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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminabsage bei Anreise -Terminsgebühr entstanden?

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Und dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Terminabsage bei Anreise -Terminsgebühr entstanden?

Ich habe dazu geantwortet mit dem Hinweis auf: Terminsgebühr nach zu später Absage des Termins, oder: Rechtsanwalt muss nicht im Saal „erscheinen“. Der Blogbeitrag enthält den Hinweis auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.08.2022 – 1 Ws 22/22 (S), das zuletzt in der Frage zugunsten des Verteidigers entschieden hatte. Aber: Die Frage ist höchst streitig. Weitere Nachweise zur abweichenden Ansicht findet man in dem Blogbeitrag.

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Um wie viele Angelegenheiten handelt es sich?

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Und dann habe ich noch die Lösung zum letzten Rätsel. Das lautete: Ich habe da mal eine Frage: Um wie viele Angelegenheiten handelt es sich?

Und die Lösung dazu:

„Moin,

ja, Sie sehen das richtig. Das ist eine Angelegenheit. Die Grundgebühr fällt also nur einmal an. Wenn Sie nicht auch im Vorbereitenden Verfahren tätig waren, fällt auch die Postpauschale nur einmal an.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

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Am (Kar)Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

Dazu hatte es folgende Antwort gegeben:

Moin, der förmliche Aufruf ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Dazu habe ich drei Entscheidungen von meiner HP, und zwar OLG Frankfurt, LG Dortmund und AG Nürnberg. Ob die Gebühr entstanden ist, hängt ein wenig von den Umständen des Einzelfalls ab. M.E. sollte das hier aber reichen. Ich würde es also versuchen.

Hier die Entscheidungen:

AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23

LG Dortmund, Beschl. v. 13.01.2017 – 34 Qs 70/16

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2015 – 2 Ws 51/15

Die Reisekosten haben mit dem Entstehen der Terminsgebühr nichts zu tun.“

Und: Dieses und noch viel mehr kann man <<Werbemodus an>> nachlesen/finden bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für Abwehr der Einziehung in der Strafvollstreckung? 

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Am Freitag hatte ich die Frage Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für Abwehr der Einziehung in der Strafvollstreckung? zur Diskussion gestellt.

Die war während meiner letzten Abwesenheit gestellt worden. Und da ich unterwegs war, hatte es nur eine ganz kurz Antwort gegeben, nämlich:

„Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG“

Das bedeutet: Abgerechnet wird mit der Nr. 4206 VV RVG. Und dann hatte ich noch „nachgereicht“, dass es dazu auch eine Entscheidung gibt, und zwar den OLG Köln, Beschl. v. 28.02.2018 – 2 Ws 73/18 – vgl. dazu: Einziehung/Verfall, oder: Wertgebühr über 80.000 EUR Gegenstandswert oder Rahmengebühr?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf noch eine zweite Terminsgebühr

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf auch eine zweite Terminsgebühr? zur Diskussion gestellt.

Dazu gab es folgende Antwort:

Moin, ich verstehe nicht so ganz, was das Vorgehen soll.

Sind Sie in dem einen Verfahren Pflichtverteidiger? Ggf. würde ich dann vorsprglich Erstreckung beantragen.

Sind Sie in dem „neuen“ Verfahren bereits tätig gewesen? Zumindest sind Sie es dann jetzt.

Ich meine, dass Sie unabhängig von der Frage, dann auf jeden Fall die VG geltend machen sollten. Ich bin gespannt, wie man die dann ablehnen will.

Darauf hatte der Fragesteller dann geantwortet:

moin moin – verstehen tu‘ ich’s auch nicht …

Tatsächlich bin ich in beiden Verfahren bereits bestellt, so daß es mir um die Verfahrensgebühr nicht bang ist – da brennt also nichts an. Ich hatte in einem Winkel meines Herzens noch die leise Hoffnung, daß durch diese merkwürdige Verbindung eventuell noch eine zweite Terminsgebühr entstehen könnte, aber dem dürfte ja der Wortlaut „Verbindung“ entgegenstehen…“

Darauf hatte ich dann „nachgelegt“:

„Ich darf dazu Ihren Blick mal auf den RVG-Kommentar, Teil A Rn 2309 ff. lenken. Verbunden ist ja „nur“ nach § 237 StPO, also zur gemeinsamen Verhandlung. d.h., dass es liegen nach wie vor eigenständige Angelegenheiten vor, mit der Folge, dass weiterhin in jeder Angelegenheit Gebühren entstehen können. D.h. weiter: Wenn aufgerufen wird/worden ist, ist in jedem der Verfahren die TG entstanden und die fällt – s. § 15 Abs. 4 RVG – durch die nachfolgende Verschmelzungsverbindung in der HV nicht wieder weg. Aber bitte darauf achten, dass in jeder Sache aufgerufen wird bzw. deutlich wird, dass mit der HV begonnen worden ist.“

Ich mache jetzt mal keine Werbung für den angeführten RVG-Kommentar. Wo man den bestellen kann, ist bekannt 🙂 .