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Wenn es ums Geld geht, Augen auf, oder: Zurechnung des Verschuldens

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Auch wenn es bitte ist: Nach der unzulässigen Erinnerung im BFH, Beschl. v. 19.05.2016 (vgl. dazu Und nochmals: Finger weg von Emails beim Rechtsmittel) noch ein unzulässiges Rechtsmittel; m.E. kann man Fehler nur dann vermeiden, wenn man Gefahren kennt. Es geht jetzt um den OLG Celle, Beschl. v. 21.06.2016 – 1 Ws 287/16, der auch eine Fristversäumungsproblematik zum Gegenstand hat. Rechtsmittel war eingelegt im Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO). Das Rechtsmittel ist dort die sofortige Beschwerde, die also fristgebunden ist. Der Verteidiger des Angeklagten hatte ein Rechtsmittel gegen die nach Freispruch seines Mandanten ergangene Kosten- und Auslagenentscheidung (zunächst) nicht eingelegt, weil er (zunächst) davon ausgegangen war, dass die ergangene Entscheidung korrekt war. Als er dann später sofortige Beschwerde einlegt und Wiedereinsetzung beantragt, sagt ihm das OLG: Wiedereinsetzung gibt es nicht. Denn die setzt eine Fristversäumung voraus. Die liegt hier aber nicht vor, weil eine Rechtsmittelfrist im Sinne des § 44 Satz 1 StPO nur derjenige „versäumt „, der das Rechtsmittel einlegen wollte, die dafür gesetzlich vorgesehene Frist jedoch nicht eingehalten hat. Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, versäumt das Rechtsmittel nicht. Und:

„Dieses fehlerhafte Vorgehen des Landgerichts hat der Verteidiger des Angeklagten (zunächst) nicht erkannt. Er hat mithin die rechtliche Konsequenz der verkündeten Kosten- und Auslagenentscheidung nicht erfasst und deshalb von deren Anfechtung abgesehen.

Dieses „Verschulden“ seines Verteidigers muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, so dass er sich nicht darauf berufen könnte, selbst schuldlos eine – fristgerechte – Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht veranlasst zu haben. Denn der Grundsatz, dass einem Angeklagten ein Verteidigerverschulden nicht zuzurechnen ist, gilt im Verfahren der Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 –5 StR 139/75, BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 1989 – 2 Ws 1/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 1988 – 1 Ws 37/88; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 1959 – 2 Ss 140/59, NJW 1959, 1932; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 19, § 464 Rn. 21).

Unerheblich ist, dass der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, er gehe davon aus, dass seine sofortige Beschwerde nicht verfristet sei, weil ihm das schriftliche Urteil noch nicht zugestellt worden sei, also geltend macht, sich auch über den Zeitpunkt des Fristbeginns für die Einlegung einer Kostenbeschwerde geirrt zu haben und weiter zu irren. Denn er hätte, wie seine oben angeführte Erklärung zeigt, auch dann nicht innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben, wenn er gewusst hätte, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung eines Urteils innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen ist.

Auch die Regelung des § 44 Satz 2 StPO vermag dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls rechtsfehlerhaft eine Belehrung nach § 35a StPO über das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde und die dafür vorgesehene Frist unterblieben, dies führt jedoch nur dazu, dass nach § 44 Satz 2 StPO eine Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 3 Ss 84/14, NStZ-RR 2014, 376; KK-StPO-Gieg, 7. Aufl. 2014, § 44 Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 22). Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, weil – wie dargelegt – bereits kein Fristversäumnis im Sinne des § 44 Satz 1 StPO vorliegt, so dass die Frage eines etwaigen Verschuldens hinsichtlich einer Fristversäumung irrelevant ist.“

Also: Augen auf und gerade in den Fällen eines potentiellen Rechtsmittels gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung die ergangene Entscheidung sorgfältig prüfen. Zurücklehnen ist gefährlich, da eben dem Mandanten hier ein Verschulden des Verteidigers zugerechnet wird. Und dann kann eine Menge Geld aus der Staatskasse verloren gehen.

Hornhautraspel/-hobel im Strafvollzug, oder: Fußpflegetipps vom OLG

entnommen wikimedia.org Urheber Gmhofmann in der Wikipedia auf Deutsch

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Fußpflege im Strafvollzug? Ja, im übertragenen Sinn geht es darum im OLG Celle, Beschl. v. 18.08.2016 – 1 Ws 323/16 (StrVollz) –, der für mich ein wenig zu der Rubrik gehört: Was es soll alles gibt bzw. was so alles entschieden werden muss. Es geht ging um die Zulässigkeit des Besitzes von „Hornhautbearbeitungsgeräten“ im Strafvollzug. Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der JVA S. Diese hat es  abgelehnt, dem Antragsteller Hornhautbearbeitungsgeräte (Hornhautraspeln und Hornhauthobel) zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum aus seiner Habe auszuhändigen, weil ein Besitz dieser im Eigentum des Antragstellers stehenden Gerätschaften mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt, bei der es sich um eine JVA des geschlossenen Vollzugs mit hohem Sicherheitsstandard handelt, nicht vereinbar sei. Die Hornhautbearbeitungsgeräte verfügten über scharfkantige Metalleinsätze, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Entscheidung gewandt und beantragt, die StVK möge die JVA verpflichten, ihm die Hornhautbearbeitungsgeräte zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum auszuhändigen. Er leide unter starker Hornhautbildung an den Füßen und müsse deshalb zur Erhaltung seiner Gesundheit regelmäßig mit Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel die Hornhaut an seinen Füßen entfernen. Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, er sei im Februar 2016 aus dem Maßregelvollzugszentrum M. in den Strafvollzug in die JVA S. verlegt worden. Im Maßregelvollzug seien ihm der Erwerb der Hornhautbearbeitungsgeräte und deren ständiger Besitz in seinem Unterkunftsraum gestattet gewesen. Beanstandungen seitens der Maßregelvollzugseinrichtung habe es insoweit nicht gegeben. Deswegen genieße er, was dieses Besitzrecht anbelange, Bestandsschutz. Dazu das OLG, dass der JVA im Rechtsbeschwerdeverfahren Recht gegeben hat:

„….Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der persönlicher Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte durch den Antragsteller in seinem Haftraum die Sicherheit der Anstalt beeinträchtige, ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Besitzversagung nach § 21 Satz 2 NJVollzG – bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterworfen sind – liegen vor. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte über scharfkantige Metalleinsätze verfügen, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Diese abstrakte Gefahr einer Nutzung als Werkzeug zur Waffenherstellung genügt, um eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt zu bejahen, zumal wenn es sich – wie bei der JVA S. – um eine Anstalt mit hohem Sicherheitsstandard handelt. Irrelevant ist, wie auch die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt hat, ob konkret ein Missbrauch der Gegenstände durch den Antragsteller zu befürchten ist. Es genügt, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte als solche generell-abstrakt dazu geeignet sind, in sicherheitsgefährdender Art verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02, NStZ 2003, 621; BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96, NStZ-RR 1996, 252; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 Ws 125/16, juris; Kruis/Cassardt, NStZ 1995, 521 [523]).

2. Die Entscheidung der JVA S., dem Antragsteller den persönlichen Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte in seinem Haftraum nicht zu gestatten, ist entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer auch ermessensfehlerfrei ergangen.

a) Anders als von der Strafvollstreckungskammer angenommen, liegt rechtlich kein Widerruf einer fortgeltenden Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung, sondern eine „Erstentscheidung“ und damit rechtlich eine Versagungsentscheidung nach § 21 Satz 2 NJVollzG durch die JVA S. vor. Die Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung (auf der Basis von § 19 Abs. 1 Nds. MVollzG) galt auch ohne entsprechende explizite Beschränkung allein für den Maßregelvollzug und erlosch automatisch mit der Verlegung des Antragstellers in den Strafvollzug. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer genießt der Antragssteller insofern auch keinen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Bestandsschutz oder Vertrauensschutz. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass sie ihre Entscheidung, ob dem Antragsteller der die Sicherheit der Anstalt abstrakt-generell beeinträchtigende Besitz von Hornhautraspeln und einer Hornhauthobel in seinem Haftraum gestattet werden kann, unabhängig davon zu treffen hatte, dass dem Antragsteller der persönliche Besitz dieser Gegenstände im Maßregelvollzug, der dem Strafvollzug in der Anstalt der Antragsgegnerin unmittelbar vorausgegangen war, erlaubt war……

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen und das Besitzinteresse des Antragstellers rechtsfehlerfrei mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt abgewogen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass der Antragsteller ein Bimsstein benutzen dürfe, der grundsätzlich geeignet sei, Hornhaut an den Füßen zu entfernen. Sollte der Antragsteller unter einer so starken Hornhautbildung an den Füßen leiden, dass eine solche Eigenpflege der Füße nicht ausreiche, könne er den medizinischen Dienst in Anspruch nehmen und könne ihm bei entsprechender medizinischer Indikation eine professionelle Fußpflege verordnet werden. Eine medizinische Indikation für eine Benutzung von Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel durch den Antragsteller liege nach Mitteilung der Anstaltsärztin nicht vor. Auch komme eine Aushändigung lediglich der Raspeln nicht in Betracht, weil auch diese als Werkzeuge zur Waffenherstellung verwendet werden könnten. Eine bloß zeitweilige Aushändigung der Hornhautbearbeitungsgeräte zur Benutzung unter Aufsicht von Justizvollzugsbeamten komme nicht in Betracht, weil der damit verbundene Aufwand nicht zu rechtfertigen sei.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben der vom Antragsteller bislang praktizierten mechanischen Hornhautentfernung bekanntlich auch wirksame Cremes zur Hornhautentfernung gibt, die aus medizinischer Sicht ohnehin regelmäßig gegenüber einer mechanischen Hornhautentfernung mittels Raspel und Hobel wegen der damit verbundenen Verletzungs- und Infektionsgefahr vorzugswürdig sind……“

OLGs sind eben auch in solchen Dingen „sach- und fachkundig….

BGH braucht fünf Monate zur Beschlussübersendung, das gibt Entschädigung….

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Bevor es dann nachher noch das RVG-Rätsel gibt, will ich noch auf eine Entscheidung hinweisen, die eine Problematik aus dem Bereich der Strafrechtsentschädigung behandelt. Es ist nicht so häufig, dass ein OLG dazu Stellung nimmt. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v.  11.01.2016 – 1 Ws 9/16. Es geht um Entschädigung wegen erlittener U-Haft und Unterbringung, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: In einem Sicherungsverfahren ist der Antragsteller während der laufenden Hauptverhandlung am 09.12.2013 nicht zum Termin erschienen, weshalb am selben Tag Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen wurde. Der Antragsteller wurde am 10.12.2013 festgenommen. Mit Urteil vom 08.01.2014 ordnete die Kammer die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an und erließ zugleich Unterbringungsbefehl nach § 126 a StPO, der noch am selben Tag vollzogen wurde. Auf die Revision des Antragstellers hob der BGH mit Beschluss vom 19.08.2014 das Urteil der Kammer auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurück (3 StR 243/14). Diese Entscheidung wurde beim BGH am 19.01.2015 abverfügt, sodass der Vorgang erst am 06.02.2015 bei der Staatsanwaltschaft und am 16.02.2015 beim LG einging. Die Kammer hat auf Antrag der StA ohne weitere Begründung am 24.02.2015 den Unterbringungsbefehl aufgehoben. Am 19.10.2015 ist der Antragsteller wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem aufgrund eines neuen Sachverständigengutachtens Schuldunfähigkeit sicher ausgeschlossen werden konnte. Von einer Maßregel nach § 63 StGB hat die Strafkammer aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgesehen.

Die Strafkammer hat den Entschädigungsantrag abgelehnt, weil der Antragsteller die Anordnung der vorläufigen Unterbringung gemäß § 126 a StPO vorsätzlich herbeigeführt habe, sodass eine Entschädigung ausgeschlossen sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Auch wenn der Antragsteller ein erhebliches Sonderopfer erbracht habe, sehe die Kammer keinen Grund, im Rahmen der Ermessensausübung vom Regelfall der Entschädigungsversagung abweichen. Denn die ursprünglich erkennende Kammer habe zunächst zu Recht von einer nicht ausschließbar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB ausgehen müssen.

Das OLG sieht es teilweise anders: Für die erlittene Untersuchungshaft gibt es nichts, weil der Antragsteller einer ordnungsgemäßen Ladung vor die Strafkammer nicht Folge geleistet hatte. Aber

„3. Hinsichtlich der erlittenen Unterbringung war zu differenzieren.

a) Gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die erlittene Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dieser Ausschlusstatbestand greift auch bei Gewährung einer Billigkeitsentschädigung nach § 4 StrEG durch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 5 StrEG Rdnr. 1). Danach darf der Antragsteller den Erlass des Unterbringungsbefehls nicht durch sein eigenes Verhalten verursacht haben. Da der Kreis der möglichen Verhaltensweisen in § 5 Abs. 2 StrEG nicht näher beschränkt wird, kann das maßgebliche Verhalten in der Tat selbst, im Vor- und Nachtatverhalten oder im Prozessverhalten begründet sein (vgl. OLG Celle, StraFo 2011, 159).

Vorliegend hat die Tat selbst den Ausschluss einer Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zunächst begründet. Diese Tat ist durch das Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2015 auch bindend festgestellt. Dem Antragsteller musste bewusst sein, dass er im Fall der Bedrohung des Sparkassenmitarbeiters mit einem Samuraischwert damit rechnen musste, freiheitsentziehende Maßnahmen zu erfahren. Aus Sicht der Kammer lag dem Urteil vom 8. Januar 2014 folgend auch dringender Tatverdacht dafür vor, dass der Antragsteller in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Mit Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG war für eine Ermessensentscheidung, wie sie die Kammer vorgenommen hat, mithin kein Raum mehr.

b) Etwas anderes gilt für die Zeit, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil vom 8. Januar 2014 aufgehoben hatte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt insoweit eine Zäsur dar, durch die sich die Zurechnungsgrundlagen für die erlittene Freiheitsentziehung geändert haben. Ab diesem Zeitpunkt war nicht mehr das Verhalten des Antragstellers bei der Tat maßgeblich. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind nämlich genügend Hinweise darauf zu entnehmen, dass es voraussichtlich zu einer Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht kommen werde. Insoweit hat auch die Kammer nach Eingang der Akten, ohne zuvor ein neues Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, den Unterbringungsbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

c) Mit Wegfall des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG war demnach im Rahmen der Ermessensentscheidung dem Antragsteller Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Erkenntnisse darüber, warum zwischen dem Zeitpunkt des Beschlusses und der Abverfügung des Vorgangs beim Bundesgerichtshof noch 5 Monate verstrichen sind, liegen nicht vor. Bei Beachtung des erforderlichen Beschleunigungsgrundsatzes wäre die Entscheidung der Kammer, den Unterbringungsbefehl aufzuheben, zeitnah zum Beschluss des Bundesgerichtshofs zu erwarten gewesen. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senates, dem Antragsteller die Entschädigung ab dem 19. August 2014 zu bewilligen.“

Viel gibt es ja nicht, aber immerhin…….

Die Fälligkeit des Pauschgebühranspruchs, oder: Jedes Ding hat zwei Seiten

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Die Fälligkeit des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) spielt in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Das gilt sowohl für die Frage, wann (erstmals) eine Pauschgebühr verlangt werden kann, als auch für die Frage, wie lange der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr verlangen kann, also wann Verjährung eintritt. Mit der Frage der Fälligkeit hat sich jetzt noch einmal der OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 ARs 34/16 P – befasst.

Der Sachverhalt der Entscheidung war wie folgt: Die Rechtsanwältin ist seit August 2012 Pflichtverteidigerin des Angeklagten in einem BtM-Verfahren.. Die Hauptverhandlung vor dem LG begann am 10. 09. 12 2012 und endete mit Urteil am 19. 06. 2014. Der BGH hat dieses Urteil am 31.03.2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Auf den hiernach gestellten Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung erklärte die Vertreterin der Landeskasse bei ihrer Anhörung, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mangels Fälligkeit eine Pauschvergütung jedenfalls derzeit nicht bewilligt werden könne. Die Rechtsanwältin hat hierauf erklärt, sie bestehe auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Das OLG hat den Pauschgebührantrag derzeit abgelehnt. Begründung:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist – jedenfalls derzeit – abzulehnen, weil ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin mangels rechtskräftigen Verfahrensabschlusses nicht fällig ist. Zwar sieht die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Pauschgebühr nicht nur für das ganze Verfahren, sondern auch für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen. Hiervon zu trennen ist indessen die Frage, wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr überhaupt fällig wird. Während dies – bereits auch unter Geltung der früheren Regelung in § 99 BRAGO – in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vormals unterschiedlich beurteilt wurde, besteht nunmehr im Grunde Einigkeit, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens entsteht (OLG Braunschweig vom 25.4. 2016 [1 ARs 9/16]; KG Berlin, NStZ-RR 2015, 296; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 224; OLG Köln, RVGreport 2006, 148; OLG Hamm, StraFo 1996, 189; ThürOLG, StraFo 1997, 253; OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1282; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 22 Aufl., § 51 Rn. 53 und Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 RVG Rn. 61). Soweit zuletzt noch das Kammergericht (JurBüro 2011, 254) sowie das Oberlandesgericht Braunschweig (JurBüro 2001, 308) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hatten, wurde hieran mit den zuvor benannten Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten.“

Also: Noch nichts (endgültig) verloren, nur derzeit gibt es eben keine Pauschvergütung.

Jedes Ding hat nun aber mal zwei Seiten. So auch hier. Denn einerseits ist die Rechtsprechung, die die Fälligkeit des Pauschgebühranspruchs an den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens knüpft zu begrüßen, weil sie für den Pflichtverteidiger günstig ist, da damit auch der Zeitpunkt der Verjährung des Pauschgebühranspruchs hinausgeschoben wird. Andererseits ist aber die Rechtsprechung nachteilig, da – wie auch der vorliegende Fall zeigt – der Zeitpunkt, wann über eine Pauschgebühr entschieden und der Verteidiger eine ggf. angemessere Bezahlung enthält, hinausgeschoben wird. Dem kann der Pflichtverteidiger nur dadurch begegnen, dass er ggf. nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr zu stellt Insoweit ist aber zu beachten, dass er einen solchen Antrag eingehend begründen muss. Dazu ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig erforderlich, dass dargelegt wird, warum ein Abwarten auf die Gewährung einer Pauschgebühr trotz des Anspruchs auf einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach § 47 Abs. 1 RVG nicht zumutbar ist (so BVerfG NJW 2005, 3699). Dazu ist, was Verteidiger häufig scheuen, eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ihres Kanzleibetriebs vorzulegen ist, weil nach Auffassung des BVerfG nur dadurch das OLG in der Lage ist zu prüfen, ob angesichts der wirtschaftlichen Situation dem Pflichtverteidiger ein weiteres Zuwarten auf eine Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann.

Was ein Laie so alles wissen können soll/muss, oder: Spitzfindig?

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Die fehlerhafte Interpretation einer Ladung zu einem Fortsetzungstermin als Mitteilung einer Verlegung des Beginns einer Berufungshauptverhandlung, die bei sorgfältigem Lesen des weiteren Ladungsschreibens vermeidbar gewesen wäre, vermag ein Ausbleiben bei Beginn der Berufungshauptverhandlung nicht genügend zu entschuldigen. So das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 29.04.2016 – 1 Ss 20/16, in dem die Revision gegen einnach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil verworfen worden ist.

Wenn man den Beschluss liest, fragt man sich, was ein Laie so alles wissen können soll/muss. Ausgangspunkt bei § 329 StPO und der Beantwortung der Frage, ob ein Ausbleiben im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO genügend entschuldigt ist, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung doch imemr, dass zu Gunsten eines nicht erschienenen Angeklagten ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGHSt 17, 391, 397; s. auch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016, Rn. 710 ff. m.w.N.). Entscheidend ist danach, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist.

Davon geht  zwar auch das OLG aus, hat dann aber dennoch das Ausbleiben der Angeklagten als nicht genügend entschuldigt angesehen. Denn in dem Ladungsschreiben, dass der Angeklagte falsch verstanden hatte, war von einer Ladung zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin die Rede. Die Formulierung „ist Termin zur Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung vom 28.01.2016 (…) bestimmt auf (…)“ mache – so das OLG – zweifelsfrei deutlich, dass der (ursprüngliche) Hauptverhandlungstermin nicht verlegt, sondern zusätzlich ein weiterer Termin bestimmt worden war. Denn Fortsetzen lasse sich nur eine bereits begonnene Hauptverhandlung. Bei dem Begriff „Fortsetzung“ handele es sich auch nicht um einen juristischen Fachterminus, sondern um ein Wort aus der Alltagssprache. Etwas anderes soll nach Auffassung des OLG wohl gelten, wenn von einem „Fortsetzungstermin“ die Rede ist (so auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4. 9. 08 – 1 Ws 170/08).

Eine m.E. für einen juristischen Laien doch recht spitzfindige Unterscheidung.