 15 Jahren und 10 Monaten und dem damit einhergehenden Übermut im Rahmen der Rauferei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Ausführung seiner Tritte weder eine Verletzung des Knies des Klägers in Form des Kreuzbandrisses in sein Vorstellungsbild aufgenommen noch sich mit dem als möglich erscheinenden Erfolgseintritt einverstanden erklärt hat. ….“