„1. Zutreffend stellt die Strafkammer fest, dass der Zeuge A als Beamter im Fachbereich „Tiere und Lebensmittel“ des Kreises C berechtigt i.S.v. § 123 Abs. 1 StGB war, den Angeklagten seines Büros zu verweisen. Berechtigt zur Aufforderung des Verlassens ist der Inhaber des Hausrechts und die von ihm Ermächtigten, wobei – in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers – auch diejenigen als ermächtigt anzusehen sind, die am Schutz des Hausrechts teilnehmen und von denen der Hausrechtsinhaber ein Einschreiten erwarten kann (Schönke/Schöder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 123 Rdn. 29; vgl. auch Krüger in: LK-StGB, 13. Aufl., § 123 Rdn. 76; Feilcke in: MK-StGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 34). Dementsprechend können auch Behördenbedienstete störende Besucher aus ihrem Arbeitsraum verweisen (Schönke/Schöder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 123 Rdn. 29). Auch wenn unklar bleibt, ob sich die Strafkammer eine Überzeugung davon verschafft hat, dass – wie zwei Zeugen es bekundet haben – die Geschäfts- und Büroordnung des Kreises C das Hausrecht für die Büroräume auf die jeweiligen (dort dienstansässigen) Mitarbeiter delegiert, so ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen jedenfalls nichts Gegenteiliges, so dass zumindest der am Schutz des Hausrechtes teilnehmende Zeuge A grundsätzlich berechtigt war, den Angeklagten aus seinem Büro zu verweisen.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch noch hinreichend erkennbar, dass der Angeklagte nach der Aufforderung zum Verlassen „ohne Befugnis“ in dem Büro des Zeugen A verweilte. Bzgl. der Unbefugtheit des Verweilens ist der Fall, dass der Täter schon vor der Aufforderung unbefugt verweilte, von dem Fall, dass der Aufenthalt erst durch die Aufforderung unbefugt wird, zu unterscheiden (Fischer, StGB, 68. Aufl., § 123 Rdn. 37). Vor der Aufforderung zum Verlassen des Büros verweilte der Angeklagte – wie die Strafkammer zutreffend ausführt – befugt in dem Büro. In dem Publikumsverkehr geöffneten Behörden ist dem Bürger, der Auskunft suchen, Anträge stellen oder Beschwerden vorbringen will, der Aufenthalt grds. gestattet (Fischer a.a.O. Rdn. 38). Das jedem Bürger zustehende Recht, zur Erledigung seiner behördlichen Angelegenheiten mit den Bediensteten einer Behörde zu verhandeln, schließt die freie Entscheidung der Behörde über das Verweilen aus. Die Aufforderung, sich zu entfernen, macht das weitere Verweilen aber unbefugt, wenn der Bürger sein Betretungsrecht missbraucht, indem er den ordnungsgemäßen Gang der Dienstgeschäfte durch sein Verhalten (nachhaltig) stört oder unmöglich macht (Krüger in: LK-StGB, a.a.O., Rdn. 85).
Der Angeklagte befand sich ausweislich der getroffenen Feststellungen zunächst zum Vorbringen eines Anliegens im Büro des Zeugen A, nachdem ihm zuvor seitens des Kreises C ein Anhörungsbogen zur beabsichtigten Wegnahme und Veräußerung seiner Pferde zugeleitet worden war und er sich deswegen zu dem zuständigen Fachabteilungsleiter A begeben hatte. Sich persönlich an die Behörde zu wenden (anstatt den Anhörungsbogen auszufüllen), stellt keine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes dar, auch wenn das Verhalten womöglich für die Behördenmitarbeiter unerwünscht war.
Durch die zwischenzeitlich von dem Angeklagten begangene versuchte Nötigung war der Aufenthalt (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Verlassen nicht etwa deswegen unbefugt geworden, weil nunmehr ein Wechsel des Aufenthaltsziels (weg von dem Sichverschaffen rechtlichen Gehörs hin zur Begehung von Straftaten) eingetreten war. Die Begehung der Straftat störte zwar den Dienstbetrieb, weil in diesem Moment eine sachliche Behandlung der Angelegenheit zunächst nicht mehr erfolgte. Die Störung war aber nicht nachhaltig. Die Strafkammer hat festgestellt, dass trotz der versuchten Nötigung der Zeuge A sowie zwei weitere Mitarbeiter versuchten, sachlich auf den Angeklagten einzuwirken, der mit ihnen über die angedrohte Bestandsauflösung diskutieren wollte. Damit wurde die Bearbeitung des Anliegens des Angeklagten einvernehmlich fortgesetzt und sein Aufenthalt in dem Dienstraum war weiterhin „befugt“.
Allerdings lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Gespräch zwischen dem Angeklagten und den Behördenmitarbeitern bereits 40 min andauerte und es redundant verlief. Der Angeklagte hatte sich bereits vorher rechtliches Gehör verschafft und sein Anliegen unterbreitet. Eine immer wieder erneut aufgenommene „Diskussion“ hätte den Dienstbetrieb nachhaltig gestört, weil sie die beteiligten Mitarbeiter an der weiteren Bearbeitung dieser Sache bzw. anderer Aufgaben übergebührlich gehindert hätte. Dementsprechend wurde dem Angeklagten durch die Aufforderung des Zeugen A zum Verlassen des Büros die Verweilensbefugnis entzogen. Auf die Frage, ob dies wegen einer etwaigen Verwaltungsakzessorietät bereits deswegen gilt, weil in der Aufforderung ein nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO sofort vollziehbarer Verwaltungsakt zu sehen ist, kommt es daher nicht an….“