Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist es nur eine oder sind es zwei Angelegenheiten?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist es nur eine oder sind es zwei Angelegenheiten?

Meine Antwort auf die Frage war sehr kurz, und zwar nur:

Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen – Teil 2: Verschiedene und besondere Angelegenheiten (§§ 17, 18 RVG)

Natürlich zwei Angelegenheiten.“

Tja, in der Kürze liegt die Würze. Und manchmal denke ich bei den Fragen: Warum, dazu hast du doch gerade geschrieben. Liest das denn keiner?

Hier dann aber – zum Lesen 🙂 <<Werbemodus an>> noch der Hinweis auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgelddsachen, 7. Aufl. 2026, wo auch all diese Fragen behandelt sind. Den Kommentar kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>.

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