Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?

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Und dann gibt es natürlich auch heute ein Rätsel. Das stammt aus der FB-Gruppe. Dort ist gefragt worden:

„Ich wurde im Dezember 2024 in einem Strafverfahren als Rechtsanwältin der Nebenklage beigeordnet.

Im April 2026 erhalten ich den Auftrag, einen Adhäsionsantrag zu stellen.

Gilt für die Vergütung des Adhäsionsantrages nun RVG 2025? Ändert sich etwas, wenn die Parteien einen Vergleich schließen und den durch das Gericht protokollieren lassen?“

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