Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Verbindung in der Berufungsinstanz

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Verbindung in der Berufungsinstanz?

Dazu vorab Folgendes: Ich hatte ja schon in der Frage darauf hingewiesen, dass man die Frage nicht ohne Nachfragen beantworten konnte. Und so war dann der weitere Ablauf.

Meine erste (Rück)Frage:

„Moin, sorry,

aber ich kann damit so leider nichts anfangen.

Was ist wann wo und wie verbunden worden?“

Darauf habe ich als Antwort erhalten:

„Beim AG wurden 2 Strafverfahren nach Anklageerheblung zur gemeinsamen Verfahrensverhandlung verbunden. Als Pflichtverteidigerin hat mir das Gericht auch beide Gebühren im jeweiligen Verfahren erstattet. Ich wollte erfragen, ob ich die Verfahrensgebühr für die Berufung (und die Terminsgebühr dann auch) entsprechend Vorgehen in der 1.Instanz zweifach abrechnen kann?“

Das reichte m.E. für eine Antwort immer noch nicht, so dass ich noch einmal „rückgefragt“ habe, und zwar:

„Wie lautet genau der Verbindungsbeschluss?“

Darauf kam dann als Antwort:

„Zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.“

Und darauf habe ich dann geantwortet:

„Moin,

m.E. spricht das für eine Verschmelzungsverbindung = nur noch eine Sache.

Welche Gebühren genau sind denn vom AG erstattet worden? Bitte konkret.

Im Übrigen: Für die Einlegung der Berufung entsteht die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren eh nicht. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG.“

Das ist nicht sehr konkret, ich weiß. Aber für eine konkrete Antwort fehlen – wenigstens mir – die entsprechenden Angaben, aus denen ich klar erkennen kann, ob es sich um eine Verhandlungsverbindung gehandelt hat oder um eine Verschmelzungsverbindung, wofür einiges spricht. Im letzteren Fall liegt ab Verbindung nur noch eine Angelegenheit vor, d.h. die Gebühren können dann nach § 15 RVG auch nur (noch) einmal entstehen. Das steht übrigens alles auch bei Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl., Teil A: Verbindung von Verfahren“ – Bestellung hier möglich.

Auf meine dritte Nachfrage habe ich dann eine Antwort nicht mehr bekommen. Vielleicht war das dem Fragesteller zu lästig. Vielleicht war er aber auch verärgert. Denn ich hatte angefühgt:

„Im Übrigen:

Ich bitte, in Zukunft vollständige Sachverhalte mitzuteilen. Ich beantworte Anfragen ja gern, habe aber keine Lust und auch keine Zeit, mir die maßgeblichen Sachverhalte zu erfragen.“

Und mit Verlaub: Das meine ich auch so.

Und bei der Gelegenheit: Bitte keine Anfragen über den Messenger bei Facebook. Ich mag dieses kleine Chatfenster nicht so sehr. es dürfte ja auch kein Problem sein, entweder über das Kontaktformular hier beim Blog oder über meine Emailadresse, die im Impressumg der Homepage steht, zu schreiben.

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