Pflichti I: Keine nachträgliche Bestellung, oder: Für mich „unfassbare“ OLGe Brandenburg und Bremen

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Heute stelle ich dann wieder Entscheidungen zur Pflichtverteidigung vor.

Und ich beginne mit zwei OLG-Entscheidungen, die mich ein wenig – oder auch ein wenig mehr ratlos/verärgert/fassungslos zurückgelassen haben. Es sind der OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2020 – 1 Ws 19/20 – 1 Ws 20/20 – und der OLG Bremen, Beschl. v. 23.09.2020 – 1 Ws 120/20. Beide OLG äußern sich zur nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers und: Beide OLG lehnen die nachträgliche Beiordnung ab. Beide OLG äußern sich mit keinem Wort zu den gesetzlichen Neuregelungen und dazu, ob man vielleicht nicht dann doch mal die alte Rechtsprechung überdenken muss, sondern fahren auf den alten Pfaden fort und zitieren nur „alte“ Rechtsprechung. Beim OLG Brandenburg kann man das noch einigermaßen nachvollziehen, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung lagen viele der LG-Entscheidungen, die das zutreffend anders machen, noch nicht vor. Das OLG Bremen hätte sie aber kennen können, m.E. sogar müssen. So sind die Beschlüsse ein Schlag ins Gesicht der LG, die sich mit den Fragen unter Geltung des neuen Rechts befasst haben. Und zugleich auch ein Schlag ins Gesicht des Gesetzgebers, in dem man die Neuregelung der §§ 140 ff. StPO offenbar einfach negiert. Man muss den LG ja nicht folgen – m.E. schon -, aber man muss sich doch zumindest mit der eindeutig anderen h.M. auseinander setzen und kann doch nicht einfach uralte Rechtsprechung zur Stützung einer nicht mehr haltbaren Auffassung heranziehen. Wie gesagt: Unfassbar.

Da die Beschlüsse inhaltlich nichts Neues bringen, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger kommt  nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen ist.

2. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Angeklagten sowie einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft. Eine Rückwirkung wäre auf etwas Unmögliches gerichtet und würde eine notwendige Verteidigung des Angeklagten in der Vergangenheit nicht gewährleisten. (Rn. 7)

3. Eine Beiordnung erfolgt insbesondere nicht im Kosteninteresse eines Angeklagten oder um dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.

1. Eine auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers ist grundsätzlich unzulässig, da die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

2. Der Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Bestellung als Verteidiger gilt auch für den Fall einer vorläufigen Einstellung des Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO.

Volltext bitte selber lesen – und ärgern.

Ein Gedanke zu „Pflichti I: Keine nachträgliche Bestellung, oder: Für mich „unfassbare“ OLGe Brandenburg und Bremen

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