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OWi I: Generelle Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen, oder: So geht es nicht

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Seit längerem mal wieder ein Tag mit bußgeldrechtlichen Entscheidungen.

Und den Opener mache ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20), den mir der Kollege Kroll aus Berlin übersandt hat.  Gegenstand der Entscheidung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des Kollegen durch das AG.

Gegen den Betroffenen war ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um mindesten 44 km/h anhängig. In dem hat das AG nach Einspruch des Betroffenen mit Verfügung vom 02.01.2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.03.2020 um 10:30 Uhr anberaumt. Die Terminsladung wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 13.01.2020 zugestellt. Am 22.1.2020 beantragte der Verteidiger Terminverschiebung, da er an dem avisierten Hauptverhandlungstermin bereits als Verteidiger in einer Strafsache bei einem anderen AG geladen sei. Mit Schreiben vom 24.01.2020 teilte das AG dem Verteidiger mit, dass dem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben werden könne: Zur Begründung wird ausgeführt, dass es „bei der Vielzahl von Einsprüchen in Owi-Sachen“ ausgeschlossenen sei, Termine wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen. Zu dem Hauptverhandlungstermin am 16.03.2020 erschien weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hierauf hat das AG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„b) Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör verkürzt worden war. Denn die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliches Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG NJW 1984, 862; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss zuletzt vom 18. März 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20), zit. n. juris; zuvor schon beispielsweise Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 264/14 (143/14); Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 31/14 (32/14); Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-OWi 231/13 (143/13); ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs 253/12; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 – 2 ObOWi 194/94 — jew. zit. n. juris; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können.

Jedoch greift die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge durch, mit der er den Verstoß gegen das Recht beanstandet, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 199, 527). In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u. Ä. in Rechnung zu stellen (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 23. März 2012 -1 Z 54/12 – m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot belegt worden, was keine geringe Sanktion darstellt. Auch ist keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar. Wie in der Rüge ausgeführt und durch den Akteninhalt belegt, handelte es sich um den ersten anberaumten Hauptverhandlungstermin, dessen Verlegung der Verteidiger wegen einer Terminkollision beantragt hatte.

Die Abwägung zwischen dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens und dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Betroffenen aus. Die starre Haltung der Bußgeldrichterin eine Terminverlegung wegen Terminkollision bei dem Verteidiger infolge „der Vielzahl von Einsprüchen in Owi-Sachen“ generell zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht nachvollziehbar, wenn es sich um einen ersten (begründeten) Terminverlegungsantrag handelt und Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppung nicht ersichtlich sind.“

Dazu nur folgende Anmerkungen:

1. Die Entscheidung ist zutreffend. So, wie es das AG gemacht hat, geht es nun wirklich nicht.

2. Das OLG hat, was an sich unüblich ist, von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere Abteilung des AG Neuruppin zurückverwiesen. Begründet hat es das mit den zahlreichen Fehlern, die die Bußgeldrichterin bei der Bearbeitung der Sache gemacht hatte. Denn es war nicht nur die Bescheidung des Verlegungsantrages nicht korrekt, sondern sie hatte auch die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig, weil nicht rechtzeitig ausreichend begründet, verworfen. Das war aber nicht der Fall.

3. Unschön ist der Hinweis des OLG an den neuen Tatrichter, dass er „sich angesichts der dem Betroffenen vorgeworfenen relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitung bei der deutlich herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn auch besonders sorgfältig mit dem subjektiven Tatbestand auseinandersetzen“ müsse. Das ist der Hinweis auf Vorsatz. Der Betroffene wird sich also ggf. überlegen (müssen), ob es Sinn macht, das Verfahren weiter zu betrieben.

Geldbuße II: Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, oder: Schätzung, wenn der Betroffene schweigt

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Als zweite Entscheidung des Tages dann noch einmal der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2109 – (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19). Auf den hatte ich schon einmal in Zusammenhang mit den Anforderungen an die richterliche Urteilsunterschrift hingewiesen (vgl. Nochmals: Die Urteilsunterschrift, oder: Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?9.

Hier jetzt die Ausführungen des OLG zur Geldbuße. Die GStA hatte die als unzureichend angesehen, nachdem das AG eine Geldbuße von 440 EUR festgesetzt hatte. Anders das OL:

c) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erweist sich auch der Rechtsfolgenausspruch sowohl hinsichtlich der erkannten Geldbuße als auch hinsichtlich des erkannten Fahrverbotes als frei von Rechtsfehlern.

aa) Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass zu den erörterungsbedürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG dem Grunde nach auch die Umstände gehören, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Die Wertgrenze einer “geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, bei der Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht erforderlich sind (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG), wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen. Teilweise wird mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse dann für entbehrlich gehalten, wenn die Geldbuße 100 € nicht übersteigt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264), in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) setzt eine große Mehrheit der Obergerichte die Wertgrenze bei über 250 Euro an (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010 – 1 Ss (OWi) 109 B/10).

Die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil erkannte Geldbuße beträgt 440,00 Euro und liegt über dem Schwellenwert. Dennoch ist das Tatgericht zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse dann berechtigt, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Mit dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nach §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 OWiG, worauf der Betroffenen einen Anspruch hat, ist im Regelfall die Anerkennung der Fahrereigenschaft mit der Erklärung verknüpft, keine weiteren Angaben vor Gericht zu machen. Ein solcher Fall ist hier gegeben, so dass das Tatgericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen hatte ausgehen dürfen, indem es auf die Regelgeldbuße erkannt und überdies von einer Erhöhung des Geldbuße infolge der Vorbelastung abgesehen hat.

Geldbuße I: Schwellenwert der Geldbuße bei 250 EUR, oder: Urteilsgründe

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Heute dann ein Tag mit „Geldbußenentscheidungen“ nach dem OWiG. Das ist ja ein Bereich, der häufig ein wenig stiefmütterlich behandelt wird. Im Vordergrund der Verteidiung stehen ja meist die Fragen des Fahrverbots.

Gegenstand des OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.03.2020  – (1B) 53 Ss-OWi 110/20 (70/20) – ist ein Urteil des AG Neuruppin. Das hatte gegen den Betroffenen, „ohne Ankündigung und ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, […..] mit Beschluss vom 2. Dezember 2019, der überdies keine Gründe enthält, den Tatvorwurf der Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldbescheid offenbar für gegeben erachtet und gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h auf eine Geldbuße von 450,00 erkannt.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde des Verteidigers, die Erfolg hatte. Dem OLG gefällt der Beschluss des AG nun gar nicht:

„Der angefochtene Beschluss ist auf die erhobene Sachrüge hin – unabhängig davon, dass er auch den nach § 72 Abs. 6 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheids nicht enthält – schon deshalb aufzuheben, weil er die nach § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung nicht enthält. Danach muss die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs.1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.10.2019 – Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi) m.w.N.).

Das Fehlen von Gründen in einem Strafurteil zwingt in der Regel schon zur Urteilsaufhebung auf die Sachrüge hin (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rn. 52 m. w. N.). Auch ein Bußgeldurteil ist beim unzulässigen Fehlen von Urteilsgründen in der Regel schon auf die zulässig erhobene Sachrüge hin aufzuheben, weil dem Rechtsbeschwerdegericht in diesem Fall eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO. m.w.N.; OLG Celle NZV 2012, 45 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 10.11.2011 – 3 Ss OWi 1444/11) . Ebenso unterliegt ein nach § 72 OWiG ergangener Beschluss beim Fehlen einer Begründung auf eine zulässig erhobene Sachrüge hin der Aufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn die Voraussetzungen für das Absehen von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nicht vorlagen, etwa weil – wie hier – nicht alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet haben.

c) Für die neue Entscheidung weist der Senat drauf hin, dass – ungeachtet der Tatsache, dass das Absehen von dem indizierten Fahrverbot trotz der Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 21. August 2018 nicht nachvollziehbar ist – bei einer Geldbuße von mehr als 250,00 € gemäß § 17 Abs. 3 OWiG Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich sein dürften.

Auch wenn an die Urteilsgründe in Ordnungswidrigkeitsverfahren keine hohen Anforderungen zu stellen sind, sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG). Zu den persönlichen (Unterhaltsverpflichtungen) und wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Enthält der Beschluss bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine oder nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und können der Aufhebung unterliegen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12; Senatsbeschluss vom 18. April 2012, 1 Ss (OWi) 81 B/12).

Die Wertgrenze einer nicht mehr “geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250,00 Euro angenommen (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12; Senatsbeschluss vom 18. April 2012, 1 Ss (OWi) 81 B/12, siehe auch Göhler, OWiG, 17. Aufl. § 17 Rn. 24; eine Mindermeinung setzt die Wertgrenze mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG schon bei 100,00 € an: vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264).

Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht jedoch dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, aaO., § 17 Rn. 29 m.w.N.).“

Und – ein wenig ungewöhnlich:

„Aufgrund der teils gravierenden Rechtsfehler macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.“

Das ist eher die Ausnahme. Leuchtet mir hier aber nicht ein. Warum gibt das OLG dem Amtsrichter nicht die Möglichkeit zu zeigen, dass er es (nun) kann. 🙂 Der Kollege, der jetzt zuständig ist, wird im Übrigen auch nicht erfreut sein 🙂 .

 

StPO III: Klageerzwingungsverfahren, oder: Voraussetzungen für die Beiordnung eines „Notanwalts“

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Und die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, kommt aus dem Bereich des sog. Klageerzwingungsverfahren. Das OLG Brandenburg hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2020 – 1 Ws 51/20 – zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren Stellung genommen. Und zwar wie folgt:

„1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren ist unbegründet.

Zwar ist im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (OLG Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2007 – 52 Zs 494/07 – Rn. 4 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 2007 – 3 Ws 113/06 – Rn. 3 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. August 2017 – 3 Ws 107/17 – Rn. 11; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 172, Rn. 23 m. w. N.; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 02. August 2007 – 2 Ws 207/07 – Rn. 5, Juris). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke, und die von § 78 b ZPO unmittelbar erfasste Fallgestaltung ist derjenigen des Klageerzwingungsverfahrens rechtsähnlich (OLG Köln a. a. O., Rn. 7 f.).

Die sonach entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, alle zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (OLG Köln a. a. O., Rn. 15; OLG Bamberg a. a. O., Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller verweist auf die „derzeitige Situation in der Corona-Krise“ und führt aus, aufgrund dieser sei es ihm nicht möglich gewesen, einen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. „Viele Anwälte“ hätten eine Mandatsübernahme aus den verschiedensten Gründen abgelehnt, andere hätten sie von vorausgehenden Beratungsgesprächen abhängig gemacht, die derzeit nicht möglich seien. Eine Rückfrage seinerseits bei der Rechtsanwaltskammer sei erfolglos geblieben, dort habe man ihn darüber informiert, ihm lediglich Adresslisten mit in Betracht kommenden Anwälten zur Verfügung stellen zu können. Dieses Vorbringen genügt für die Beiordnung eines Notanwalts nicht. So lässt der Antragsteller offen, wie viele und welche Anwälte er auf welchem Weg erfolglos kontaktierte. Die – rechtlich zutreffende – Auskunft der Rechtsanwaltskammer versetzte ihn nicht in die Lage, berechtigt die Suche nach einem zu Bevollmächtigenden einzustellen, im Gegenteil: Die Kammer war bereit, ihm mit der Bezeichnung von Rechtsanwälten und deren Adressen weiterzuhelfen. Diese Hilfe hat der Antragsteller ersichtlich nicht in Anspruch genommen.

Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 22. April 2020 folgt nichts anderes, sodass offen bleiben kann, ob das darin enthaltene Vorbringen berücksichtigungsfähig ist. Auch in diesem Schreiben zeigt der Antragsteller keine konkreten Bemühungen um die Mandatierung eines Rechtsanwalts auf.“

Mal wieder keine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, oder: Arbeit zum Nulltarif

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Und als zweite Entscheidung dann eine „erstattungsredchtliche“. Es handelt sich um den (falschen) OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.01.2020 – 1 Ws 214/19. Er reiht sich ein in die Reihe der falschen OLG-Entscheidungen zur Frage der Erstattung der Verfahrensgebühr im Fall der Rücknahme des Rechtsmittels des Gegners/der StA vor Begründung des Rechtsmittels. In den Fällen laufen die OLG (und auch die LG) immer zu besonders großer Form auf, wenn sie begründen (wollen), warum die Gebühr nicht erstattungsfähig ist.

So hier dann auch das OLG Brandenburg. Die große Strafkammer des LG hatte den Angeklagten am 05.04.2019 vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 18.06.2019 zugestellt. Dem Angeklagten und dem Verteidiger wurden die schriftlichen Urteilsgründe mit einer Abschrift der Revisionseinlegungsschrift vom 05.05.2019 formlos übermittelt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 hat der Verteidiger die Verwerfung der Revision als unbegründet sowie eine ergänzende Akteneinsicht beantragt. Mit Verfügung vom 18.07.2019 hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen. Das LG hat die durch die Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens „und die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen“ der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat die Festsetzung einer Gebühr Nr. 4130 VV RVG beantragt. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim OLG (natürlich) keinen Erfolg.

Hier der Leitsatz der Entscheidung, deren Begründung nichts Neues bringt, außer dass das OLG die sattsam bekannten falschen Argumente anderer Gerichte wiederholt:

„Nimmt die Staatsanwaltschaft die ausschließlich von ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, mit der zunächst nur die nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben wurde, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zurück, sind die für das Revisionsverfahren geltend gemachten Auslagen nicht erstattungsfähig, da eine anwaltliche Beratung weder erforderlich noch sinnvoll, mithin auch nicht notwendig ist.“

Wenn man die Entscheidungsgründe liest: Man mag es nicht mehr lesen. Immer wird der „verständige Rechtsanwalt“ bemüht, der zum Nulltarif tätig werden soll. Wie wäre es denn mal mit einem verständigen OLG? Einem OLG, das nicht nur die fiskalischen Interessen im Auge hat, sondern erkennt, dass ein Angeklagter nach Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft Beratungsbedarf hat, auch wenn sich das ein OLG Senat vielleicht nicht vorstellen kann. Denn es ist und war doch die Staatsanwaltschaft, die Anklage erhoben hat und nun offenbar den Freispruch des Angeklagten nicht hinnehmen will. Und da besteht kein Beratungsbedarf für den Angeklagten?

Zudem: Das OLG sieht m.E. auch den Ablauf des Verfahrens falsch. Die Staatsanwaltschaft hat mit der nicht ausgeführten Sachrüge ihre Revision ausreichend begründet. Mehr ist und wäre nicht erforderlich. Die Nr. 156 RiStBV interessiert den frei gesprochenen Angeklagten wenig. Muss es auch nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft nun nicht mehr tut, nehmen die Dinge ihren Lauf und die Akten werden dem Revisionsgericht vorgelegt. Der Verteidiger muss dazu nicht Stellung nehmen. Wenn der Verteidiger es tut – egal wie – ist die Verfahrensgebühr auf jeden Fall entstanden, auf den Inhalt der Stellungnahme kommt es nicht an. Zudem übersieht das OLG, dass die Verfahrensgebühr im Zweifel bereits vorher entstanden ist, nämlich durch die Beratung des ehemaligen Angeklagten. Dass diese Beratung noch zur Instanz gehört ist, nachdem die Revision eingelegt und das Revisionsverfahren begonnen hat, einfach falsch. Man sollte von einem OLG erwarten dürfen, dass es das weiß und auch zutreffend anwendet. Leider ist das aber wohl nicht der Fall. Es geht ja auch nicht um die eigenen Einnahmen.