Schlagwortarchiv: OLG Brandenburg

Rechtsmittel I: Die Rechtsmittelbefugnis des Betreuers, oder: Welchen Aufgabenbereich hat der Betreuer?

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Heute dann noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar jeweils zu Rechtsmittelfragen.

Den Opener macht der OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 48/21 – zur Wirskamkeit eines Rechtsmittels des Betreuers.

Dem Angeschuldigten war durch das LG ein Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger bestellt worden, nachdem dem Angeschuldigten zuvor mit Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben wurde und er darauf nicht reagiert hatte. Es beantragte dann der u.a. mit den Aufgabenkreisen „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellte Betreuer des Angeschuldigten die Beiordnung von Rechtsanwalt B, zum Pflichtverteidiger. Dieser Antrag wurde abeglehtn. Dagegen die sofortige Beschwerde des Betreuers. Das OLG hat die als unzulässig verworfen:

„Die fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Betreuer des Angeschuldigten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtigt ist.

Ausweislich der Rechtsmittelschrift hat der Betreuer Rechtsanwalt B. zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beauftragt. Die auf den Rechtsanwalt lautende Vollmacht ist anwaltlich versichert worden. Demgemäß handelt es sich um ein Rechtsmittel des Betreuers, dem ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung indes nicht zusteht.

Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (OLG Hamburg, Beschl. v. 17. Juni 2013 – 2 Ws 23-25/13, zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 298 Rn. 1 mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bestellung für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht, weil sie gänzlich unspezifisch ist und sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht. Der Aufgabenbereich eines Betreuers, der sich nicht speziell auf eine Betreuung als Vertreter in dem Strafverfahren bezieht, umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (BGH, Beschl. v. 2. September 2013 – 1 StR 369/13, BeckRS 2013, 17195; OLG Hamburg, aaO., OLG Dresden, Beschl. v. 5. Februar 2015 – 2 OLG 21 Ss 734/14; instruktiv Gerdes BtPrax 2021, 53-57 mwN.; aA OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juni 1995, 1 Ws 516/95, Rpfl. 1996, 81f.; offengelassen von OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2016 – III-4 Ws 108/16). Da das Strafverfahrensrecht eine Beteiligung oder sonstige Anhörung des Betreuers nicht vorsieht, gelten gegenüber dem Zivilprozess (§§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902,1903 BGB) insoweit auch abweichende Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2008 – 1 StR 165/08; Beschl. v. 25.09.2012 – 4 StR 354/12, zit. nach Juris; Gerdes aaO.).“

Ausl II: Überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland, oder: Stay here

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Bei der zweiten Entscheidung zum Auslieferungsrecht handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2021 – 1 AR 13/21 (S). Gegenstand der Entscheidung ist die Überprüfung einer Entscheidung der Generalsstaatsanwalt, einem Auslieferungsersuchen nicht nachzukommen.

Das OLG weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, keine „vollstreckende Justizbehörde“ ist. Dies macht zwar weder das Tätigwerden der Generalstaatsanwaltschaft nach den Vorschriften des IRG noch die Vorschriften des IRG als solche rechtswidrig, jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen. Das gilt auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

Und das OLG nimmt dann zur Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG durch die GStA Stellung. Beantragt war die Auslieferung eines Polen nach Polen wegen einer Unterhaltspflichtverletzung. Geltend gemacht worden ist das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses an der Strafvollstreckung im Inland:

„2. In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg avisierte Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 IRG zu deren Bestätigung durch den Senat.

a) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Strafvollstreckung stellt sich weiterhin dem Grunde nach als zulässig dar. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2021 festgestellt, dass die Auslieferungsfähigkeit und die beiderseitige Strafbarkeit gegeben seien und auch sonst keine Gründe bestehen, von einer Unzulässigkeit der Auslieferung auszugehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsentscheidung verwiesen. Aufklärungswürdig wären indes noch die näheren Umstände der Ladung zur Hauptverhandlung, die letztlich mit einer Abwesenheitsverurteilung des Verfolgten endete. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen.

b) Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Auslieferung bestehen nach vollinhaltlicher gerichtlicher Überprüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Entschließung, deren Bewilligung wegen Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG zu versagen.

Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft am 1. Juli 2021 ausgeführt:

„Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg beabsichtigt [.], die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, da die Voraussetzungen des § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG vorliegen und das hierdurch eröffnete Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nach Abwägung aller für und wider sprechenden Gründe dahingehend ausgeübt werden soll, den Verurteilten nicht auszuliefern, sondern – durch gesonderte, von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu betreibende – Übernahme der Strafvollstreckung die Strafe in Deutschland zu vollstrecken.

Dass der Verfolgte nach dem Wortlaut der Vorschrift seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und dass er seiner Auslieferung nicht zu gerichtlichem Protokoll nicht zugestimmt hat, bedarf dabei keiner näheren Darlegung.

Darüber hinaus überwiegt auch sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland. Nach seinem glaubhaften und detailreichen Vortrag vor dem Amtsgericht Zossen und – über seinen Beistand – gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft, der durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt wird und insgesamt plausibel erscheint, lebt der Verfolgte seit nunmehr neun Jahren dauerhaft, ohne Unterbrechung und offenbar auch ausschließlich in Deutschland, nämlich in L. in B. pp.

Dabei geht er seit geraumer Zeit auch einer in Vollzeit ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Er ist in Deutschland ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs unbestraft.

In Polen hat er – mit Ausnahme seiner dort lebenden Mutter – hingegen nach seinem nicht widerlegten Vortrag weder materiellen Besitz noch persönliche Kontakte.

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die neunjährige Tochter des Verfolgten, obwohl in Polen geboren, mit dem Verfolgten und ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Verfolgten, in einer gemeinsamen Wohnung in L. lebt und dort in der dritten Klasse die Grundschule besucht. Auch wenn es hierzu an näherem Vortrag fehlt, ist davon auszugehen, dass die Tochter W. erst recht keinerlei soziale Bezüge nach Polen hat. Eine Auslieferung des Verfolgten würde somit das Auseinanderreißen der Familie zur Folge haben.

Ein gewisses negatives Gewicht kommt dem Umstand zu, dass der Verfolgte auch nach neun Jahren in Deutschland offenbar nur rudimentär deutsch spricht. Dies spricht nicht für seine soziale Verwurzelung in Deutschland. Andererseits ist zu beachten, dass er als Lagerstaplerfahrer eine ‚nicht-kommunikative‘ Berufstätigkeit ausübt und daher im Beruf wenig Gelegenheit hat, deutsch zu sprechen. Da seine Lebensgefährtin Polin ist, gilt dasselbe für das familiäre Leben. Da keine gesetzliche Pflicht zum Erlernen der deutschen Sprache besteht und es bekannt ist, dass es auch Menschen gibt, denen das Erlernen einer fremden Sprache besonders schwerfällt, kommt diesem Umstand jedoch letztlich kein übermäßiges Gewicht zu.

Zwar ist der Verurteilte Staatsangehöriger des ersuchenden Staates, was üblicherweise im Rahmen der erforderlichen Abwägung stets für eine Auslieferung ins Gewicht fällt. Dieser Grundsatz, aus dem ohnehin kein Automatismus abzuleiten ist, kann indes für Unionsbürger wie den Verfolgten allenfalls mit Einschränkungen gelten.

Denn die insbesondere durch die im EUV verankerten Ziele der Union und die Grundrechte und Grundfreiheiten der Unionsbürger geprägte Unionsverfassung gebietet es, so weit wie möglich von einer Diskriminierung von Unionsbürgern (im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen), die sich, wie der Verfolgte, aus einem anderen Mitgliedstaat stammend, in Deutschland beruflich und familiär dauerhaft niederlassen, abzusehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit und der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit – anders als bei Drittstaatsangehörigen – bei Unionsbürgern regelmäßig nicht als Beleg für eine soziale Verwurzelung in Deutschland herangezogen werden kann, da das Institut der Unionsbürgerschaft gerade geschaffen wurde, um in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat niedergelassenen Unionsbürgern auch ohne Wechsel der Staatsangehörigkeit weitgehend gleiche Rechte mit den Staatsangehörigen des Niederlassungsstaates zu gewähren.

Die vorgenannten Umstände, die sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgenseite des § 83b Abs. 2 Nummer 2 IRG in Betracht zu ziehen sind (SLGH/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 83b Rn. 47-52), sprechen für ein deutliches Interesse am Verbleib des Verurteilten in seinen sozialen Bezügen im Inland, dem weder herausragende Interessen Deutschlands, noch Polens, noch solche der internationalen Strafrechtspflege allgemein, an einer Strafvollstreckung gerade in Polen, gegenüberstehen. ……“

Nachtrag II: EncroChat – OLG Brandenburg u. OLG Celle, oder: Wir machen es wie alle anderen OLG

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Im zweiten „Nachtragsposting“ geht es dann noch einmal um die EncroChat-Problematik. Auch darüber habe ich ja schon mehrfach berichtet und Beschlüsse dazu vorgestellt.

Wenn man Bilanz ziehen will, muss man sagen: Die OLG sehen die Ergebnisse unisono als verwertbar an – und – zumindest so mein Informationsstand – auch die LG, mit Ausnahme des LG Berlin im LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), zu dem aber die KG-Entscheidung noch aussteht. Man darf gespannt sein, obwohl: Viel Hoffnung habe ich nicht.

Zu der Problematik EncroChat trage ich dann hier jetzt zwei OLG-Beschlüsse nach, und zwar:

Die Verwertung der durch die französischen Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen, sichergestellten und ausgewerteten Chat-Daten unterliegt keinem Verbot.

Die von französischen Behörden erhobenen Daten von Encrochat-Mobiltelefonen sind gemäß § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO auch in deutschen Strafverfahren verwertbar.

Mich überraschen die Entscheidungen nicht.

Klageerzwingung I: „Ich brauche einen Notanwalt“, oder: „Hast du genügend Rechtsanwälte gefragt?“

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Die 29. KW., beginne ich mit zwei Entscheidungen zum sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO). Dabei geht es allerdings nicht um die in der Praxis immer wieder behandelte Frage der inhaltlichen Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrag, sondern um Fragen der Form des Antrags.

Ich stelle zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.05.2021 – 1 Ws 42/21 (S) – vor. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem der Antragsteller, ein Lehrer, der als  Studiendirektor an einem Gymnasium in F. tätig war, dem Angezeigten, Bürgermeister der Stadt F. vorwirft, sich u.a. der Nötigung und der Amtsanmaßung schuldig gemacht zu haben. Der Angezeigte  hätte ihm am 08. März 2019 ein Hausverbot ausgesprochen und ihn der Schule verwiesen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Diese öffentlichkeitswirksame Maßnahme habe ihn, dem Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzt und seinen Ruf geschädigt.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (wieder) eröffnet, dieses jedoch nach durchgeführten Ermittlungen erneut eingestellt. Die Beschwerde des Anzeigeserstatters hat die GStA zurückgewiesen. Gegen den Bescheid richtet sich der persönlich gestellte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung Zudem hat der Antragsteller auf Beiordnung eines Notanwalts angetragen, weil es ihm nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der zur Übernahme des Mandats bereit sei. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren ist unbegründet.

Im Klageerzwingungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 -1 Ws 51/20 – m.w.N.). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO enthält insoweit nämlich eine planwidrige Regelungslücke (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.)

Die sonach entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, alle zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er in Betracht kommende Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat. Er darf sich nicht damit begnügen, sich nur an einen oder an einige wenige Rechtsanwälte zu wenden. Der Antragsteller, der die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten haben; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N. OLG Schleswig SchlHA [L/T] 1996, 94; OLG Stuttgart – 3. Strafsenat – NStE Nr. 44 zu § 172 StPO; OLG Koblenz NJW 1982, 61).

Wenn der schwerwiegende Vorwurf der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) gegen einen Bürgermeister einer großen kreisangehörigen Stadt erhoben und begründet werden soll, so müssen jedenfalls mehr als sechs Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltskanzleien angegangen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Februar 2001 – 1 Ws 2/01 –, das diese Anzahl für einen Richter, gegen den sich der Vorwurf der Rechtsbeugung richtete, als erforderlich erachtete). Der Antragsteller trägt nur die Absage dreier Rechtsanwaltskanzleien substantiiert vor, ohne diese indes glaubhaft zu machen. Das ist erheblich zu wenig, um die hier nach den Umständen (Schwere des Vorwurfs, Person der Beschuldigten) zumutbaren Bemühungen als erfüllt ansehen zu können.

Soweit er weiter vorträgt, er habe am 16. und 17. März 2021 weitere fünf Rechtsanwaltskanzleien telefonisch um Mandatsübernahme ersucht, was jedoch im Hinblick auf die kurze verbleibende Zeit bis zur Frist des § 172 Abs. 2 StPO nicht zum Erfolg geführt habe, bleibt offen, um welche Rechtsanwaltskanzleien es sich gehandelt hat. Dieser Vortrag ist mithin unbeachtlich. Zudem teilt der Antragsteller nicht mit, wann genau er nach dem Erhalt des Bescheids des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg am 23. Februar 2021 überhaupt begonnen hat, sich um einen Rechtsanwalt zu bemühen.

Das Vorbringen des Antragstellers genügt für die Beiordnung eines Notanwalts mithin nicht.“

OWi I: Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs?, oder: Nach zwei Jahren ja, aber….

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Heute ist OWi-Tag. Mal wieder, denn im Moment ist es in dem Bereich verhältnismäßig ruhig.

Und ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21. Problematik: Fahrverbot auch noch längere Zeit nach dem Verkehrsverstoß? Das OLG hat es hier mit dem AG bejaht:

„1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bußgeldgericht die zu Ziffer 3 erwähnte straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung, der zeitlich nach der Ordnungswidrigkeit im vorliegenden Fall liegt, nicht bußgelderhöhend berücksichtigt hat (S. 4 UA).

2. Ebenso zutreffend hat das Bußgeldgericht jedenfalls im Ergebnis erkannt, dass nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung der Sinn des Fahrverbots dann in Frage zu stellen ist, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).

Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.

Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829 zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Diese Zwei-Jahres-Frist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts zwar abgelaufen, jedoch ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210). Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25). Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruht, die in der Spähe des Betroffenen liegen (vgl. dazu KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn mehrfach wurde der Hauptverhandlungstermin auf Wunsch des Betroffenen oder seines Verteidigers verschoben und mehrfach ist der Betroffenen zur Hauptverhandlung nicht erschienen, ohne sich vorher zu entschuldigen.

Ungeachtet der Verschleppung des Verfahrens durch den Betroffenen kommt hinzu, dass auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit, also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004 316; OLG Bamberg DAR 2008, 651; BayObLG NStZ-RR 2004, 57). Auch ein solcher Fall liegt hier vor, wie die in den Gründen unter Ziffer 3 erwähnte, am 29. Oktober 2019 begangene einschlägige Ordnungswidrigkeit verdeutlicht, wegen der bereits ein Fahrverbot gegen den Betroffenen erkannt worden ist. Nur hierauf hat der Bußgeldrichter in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen (S. 4 UA unten) und zu Recht auf ein Fahrverbot erkannt.

Soweit der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Juni 2021 die Richtigkeit der Eintragung im Fahreignungsregister bestreitet, wird dies – ungeachtet der Tatsache, dass eine Beweisaufnahme vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht stattfindet – durch den Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 29. Juni 2020 widerlegt. Mehr noch: Der Betroffene hat sich vor der angefochtenen Entscheidung einer weiteren einschlägigen Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.“

Und dann mal wieder <<Werbemodus an>>: Eine ganze Menge zum Fahrverbot steht in Burhoff (HRsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.