Schlagwort-Archive: nicht geringe Menge

48 kg Schlafmohnkapseln, oder: „nicht geringen Menge“ von BtM?

entnommen wikimedia.org Urheber Zyance - Own work

entnommen wikimedia.org
Urheber Zyance – Own work

Bei dem nächsten Begriff aus der Reihe derjenigen, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielen, handelt es sich um den der „nicht geringen Menge“ im BtM-Recht. Zu ihm hat der BGH im BGH, Urt. v. 08.11.2016 – 1 StR 492/15 – Stellung genommen und in diesem die „nicht geringe Menge“ von BtM bei Schlafmohnkapseln bestimmt. Grundlage waren die Feststellungen des LG, nach denen derder Angeklagte im Januar 2014 in einem Geschäft in Wien (Österreich) etwa 48 kg Schlafmohnkapseln, die dort zu dekorativen Zwecken verkauft wurden erworben hatte. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen 0,19 % und 1,55 % Morphinbase und 0,017 % und 0,27 % Codeinbase. Die Strafkammer hatte die „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 BtMG  – sachverständig beraten – „analog“ zu Opium bestimmt. Schlafmohnkapseln seien opiumähnlich. Opium werde im Regelfall im Gegensatz zu Morphintabletten geraucht und die nicht geringe Menge deshalb mit 6 g Morphinhydrochlorid und 15 g Codeinphosphat angesetzt. Die orale Aufnahme des Opiums über den Magen sei gefährlicher, da beim Rauchen der Substanz ein erheblicher Teil verbrenne. Deshalb könne auch daran gedacht werden, den Grenzwert zur nicht geringen Menge „analog“ zu Morphin bei 4,5 g Morphinhydrochlorid anzusetzen. Die Schlafmohnkapseln enthielten 569 g Morphinhydrochlorid und 97,8 g Codeinphosphat, so dass die nicht geringe Menge an Morphinhydrochlorid um das 94-fache und an Codeinphosphat um das 6,4-fache überschritten worden sei. Dazu der BGH:

1. Der Senat setzt den Grenzwert der nicht geringen Menge des Mor-phinhydrochlorids in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum) auf 70 g fest.

Bei der Festlegung der nicht geringen Menge ist nur auf das Hauptalkaloid Morphin als dem quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff in Schlafmohnkapseln abzustellen. Codein bleibt außer Betracht, da es nicht wirkungsbestimmend ist.

…..

f) In Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis, zur Darreichungsform und zum Konsumverhal-ten orientiert sich der Senat bei der Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge des Wirkstoffs in Schlafmohnkapseln an der Festsetzung der nicht geringen Menge für Morphinzubereitungen bei intravenöser Injektion (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87BGHSt 35, 179 – 183). Hier besteht eine hohe Vergleichbarkeit, da Morphin das Hauptalkaloid von Opium ist und mithin im Grundsatz identische Wirkmechanismen vorliegen.

Die „nicht geringe Menge“ wurde für Morphinzubereitungen bei intrave-nöser Injektion unter der Annahme von 45 äußerst gefährlichen Dosen (je 100 mg Morphinhydrochlorid intravenös injiziert) auf 4,5 g Morphinhydrochlorid festgesetzt.

Der Wert kann allerdings nicht ohne Korrektur übernommen werden, da sich für intravenös injiziertes Morphinhydrochlorid eine letale Dosis für den Morphinungewohnten (100 mg – intravenös injiziert – als äußerst gefährliche Einzeldosis) festlegen ließ, während bei gemahlenen und oral aufgenommenen Schlafmohnkapseln eine als äußerst gefährlich zu bezeichnende, potentiell ei-nen Atemstillstand auslösende und daher letale Dosis nicht exakt angegeben werden kann. Zudem ist die intravenöse Applikation von Morphinhydrochlorid mindestens doppelt so gefährlich wie die orale Applikation. Weiter ist zu be-rücksichtigen, dass die Bioverfügbarkeit beim Konsum von gemahlenen Schlafmohnkapseln nur 10 bis 20 % beträgt.

Der Senat hält es deshalb für angemessen, den Grenzwert für intrave-nös injiziertes Morphinhydrochlorid von 4,5 g Morphinhydrochlorid mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, um die geringere Gefährlichkeit bei oraler Applikation auszugleichen und mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, um die geringe Biover-fügbarkeit bei Schlafmohnkapseln zu erfassen. Der stark schwankende Wirk-stoffgehalt der Schlafmohnkapseln wird durch einen Abschlag berücksichtigt.“

 

Pentedron, oder: „Nicht geringe Menge“ bei „Badesalzdrogen“

entnommen wikimedia.org Author Orlan

entnommen wikimedia.org
Author Orlan

Im BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – 1 StR 366/16 – hat der BGH jetzt den Grenzwerts der nicht geringen Menge i.S. des BtMG bei Pentedron, einer der Bestandteile der „Badesalzdrogen“ bestimmt. Danach liegt dieser bei 18 g Pentedronhydrochlorid und entsprechend 15 g Pentedronbase. Davon war auch das LG ausgegangen:

„b) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Grenzwert der nicht geringen Menge Pentedron liege bei 15 g Pentedronbase (UA S. 43 f.). Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

aa) Der Tatrichter hat für die Bestimmung des Grenzwerts die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Methode (siehe etwa BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37) herangezogen. Danach ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeit auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 322; vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 63 f.; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37).

bb) Ausweislich der Urteilsgründe hat der vom Tatgericht beauftragte Sachverständige die stimulierenden und stark euphorisierenden Wirkungsweisen des Pentedron als Cathinon-Derivat zugrunde gelegt, die denen von Am-phetamin und Methamphetamin vergleichbar sind. Ebenso wie bei den genannten Stoffen führe auch der Konsum von Pentedron regelmäßig u.a. zu einer Erhöhung der Herzfrequenz, des Blutdrucks und der Körpertemperatur. Von der Vergleichbarkeit in den Wirkungsweisen mit Amphetamin und Methamphetamin ist auch der Verordnungsgeber bei der sukzessive erfolgten Aufnahme zahlrei-cher Cathinon-Derivate in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes ausge-gangen (vgl. BR-Drucks. 317/12 S. 9 bzgl. der 26. BtMÄndVO vom 20. Juli 2012; siehe auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Stoffe, Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 351 mwN). Bei Bestimmung des Grenzwerts anhand der im vorstehenden Absatz genannten Kriterien hat der Sachverständige ausweislich der Urteilsgründe in den Blick genommen, dass es in Bezug auf Art und Umfang des Konsums von Pentedron keine „nennenswerten Publikationen“, sondern lediglich veröffentlichte Erfahrungsberichte von Konsumenten gibt (vgl. zur Bedeutung solcher Erfahrungsberichte BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 51). Angesichts der ausreichend belegten Vergleichbarkeit der Wirkungsweisen mit denen von Amphetamin und Methamphetamin sowie den aus den Erfahrungsberichten gewonnenen Erkenntnissen über das Konsumverhalten sowohl von erfahrenen als auch nicht erfahrenen Konsumenten konnte sich das Landgericht, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, bei der Festlegung des Grenzwerts an der bei Amphetamin und Methamphetamin anerkannten Maßzahl von Konsumeinheiten orientieren. Die Bestimmung der sicher wirksamen Konsummenge mit 90 mg Pentedronhydrochlorid ist angesichts der mitgeteilten vorkommenden Konsumgewohnheiten so vorsichtig erfolgt, dass eine dem Angeklagten nachteilige Annahme ausgeschlossen ist. Ausgehend von 200 Konsumeinheiten als Maßzahl und einer sicher wirksamen Konsummenge von 90 mg Pentedronhydrochlorid ist die Festlegung des Grenzwertes bei 18 g Pentedronhydrochlorid und ent-sprechend 15 g Pentedronbase nicht zu beanstanden.“

Ich komme auf die Entscheidung noch einmal in anderem Zusammenhang zurück.

 

„….das 3-Fache der nicht geringen Menge“ ist nicht mehr gering…..

© macrovector - Fotolia.com

© macrovector – Fotolia.com

Zur Mittagszeit ein Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 487/16. Der enthält einen Hinweis zur „nicht geringen Menge“ im BtM-Recht. Der 5. Strafsenat grenzt sich vom 2. Strafsenat 🙂 ab, wenn es da heißt:

„3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.“

Etwas anders als der 5. Strafsenat dann auch wohl der BGH, Beschl. v. 30.06.2015 –  2 StR 476/15 – und dazu „.. das 2,6-fache der nicht geringen Menge“ ist auch noch gering…..

„.. das 2,6-fache der nicht geringen Menge“ ist auch noch gering….

Cannabis BlattSo, und hier dann noch ganz kurz eine Entscheidung des BGH zur Strafzumessung. Es ist der BGH, Beschl. v. 30.06.2015 –  2 StR 476/15 -, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Zu der angesprochenen Problematik hat der BGH in der letzten Zeit wiederholt Stellung genommen. Nämlich Strafmilderung-/schärfung bei der „nicht geringen Menge“. Darum geht es auch hier. Der BGH erteilt folgenden Hinweis:

„Eine geringe Unterschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Das 2,6-fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als be-stimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann (BGH NStZ-RR 2016, 141).“

Handel mit BtM in nicht geringer Menge, oder: Eigenkonsum

entnommen wikimedia.org Author H. Zell

entnommen wikimedia.org
Author H. Zell

Das OLG Hamburg kommt hier in der „Berichterstattung“ ein wenig kurz, jetzt habe ich aber – dem Kollegen Just aus Hamburg sei Dank – eine Entscheidung, über die ich berichten kann. Es ist der OLG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2016 – 2 REV 68/16. Dabei handelt es sich um einen Klassiker aus dem BtM-Bereich: Der Angeklagte war angeklagte wegen Handel mit Betaäubungsmittel in nicht geringer Menge. Das LG geht entgegen der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass er selbst nur in geringem Maße Marihuana konsumiert hat und hält am Vorwurf des Handeltreibens für die Gesamtmenge fest, ohne zu würdigen, was zumindest auf den auch vom LG angenommenen „geringen Eigenkonsum“ entfallen war. Das OLG hebt auf, u.a. mit folgender Begründung:

„Im Feststellungsabschnitt zu Ziffer III. der Urteilsgründe heißt es zu den Beweggründen des Angeklagten, dass dieser sich im Herbst 2014 entschlossen habe, in dem halben Zimmer seiner Wohnung Marihuana zum Gewinn bringenden Verkauf anzubauen und das in der Wohnung insgesamt sichergestellte Marihuana von dem Angeklagten zum Gewinn bringenden Weiterverkauf angebaut bzw. zum Teil bereits verkaufsfertig portioniert sowie verpackt worden sei. Die Absicht Gewinn bringenden Verkaufs hat das Landgericht vertretbar aus einer Vielzahl im Einzelnen ausgeführter Indizien gewonnen.

Andererseits erbringen die Urteilsgründe, dass das Landgericht zugleich davon ausgegangen ist, dass ein als gering bezeichneter Anteil der Drogen zum Eigenkonsum des Angeklagten für sich und Freunde bestimmt war. Insoweit fehlt jedoch eine hinreichende Bestimmung der Größenordnung des darauf entfallenden Anteils. So hat das Landgericht nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der diesbezüglichen Beweiswürdigungserwägungen (Ziffer II. der Urteilsgründe) sowie einzelner Beweiswürdigungserwägungen zu den zur Sache getroffenen Feststellungen (Ziffer IV. der Urteilsgründe) die auf einen ausschließlichen Anbau zum Eigenkonsum zielenden Angaben des am … geborenen Angeklagten, seit seinem sechzehnten Lebensjahr Marihuana konsumiert und seit 2013 bis zu der am 20. Oktober 2014 erfolgten polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung seine Freizeit ausschließlich mit dem Konsum von Marihuana verbracht zu haben, nicht geglaubt, sondern im Hinblick ins-besondere auf die absolvierte kaufmännische Berufsausbildung des Angeklagten und sein langjähriges beanstandungsfreies Berufsleben sowie die große Menge von insgesamt 752,18 g am 20. Oktober 2014 in der Wohnung des Angeklagten befindlichen Marihuanas und die professionelle Ausstattung den von dem Ange-klagten geschilderten exzessiven Marihuanakonsum als nicht glaubhafte Schutzbehauptung gewertet. Allerdings hat es nach den zur Sache und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen sowie den zugehörigen Beweiswürdigungserwägungen nicht jeglichen Eigenkonsum, sondern nur den von dem Angeklagten behaupteten exzessiven Konsum als widerlegt angesehen und bei der zur Strafrahmenbestimmung bei Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG vorzunehmenden und vorgenommenen Gesamtabwägung der für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Zumessungsgesichtspunkte sowie erneut bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zu Gunsten des Angeklagten gewertet, das möglicherweise „die Hemmschwelle zur Begehung der Taten durch eigenen geringen Drogenkonsum herabgesetzt“ war. Dafür, dass dieser Eigenkonsum nur andere Drogen als das von dem Angeklagten selbst angebaute Marihuana betraf, gibt es nach den landgerichtlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte.

b) Die fehlende nähere Einordnung der Größenordnung der auf den danach nicht ausgeschlossenen und damit zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Eigenkonsum entfallenden Betäubungsmittelmenge betrifft vorliegend außer dem Schuldspruch auch die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Fall sowie die Bemessung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe….“

Bei der Gelegenheit: Der Kollege Just hat zusammen mit der Kollegin Maurer aus HH vor kurzem bei Facebook eine Gruppe gegründet: „Fachanwälte für Strafrecht | Strafverteidiger“ mit inzwischen gut 300 Mitgliedern. Vielleicht hat das ja der ein oder andere Kollege noch nicht gesehen. Einfach beitreten oder melden bei einem Mitglied. Dann wird man zugefügt 🙂 .